Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.96/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_96/2008

Urteil vom 28. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt René Lenherr, Toggenburgerstrasse 31, 9532
Rickenbach b. Wil,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
vom 21. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene D.________ meldete sich am 21. November 2005 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau
nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere wurde die
Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten während eines vom 5. bis
27. Februar 2007 dauernden Aufenthalts in der Beruflichen Abklärungsstelle
(BEFAS) abgeklärt (Schlussbericht vom 5. März 2007). Anschliessend lehnte es
die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügungen
vom 12. Juni 2007 ab, Leistungen in Form einer Rente oder einer Umschulung zu
erbringen.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau (ab 1. Januar 2008 neu Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) ab
(Entscheid vom 21. Dezember 2007).

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten; eventuell
seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen; ebenfalls im Sinne eines
Eventualbegehrens sei ihm "Kostengutsprache für eine Umschulung" zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 lässt der Beschwerdeführer eine Mitteilung der
IV-Stelle vom 30. Juni 2008 einreichen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen
beschlägt die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_74/2008 vom 22. August 2008, E. 2.3).

2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall
sind noch die früheren Gesetzesfassungen anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).

2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe
der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG;
vgl. auch Art. 4 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. In der
Verfügung über den Rentenanspruch vom 12. Juni 2007 werden überdies die
gesetzlichen Grundlagen zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung; vgl. jetzt Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Bemessung des
Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) richtig
wiedergegeben. Die gleichentags erlassene Verfügung über den
Umschulungsanspruch enthält den Hinweis auf die entsprechende Gesetzesnorm
(Art. 17 IVG).

3.
3.1 Laut den Erwägungen des kantonalen Gerichts kann der Beschwerdeführer wegen
des Gesundheitsschadens an der rechten Hand, welcher sich im Rahmen der
Untersuchungen insbesondere in einer stark verminderten Kraftentfaltung dieser
Hand manifestierte, die angestammte Arbeit als Dachdecker nicht mehr ausüben.
In einer adaptierten Tätigkeit ist er dagegen zu 100 % arbeitsfähig. Diese
Beurteilung stützt sich insbesondere auf den BEFAS-Schlussbericht vom 5. März
2007. Danach kann dem Versicherten nach adäquat bemessener Einarbeitungszeit
ganztägig eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit zugemutet werden, sofern es
sich um behinderungsgerechte Tätigkeiten handelt, bei denen allfällige
Handeinsätze in Handgelenksneutralstellung rechts, unter Benützung einer
stabilisierenden Orthese, ausgeführt werden können. Eignungsmässig und auch am
optimalsten behinderungsangepasst seien das Handgelenk bzw. die Hand rechts nur
leicht belastende Überwachungs-/Kontrollarbeiten, wenig belastende leichtere
Maschinenbedienarbeiten oder eine reine Staplerfahrer-Tätigkeit (ohne
geforderte zusätzliche, das rechte Handgelenk stärker belastende
Arbeitseinsätze).

3.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen, soweit sie
Berücksichtigung finden können (Art. 99 BGG), die vorinstanzlichen
Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. E.
1.2 hiervor). Die Aussage, in einer adaptierten Tätigkeit (weitgehend einhändig
mit der linken Hand; rechte Hand als Hilfshand) bestehe grundsätzlich volle
Arbeitsfähigkeit, findet sich auch in der Stellungnahme von Dr. med.
F.________, Handchirurgie FMH, vom 29. November 2005. Ebenso lässt sie sich mit
den Aussagen im Bericht von Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 5.
Dezember 2005 vereinbaren. Die anders lautende Stellungnahme dieses Arztes vom
23. April 2007 ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, zumal Dr. med. K.________ nicht
erläutert, warum er seine Einschätzung geändert hat. Seitens des Morbus
Dupuytren bzw. des entsprechenden operativen Eingriffs vom 12. Oktober 2005
bestand ab 12. Dezember 2005 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Bericht Dr. med.
S.________, Chirurgie FMH, vom 28. März 2006). Unter diesen Umständen konnte
das kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die
Ergebnisse der BEFAS-Abklärung abstellen und in (sinngemässer) antizipierter
Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen absehen.

4.
4.1 Die Vorinstanz bezifferte das Valideneinkommen (bezogen auf das Jahr 2005)
mit Fr. 63'245.-. Diesen Betrag leitete sie aus den Angaben der Arbeitgeberin
vom 22. Dezember 2005 ab. Danach hätte der Versicherte ohne Gesundheitsschaden
im Jahr 2005 Fr. 4'865.- pro Monat verdient. Weiter ist dem Arbeitgeberbericht
zu entnehmen, dass dem Versicherten, welcher zu 100 % arbeitsunfähig war, ab
August 2005 Fr. 3'892.- (80 % von Fr. 4'865.-) ausbezahlt wurden. Im Dezember
2005 erfolgte eine Zahlung von Fr. 12'047.85. Der Beschwerdeführer lässt
diesbezüglich - wie sinngemäss bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend
machen, es habe sich einerseits um die Nachzahlung der Differenz zum vollen
Lohn während der Arbeitsunfähigkeit und andererseits um die Auszahlung von
Überstundenguthaben gehandelt. Es trifft zu, dass regelmässig geleistete
Überstunden rechtsprechungsgemäss in das Valideneinkommen einzubeziehen sind
(Urteil I 433/06 vom 23. Juli 2007, E. 4.1.2, mit Hinweisen). Auf der Grundlage
der Sachverhaltsbehauptung in der Beschwerdeschrift ergäbe sich für das Jahr
2005 ein Valideneinkommen (einschliesslich 13. Monatslohn) von Fr. 65'124.90,
für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2005 auf 2006
(+1.2 %; Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 91 Tabelle B10.2) ein solches von Fr.
65'906.-. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann jedoch offenbleiben, weil
sich die Differenz nicht auf das Ergebnis auswirkt.

4.2 Da der Beschwerdeführer die verbleibende Arbeitsfähigkeit (E. 3.1 hiervor)
nicht erwerblich verwertet, hat das kantonale Gericht das Invalideneinkommen zu
Recht gestützt auf die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
festgesetzt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f.).
Nach der Rechtsprechung ist allerdings ein Abstellen auf regionale Werte nicht
zulässig (SVR 2007 UV Nr. 17 S. 56, U 75/03). Massgebend sind die Beträge für
die gesamte Schweiz. Auf dieser Grundlage resultiert bei Berücksichtigung des
durch die Vorinstanz anerkannten maximal möglichen Prozentabzugs von 25 % (dazu
BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) bezogen auf das Jahr 2006 ein Invalideneinkommen
von Fr. 44'398.- (Fr. 4732.- [LSE 2006, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4,
Männer] x 12 = 56'784.- : 40 x 41.7 [Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle
B9.2] = 59'197.- minus 25 % = 44'398.-). Verglichen mit dem Valideneinkommen
von Fr. 65'906.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 33 %. Wird das
Valideneinkommen auf den vorinstanzlich berücksichtigten Betrag von Fr.
63'245.- beziffert, beläuft sich der Invaliditätsgrad auf 30 %. IV-Stelle und
Vorinstanz haben somit einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

5.
5.1
5.1.1 Den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer
Umschulung hat die IV-Stelle mit separater, ebenfalls am 12. Juni 2007
erlassener Verfügung verneint. Zur Begründung hielt sie fest, die gesetzlichen
Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs seien nicht erfüllt. Wie die
Abklärungen ergeben hätten, sei aufgrund der knappen schulischen und
beruflichen Ressourcen des Versicherten keine Umschulung möglich. Die
Erwerbsfähigkeit könne durch eine Umschulung nicht wesentlich verbessert
werden.
5.1.2 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, wenn eine versicherte Person bereits in
zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert sei oder die Möglichkeit
bestehe, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten Arbeitsplatz zu
vermitteln, liege keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung
vor. Die beruflichen Abklärungen der BEFAS vom Februar 2007 hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer über eine normale Auffassungsgabe sowie Lernfähigkeit
für nicht zu anspruchsvolle neue praktische Tätigkeiten verfüge. Es habe sich
weder die Notwendigkeit einer Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit noch diejenige
eines Arbeitstrainings gezeigt. Eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit (wie z.B.
Überwachungsfunktionen) sei dem Beschwerdeführer somit auch ohne vorhergehende
Massnahme oder zusätzliche Ausbildung zumutbar. Im Bericht über die
BEFAS-Abklärungen werde lediglich eine adäquat bemessene Einarbeitungszeit
nebst der Begleitung und Unterstützung bei der Suche einer möglichen
behinderungsgerechten Tätigkeit empfohlen. Beratung und Unterstützung durch die
IV-Stellenvermittlung sei dem Beschwerdeführer bereits zugesprochen worden. Ob
berufliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer adäquaten Einarbeitungszeit
zuzusprechen seien, werde "dann zu prüfen sein, wenn solche überhaupt zur
Diskussion stehen". Im jetzigen Moment drängten sich jedenfalls keine
Umschulungsmassnahmen auf.
5.2
5.2.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue
Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und
dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden
kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die
Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen
ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV).
5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung die Summe der
Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und
geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen
Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu
vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit
nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die
nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel
besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen,
notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen
bestmöglichen Vorkehren. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus,
dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens
im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung
offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.
mit Hinweisen).

5.3 Der Beschwerdeführer weist einen Invaliditätsgrad von 30 bzw. 33 % auf.
Dieser Umstand ist nach dem Gesagten prinzipiell geeignet, einen Anspruch auf
Umschulung zu begründen. Dem steht das Fehlen einer beruflichen Grundausbildung
nicht ohne weiteres entgegen (Urteil I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.2
mit Hinweisen). Zu den übrigen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs,
insbesondere zur subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit sowie zur
Frage, ob Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, welche dem Kriterium der
Verhältnismässigkeit gerecht werden und eine erhebliche Verbesserung der
Verdienstmöglichkeiten versprechen, enthält der vorinstanzliche Entscheid keine
Feststellungen. Die IV-Stelle hat jedoch in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2007
und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. September 2007 erklärt,
angesichts der knappen schulischen und beruflichen Ressourcen des Versicherten
könne die Erwerbsfähigkeit durch eine Umschulung nicht wesentlich verbessert
werden. Diese Aussagen stimmen mit den Ergebnissen der Abklärung in der BEFAS
überein. In deren Schlussbericht vom 5. März 2007 wird ausgeführt, unter
Berücksichtigung der ärztlichen Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit
sowie der schulisch sehr knappen und auch praktisch einfachen Ressourcen des
Versicherten komme als Umschulung einzig eine praktisch orientierte
Einarbeitung in Frage. Empfohlen werde die Unterstützung bei der Stellensuche
sowie eine gut bemessene Einarbeitung von drei bis sechs Monaten. Gestützt auf
diese Aussagen muss - in Ergänzung der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG) - mit der für eine
antizipierte Beweiswürdigung vorausgesetzten Zuverlässigkeit ausgeschlossen
werden, dass mit verhältnismässigen Mitteln durch eine Umschulung gemäss Art.
17 IVG eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten des
Beschwerdeführers erreicht werden könnte. Der kantonale Entscheid ist daher im
Ergebnis auch bezüglich des Umschulungsanspruchs nicht zu beanstanden. Die im
Schlussbericht der BEFAS angeregte Unterstützung bei der Stellensuche hat die
IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 30. März 2007 zugesprochen. Die
nachträglich eingereichte Mitteilung der IV-Stelle vom 30. Juni 2008, wonach
die Arbeitsvermittlung ohne Ergebnis abgeschlossen werde, bildet keine Basis
für eine Revision im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und hat daher
unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 353; Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli
2007, E. 3.1).

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind
dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger