Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.969/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_969/2008

Urteil vom 2. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Schramm,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1970 geborene G.________ war bei der Firma N.________ tätig und damit
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als sie am 26. Januar 1998 beim Herunternehmen eines
Weinharasses rückwärts stolperte und auf den Boden fiel. Wegen
Rückenbeschwerden konnte sie die bisherige Tätigkeit in der Folge nicht mehr
vollumfänglich ausüben, weshalb das Arbeitsverhältnis auf Ende Januar 1999
aufgelöst wurde. Die SUVA richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung
auf. Gestützt auf den Bericht des Spitals X.________ vom 27. März 2000, welcher
ab 1. Juni 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte, stellte sie mit
Verfügung vom 6. April 2000 das Unfalltaggeld auf diesen Zeitpunkt hin ein.
Diese Verfügung blieb unangefochten.
A.b Am 19. Juni 2002 stolperte G.________ auf einer Stufe, worauf sie unter
vermehrten Rückenschmerzen litt. Zu diesem Zeitpunkt war sie bei S.________
angestellt und damit bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft
(nachfolgend: Mobiliar) unfallversichert, welche die gesetzlichen Leistungen
erbrachte. Mit Schreiben vom 25. April 2003 teilte diese der Versicherten
gestützt auf den vom behandelnden Arzt bestätigten Abschluss der Behandlung im
August 2002 den Fallabschluss mit. Daran hielt sie mit Verfügung vom 3. Oktober
2003 fest. Sowohl die SUVA wie auch die Versicherte erhoben dagegen Einsprache.
Am 12. November 2003 teilte die Mobiliar der SUVA mit, sie werde auf ihre
Einsprache nicht eintreten, da die angefochtene Verfügung keine Auswirkungen
auf ihre Leistungspflicht habe. Nachdem die Verfügung auch der Swica
Gesundheitsorganisation (nachfolgend: Swica) in deren Eigenschaft als
Krankenversicherer zugestellt worden war, erhob diese ebenfalls Einsprache. Mit
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 wies die Mobiliar die Einsprachen der
Versicherten und der Swica ab.

B.
Die Swica und G.________ reichten gegen den Einspracheentscheid beim
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde ein. Dessen Präsident
sistierte das Verfahren mit Schreiben vom 10. Juni 2004. Mit Verfügung vom 1.
Oktober 2004 lud das kantonale Gericht die SUVA zum Prozess bei. Nach Eingang
des im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten von der Mobiliar in Auftrag
gegebenen medizinischen Gutachtens der Klinik Y.________ vom 25. August 2006
wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben. In der Folge vereinigte die
Vorinstanz die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2008
hiess sie die Beschwerden gut, hob den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004
auf und wies die Sache zur Abklärung und Festlegung der weiteren Leistungen
aufgrund des Unfalls vom 26. Januar 1998 an die Mobiliar zurück.

C.
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Zudem reicht sie die
ärztliche Beurteilung des Dr. med. M.________ von der SUVA-Versicherungsmedizin
vom 5. November 2008 ein.

Die Swica und G.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Mobiliar
beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG)
sowie gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art.
93 BGG zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Abs. 1 lit. b).

1.2 In BGE 133 V 477 hat sich das Bundesgericht mit den in Art. 90 bis 93 BGG
geregelten End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden befasst und erwogen,
ein Rückweisungsentscheid schliesse das Verfahren nicht ab und sei somit nach
der Regelung des BGG kein Endentscheid. Rückweisungsentscheide, welche eine
materielle Grundsatzfrage entscheiden, sind keine Teilentscheide im Sinne von
Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt,
die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können, sondern sie
stellen ebenfalls Zwischenentscheide dar, welche unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2
S. 481 mit Hinweis). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, in der
Verpflichtung der Versicherungsträger zur Vornahme weiterer oder ergänzender
Abklärungen und neuer Entscheidung durch das kantonale Gericht liege kein nicht
wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (und zwar
selbst dann nicht, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf
einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung
beruhte; Urteil 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 2.1). Schliesslich ist
nach der Rechtsprechung auf Beschwerden gegen vorinstanzliche
Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung
angeordnet wird, auch unter dem - letztinstanzlich frei überprüfbaren -
Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in der Regel nicht einzutreten, da
die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid
nicht selbst anfechten, zumal ihnen immer noch dessen Anfechtung mit dem
Endentscheid offen steht, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93
Abs. 3 BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen ist daher eine Ausnahme, die restriktiv zu
handhaben ist (Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 3; zum Ganzen:
HANSJÖRG SEILER, Rückweisungsentscheide in der neueren
Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, 2009, S. 9 ff.).

2.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die
Sache zur Neubeurteilung an die Mobiliar zurück. Das kantonale Gericht hat
dabei erwogen, es liege ein Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 2 UVV vor. Die
Mobiliar habe als für den zweiten Unfall vom 19. Juni 2002 gemäss Art. 77 Abs.
1 UVG zuständiger Versicherer - mangels einer abweichenden Vereinbarung der
beiden Unfallversicherer über die Zuständigkeit gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 3
UVV - auch die Leistungen für den früheren Unfall vom 26. Januar 1998 zu
übernehmen. Gemäss Gutachten der Klinik Y.________ vom 25. August 2006 sei
sodann von einer ursprünglichen und andauernden Kausalität der Diskushernie L5/
S1 zum Unfall vom Januar 1998 auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich
beim zweiten Unfall vom Juni 2002 um ein banales Ereignis gehandelt habe, die
ärztliche Behandlung nach zwei Monaten habe abgeschlossen werden können, die
vor dem Unfall bestandene Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt gewesen sei sowie
mit Blick auf die medizinischen Erfahrungswerte bei Prellungen, Verstauchungen
oder Zerrungen der Wirbelsäule, seien die Folgen des Unfalls vom Juni 2002
bereits im Herbst 2002 abgeheilt gewesen und die weiteren Beschwerden auf den
Unfall vom Januar 1998 zurückzuführen. Die Mobiliar bleibe daher
Ansprechpartnerin der Versicherten für die Ausrichtung weiterer Leistungen.
Betreffend Umfang der Leistungen an die Versicherte über die am 3. Oktober 2003
verfügte und mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 bestätigte
Einstellung per 18. August 2002 hinaus sei die Angelegenheit nicht spruchreif.
Die Streitsache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Erbringung
weiterer Heilungskosten und allfälliger Taggelder bzw. Vergütung der
Vorleistungen an die Swica, zur Abklärung der Erwerbseinbusse sowie zur
Verfügung einer allfälligen Invalidenrente und der Integritätsentschädigung.
Das Gericht verband dies mit dem Hinweis, Mobiliar und SUVA sei es unbenommen,
nachträglich eine Abmachung gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 3 UVV zu treffen und
die Angelegenheit der SUVA zu übertragen.

3.
3.1 In der Beschwerde wird nicht dargetan - und es ist auch nicht ersichtlich
-, inwiefern der SUVA durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder ein bedeutender Aufwand an
Zeit und Kosten erspart werden könnte. Von vornherein nicht auf einen grossen
Aufwand berufen kann sich, wer - wie gestützt auf den angefochtenen
Rückweisungsentscheid die SUVA - gar nicht selber die angeordneten Massnahmen
treffen muss (Urteil 9C_349/2008 vom 6. Mai 2008).

3.2 Nach der Rechtsprechung können Rückweisungsentscheide, welche den
Versicherer anweisen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen,
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BG bewirken (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff; SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100 E. 1.2,
I 126/07). Das gilt ebenso für eine beschwerdeberechtigte Stelle, die insoweit
nicht selber zu verfügen hat, weil dafür eine andere Behörde zuständig ist, es
sei denn, diese Stelle kann die auf einen Rückweisungsentscheid hin getroffene
neue Verfügung der anderen Behörde bei der dem Bundesgericht vorgelagerten
Instanz anfechten (Urteil 2C_275/2008 vom 19. Juni 2008 E. 1.2). Der Grund
liegt darin, dass der Versicherer nicht einen von ihm als rechtswidrig
erachteten Gerichtsentscheid umsetzen und gestützt darauf in rechtswidriger
Weise Leistungen ausrichten muss, zumal er seine eigene Verfügung mangels
formeller Beschwer nicht anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484).

3.3 Eine solche Sachlage ist vorliegend indessen nicht gegeben. Zwar hat die
Vorinstanz in ihren Erwägungen konkrete und weitreichende materielle Vorgaben
gemacht. Diese umzusetzen und eine neue Verfügung zu erlassen ist indessen
nicht Aufgabe der Beschwerde führenden SUVA, sondern der Mobiliar, deren
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 aufgehoben worden ist. Die SUVA wird
mit dem vorinstanzlichen Entscheid weder verpflichtet, gegenüber der
Versicherten irgendwelche Leistungen zu erbringen, noch eine ihrer Ansicht nach
unrichtige Verfügung zu erlassen. Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens bildete - trotz der teils unklaren, auf "die interne Aufteilung
weiterer Leistungen an die Versicherte unter den beteiligten
Unfallversicherungen" Bezug nehmenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid -
einzig der Einspracheentscheid der Mobiliar vom 11. Februar 2004, mit welchem
diese gegenüber der Versicherten ihre weitere Leistungspflicht verneint hat.
Weil die SUVA bei einer solchen Konstellation nicht Leistungen im eigenen
Namen, sondern zu Gunsten der versicherten Person geltend macht, kommt Art. 78a
UVG nicht zur Anwendung (BGE 127 V 176 E. 4d S. 181 f.; SVR 2009 UV Nr. 5 S.
16, 8C_606/2007 E. 10).

3.4 Nach der Rechtsprechung ist der durch die leistungsablehnende Verfügung
berührte Unfallversicherer zur Anfechtung "pro Adressat" befugt. Er hat ein
selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Einsprache- bzw.
Beschwerdeerhebung, da er damit zu rechnen hat, fortan für die Ausrichtung von
Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen
Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden (SVR
2009 UV Nr. 5 S. 16, 8C_606/2007 E. 9.2; Urteil 8C_857/2008 vom 17. Dezember
2008). Die SUVA wird die neue Verfügung der Mobiliar daher gegebenenfalls
anfechten können.

3.5 Bei einem neuen Entscheid wird das kantonale Gericht an seinen
Rückweisungsentscheid gebunden sein, nicht aber das Bundesgericht, an welches
der Endentscheid weitergezogen werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dabei wird
auch das noch angefochten werden können, was das kantonale Gericht in seinem
ersten Entscheid beurteilt hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484).

4.
Die Mobiliar hat den kantonalen Gerichtsentscheid nicht innerhalb der Frist von
30 Tagen nach Art. 100 Abs. 1 BGG mittels Beschwerde angefochten. Sie kann
daher im letztinstanzlichen Verfahren keinen selbständigen Antrag stellen und
hat sich damit zu begnügen, zur Beschwerde der Gegenpartei Stellung zu nehmen.
Soweit sie in ihrer Vernehmlassung Einwände gegen vorinstanzliche Erwägungen
erhebt und beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben, ist
dieses Begehren nicht zulässig, da das Bundesgerichtsgesetz die
Anschlussbeschwerde nicht kennt (BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335; ULRICH MEYER,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, S. 1000 N. 4 zu Art. 102).
Bei ihrer neu zu erlassenden Verfügung ist die Mobiliar an die Vorgaben des
kantonalen Gerichts gebunden und wird diese darauf zu stützen haben (BGE 133 V
477 E. 5.2.3 S. 484).

5.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob erst der kantonale
Entscheid Anlass zur Auflegung der ärztlichen Beurteilung des Dr. med.
M.________ vom 5. November 2008 im bundesgerichtlichen Verfahren gegeben hat
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Die SUVA wird allenfalls in einem neu durchzuführenden
Verfahren Gelegenheit haben, diese einzureichen.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die SUVA die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Sie fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand von
Art. 66 Abs. 4 BGG (vgl. BGE 133 V 642). Die Versicherte hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), während die Swica als
Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis handelt, keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68
Abs. 3 BGG; Urteil 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 4.2). Die Mobiliar hat
ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat G.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer