Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.963/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_963/2008

Urteil vom 30. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1973 geborene S.________ meldete sich am 1. Juli 2005 bei der
Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Zürich das
Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 12. Dezember 2005). Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 3. Oktober 2008).

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen
Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihr eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme zusätzlicher
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG;
Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Zu den
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE
135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen; ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 25, 36 und 58-61 zu Art. 105 BGG; HANSJÖRG
SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG), die
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift (statt vieler: Urteil 9C_850/2008 vom 6. Februar 2009 E.
2.2 mit Hinweis; ULRICH MEYER, a.a.O., N. 60 zu Art. 105 BGG; MARKUS SCHOTT,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 17 ff. zu Art. 97 BGG)
sowie die Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass die am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind, da der streitige
Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 datiert (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220). Sodann hat es die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zu
den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung), zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG
in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S.
349), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.), zum Beweiswert und zur
Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V
351 E. 3a S. 352) sowie zum invaliditätsbegründenden Charakter psychischer
Gesundheitsschäden und der zu diesen gehörenden somatoformen Schmerzstörungen
(BGE 131 V 49; 130 V 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2 In beweisrechtlicher Hinsicht zu ergänzen ist, dass das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195,
je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

3.3 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen, wie auch die antizipierte
Beweiswürdigung als Teil derselben, betreffen Tatfragen (Urteil 8C_831/2008 vom
29. Mai 2009 E. 2.3; ULRICH MEYER, a.a.O., N. 34 zu Art. 105 BGG, und MARKUS
SCHOTT, a.a.O., N. 29 zu Art. 95 BGG, je mit Hinweisen), die das Bundesgericht
lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu
überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hiervor). Unter diesem
Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren
aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die
Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. etwa BGE 124
II 103 E. 1a S. 105; Urteil 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000 E. 4c/bb, nicht publ.
in: BGE 126 III 431) oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf
unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (vgl. BGE 132 III 83 E. 3.5 S.
88). Demgegenüber ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs.
1 BGG nichts (vgl. die Hinweise in Urteil 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008 E.
2.2.2).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat sich mit der vorhandenen medizinischen Dokumentation
eingehend auseinandergesetzt. Sie ist zum Ergebnis gelangt, gestützt auf die
schlüssigen und umfassenden Berichte des Universitätsspitals X.________ welche
eine zuverlässige Basis für die Beurteilung der Streitsache bildeten, sei von
einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit
auszugehen. Der Einkommensvergleich ergebe selbst bei einer Berücksichtigung
des maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % (was angesichts der
konkreten Gegebenheiten ohnehin ausser Betracht falle) keine rentenbegründende
Erwerbseinbusse.

4.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen insbesondere vorbringen, der
Sachverhalt sei vom kantonalen Gericht in mehrfacher Hinsicht offensichtlich
unrichtig festgestellt worden. So sei die vorinstanzliche Begründung, nur der
Bericht des Universitätsspitals X.________ würdige die organischen Befunde
zutreffend, widersprüchlich. Zudem sei in aktenwidriger Weise nur von einem
Verdacht auf Nervenwurzelreizungen ausgegangen worden, obwohl solche Reizungen
und eine Nervenwurzelkompression aktenkundig seien. Der Sachverhalt sei
ungenügend abgeklärt, weil "nicht ohne eine medizinische Begutachtung auf den
Bericht des Universitätsspitals X.________ hätte abgestellt werden dürfen".
4.3
4.3.1 Im Austrittsbericht des Universitätsspitals X.________ vom 16. Juni 2005
über die Hospitalisation vom 1. bis 17. Juni 2005 wurden ein lumbospondylogenes
Syndrom rechtsbetont, eine Teilsakralisation mit Neoarthrosenbildung der Massa
lateralis beidseits und ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
rechtsbetont diagnostiziert sowie ein Verdacht auf eine Konversionssymptomatik
geäussert. Die Beschwerdesymptomatik könne allein durch die Diskushernie nur
unzureichend erklärt werden und aus ergo-/physiotherapeutischer Sicht habe sich
eine ausgeprägte Selbstlimitierung gezeigt. Im Rahmen der psychologischen
Abklärung sei eine gewisse Konversionssymptomatik zum Vorschein gekommen. Im
Bericht der Klinik Y.________ vom 9. August 2005 über die Hospitalisation vom
10. bis 31. Juli 2005 wurde neben den auch im Austrittsbericht des
Universitätsspitals X.________ vom 16. Juni 2005 genannten Befunden ein
Verdacht auf eine sekundäre Schmerzgeneralisierung ("12/18 FMS-Tenderpoints
positiv") angegeben. Das kantonale Gericht stützte sich bei seinem Entscheid im
Wesentlichen auf die Arztberichte des Universitätsspitals X.________ vom 28.
Juli 2005 und 27. Dezember 2005, in welchen der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit attestiert
wird. Die Ärzte des Universitätsspitals X.________ haben die Versicherte vor
der Stellungnahme vom 27. Dezember 2005 letztmals am 23. Dezember 2005
untersucht und dabei eine Ausweitung der Beschwerdesymptomatik festgestellt.
Wegen der starken Selbstlimitierung konnten sie nicht abschliessend zur
Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen. Zur Beurteilung der zumutbaren
Arbeitsleistung empfehlen sie eine bidisziplinäre Begutachtung (in
rheumatologischer und psychologischer Hinsicht). Ihre Angaben zur
Leistungsfähigkeit beschränken sich ausdrücklich auf den
rheumatologisch-orthopädischen Bereich. Frau Dr. med. T.________, Fachärztin
FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, an welche die Versicherte von
Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, wegen
weitgehender Therapieresistenz überwiesen worden war, gibt in ihrer
Stellungnahme vom 14. Juni 2006 an, wahrscheinlich stehe eine Depression im
Vordergrund; sie schlage eine Anmeldung beim Psychiater vor. Auf Nachfrage der
IV-Stelle führt sie am 29. September 2006 aus, dass der Fall sehr komplex sei,
weshalb sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen könne. Sie empfiehlt eine
ABI-Begutachtung. Vom 25. September bis 26. Oktober 2007 war die
Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch im Juli 2007 zur Krisenintervention
im Sanatorium K.________, Psychiatrische Privatklinik, hospitalisiert. Gemäss
Austrittsbericht vom 16. November 2007 leidet sie unter einer mittelgradigen
depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die
Versicherte berichtete in diesem Zusammenhang über eine seit einem Jahr
zunehmende depressive Verstimmung. Der Bericht des Sanatoriums K.________
betrifft zwar nicht den für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren zeitlich
massgebenden Sachverhalt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Immerhin lässt sich
gestützt darauf für die Zeit vor Erlass des Einspracheentscheides vom 26.
Januar 2007 eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die
Leistungsfähigkeit nicht ausschliessen.
4.3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass anlässlich der Untersuchung durch Frau
Dr. med. T.________ vom 9. Juni 2006 die psychischen Beschwerden klar im
Vordergrund standen (Stellungnahme vom 14. Juni 2006). Auch in den Berichten
des Universitätsspitals X.________, welche die Vorinstanz ihrer Entscheidung
zugrunde legte, wurde auf die psychische Problematik hingewiesen. Die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Universitätsspitals
X.________ beruht ausschliesslich auf den rheumatologisch-orthopädischen
Befunden, während "zur definitiven Festlegung der Zumutbarkeit" eine
bidisziplinäre Begutachtung empfohlen wurde (Bericht vom 27. Dezember 2005).
Die psychische Problematik, die Wechselwirkungen zwischen somatischem und
psychischem Beschwerdebild und die allfälligen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurden aber in der Folge nicht abgeklärt. Dazu kommt, dass die
Berichte des Universitätsspitals X.________ auf Untersuchungen beruhen, welche
allesamt mehr als ein Jahr vor dem Einspracheenscheid gemacht wurden. Selbst
wenn mit dem kantonalen Gericht angenommen würde, die Leistungseinschränkungen
seien in den Berichten des Universitätsspitals X.________ umfassend
berücksichtigt worden, kann darum - und insbesondere auch mit Blick auf die in
verschiedenen ärztlichen Unterlagen enthaltenen deutlichen Hinweise auf die
psychische Problematik - nicht ausgeschlossen werden, dass sich seit der
letzten Untersuchung im Universitätsspital X.________ vom 23. Dezember 2005
eine anspruchsrelevante Verschlimmerung des psychischen Leidens ergeben hat.
Weil unter den vorliegenden Umständen auf weitere fachärztliche Abklärungen
verzichtet wurde, liegt eine unvollständige Erhebung der rechtsrelevanten
Tatsachen vor. Dies stellt eine Rechtsverletzung dar, weshalb das Bundesgericht
befugt ist, korrigierend einzugreifen (E. 1 hiervor). Aus den vorinstanzlichen
Feststellungen, wonach die somatoforme Schmerzstörung und die mittelgradige
depressive Episode grundsätzlich nicht invalidisierend seien, die psychische
Problematik lediglich "im Verlauf manifest" geworden sei und erst mehrere
Monate nach Erlass des Einspracheentscheides zu einer stationären Behandlung
geführt habe, lässt sich entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht
- in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 3.3 hiervor) - der Schluss ziehen,
es liege kein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden vor. Die Lücke
in den medizinischen Abkärungen kann nicht durch Hypothesen des Gerichts über
die Auswirkungen der psychischen Erkrankung gefüllt werden. Eine schlüssige und
umfassende ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit liegt demgemäss nicht
vor, weshalb der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung der Boden entzogen ist.
Ob die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Berichte des
Universitätsspitals X.________ begründet sind, kann offen bleiben, weil diese
medizinischen Unterlagen sowohl für sich allein als auch im Zusammenhang mit
den anderen ärztlichen Stellungnahmen für den vorliegend relevanten Zeitraum
bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Januar 2007 keine zuverlässige
Aussage bezüglich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zulassen.

4.4 Die IV-Stelle hat eine polydisziplinäre Beutachtung in die Wege zu leiten
und in der Folge über den Rentenanspruch neu zu verfügen.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der obsiegenden,
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2008 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 26. Januar 2007 werden aufgehoben
und die Angelegenheit wird an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz