Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.95/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_95/2008

Urteil vom 10. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1,
5070 Frick,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
19. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die im Hinblick auf das Urteil BGE 134 V 109 mit Eingabe vom 16. April 2008
ergänzte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeheiten vom 6. Februar
2008 (Poststempel) gegen den Entscheid der Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 19. Dezember 2007,
in die Stellungnahme der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und
die Akten der Vorinstanz,

in Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 31.
Januar 2003 über den 30. April 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung hat,
dass die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über den für einen
Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden sowie die
Prüfung dieses Zusammenhangs nach der sog. Schleudertrauma- oder Psycho-Praxis,
welche bei nicht mit organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen verbundenen
Schleudertraumen, äquivalenten Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen zur
Anwendung gelangen, von der Vorinstanz dargelegt wurden, worauf verwiesen wird,
dass das Bundesgericht jüngst die Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht
präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den Nachweis einer
natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der
Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht, zum anderen
wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in
die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V
109 E. 9 und 10 S. 121 ff.),
dass klinische Befunde wie Muskelverkürzungen, Muskelreflexreduktionen sowie
herabgesetzte Oberflächensensibilität nicht hinreichend auf ein klar fassbares
unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen
lassen,
dass es demzufolge einer besonderen Adäquanzprüfung bedarf,
dass selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer gefordert und von Vorinstanz sowie
Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt - nach den in BGE 134 V 109 vorgegebenen
Kriterien vorzugehen wäre, die Adäquanz verneint werden müsste, da es an der,
bei einem als mittelschwer einzustufenden Unfall geforderten
Kriterienintensität (BGE 117 V 359 E. 6b) mangelt,
dass von der auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufes vorgenommenen
vorinstanzlichen Wertung des Ereignisses vom 31. Januar 2003 als mittelschwerer
Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen abzuweichen, ungeachtet der
effektiven kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-V von 10-15
km/h oder 21-24 km/h) kein Anlass besteht,
dass deshalb von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem
Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen,
welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE
117 V 359 E. 6a S. 367), für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges
entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in
gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.)
müssen, woran BGE 134 V 109 (dortige E. 10.1 S. 126 f.) nichts geändert hat,
dass das (durch BGE 134 V 109 nicht geänderte) Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls mit
der zutreffenden Begründung der Vorinstanz zu verneinen ist,
dass das ebenfalls unverändert gebliebene Kriterium der Schwere oder besonderen
Art der erlittenen Verletzungen (a.a.O. E. 10.2.2 S. 127 f.) ebenso wenig
erfüllt ist, Gegenteiliges denn auch nicht behauptet wird,
dass im Weiteren das neu gefasste Kriterium der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung (a.a.O. E. 10.2.3 S. 128, bisher:
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) nicht gegeben ist, gelten
doch vornehmlich der Abklärung des Gesundheitszustands und der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit dienende stationäre Aufenthalte und ärztliche Untersuchungen
des als wenig kooperativ beschriebenen Beschwerdeführers genauso wenig wie
Kontrollen beim Hausarzt als regelmässige, zielgerichtete Behandlung (Urteil U
219/05 vom 6. März 2006, E. 6.4.2 mit Hinweisen) und resultiert selbst aus
einer regelmässig durchgeführten Physiotherapie nicht eine erhebliche
Mehrbelastung (vgl. dazu Urteil 8C_278/2008 vom 18. August 2008, E. 3.4),
dass das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), insbesondere weil der
Halskragen zu lange verordnet worden sei, offen gelassen werden kann,
dass die ärztlichen Behandlung und die Beschwerdenintensität ausschliesslich im
Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind, nicht jedoch
zusätzlich beim Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher
Komplikationen, es vielmehr zu dessen Erfüllung besonderer Gründe bedarf,
welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil U 503/06 vom 7. November 2007,
E. 7.6 mit Hinweis), was indessen vorliegend nicht auszumachen ist,
dass das neu umschriebene Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) ebenso wenig
erfüllt ist, ist doch die ungenügende Leistungsbereitschaft des
Beschwerdeführers von verschiedenen Ärzten festgestellt worden und hat er trotz
verschiedentlich attestierter Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall keine
Arbeitsversuche mehr unternommen,
dass schliesslich die Frage, ob das Kriterium der erheblichen Beschwerden (BGE
134 V 109 E. 10.2.4 S. 128 f., bisher: Dauerbeschwerden) erfüllt ist, nicht
abschliessend beantwortet werden muss, liegt es doch gemäss verschiedenen
ärztlichen Aussagen objektiv gesehen nicht in besonders ausgeprägter Weise vor,
dass somit, wenn überhaupt, lediglich zwei Adäquanzkriterien erfüllt sind,
wovon keines in besonders ausgeprägter Weise,
dass dies zur Bejahung der Adäquanz auch nicht ausreichend würde, wenn das
Unfallereignis als im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle liegend
qualifiziert würde, was die Vorinstanz in Betracht gezogen hat,
dass dergestalt die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und
gemäss Art. 65 Abs. 1 BGG unter Kostenfolge zu Lasten des Rechtsuchenden zu
erledigen ist, zumal das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit
Verfügung vom 31. Juli 2008 abgewiesen worden ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel