Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.958/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_958/2008

Urteil vom 30. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 6. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1977 geborene C.________ ist verheiratet und hat einen Sohn, geboren am 28.
November 2002. Sie war seit 27. Januar 2003 zu 50 % für die Behörde X.________
tätig und wohnte mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Y.________ /ZH. Ihr
Ehemann trat auf den 1. November 2007 eine neue Stelle als Polizist bei der
Gemeindepolizei Z.________ /GR an und verlegte seinen Wohnsitz in diese
Ortschaft, während C.________ zunächst mit ihrem Sohn in Y.________
zurückblieb. Nachdem sie sich entschieden hatte, mit ihrem Sohn ebenfalls nach
Z.________ umzuziehen, kündigte sie ihre Arbeitsstelle am 28. Januar 2008 unter
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. April 2008. Am 2. Mai 2008
stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2008. Die
Arbeitslosenkasse Graubünden stellte sie mit Verfügung vom 3. Juni 2008 für die
Dauer von 31 Tagen ab 1. Mai 2008 in der Anspruchsberechtigung ein mit der
Begründung, C.________ habe ihre bisherige Stelle ohne Zusicherung einer
anderen gekündigt, weshalb die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei. Daran
hielt das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 18. August 2008).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden ab (Entscheid vom 6. Oktober 2008).

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung
abzusehen; eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur
neuerlichen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Das KIGA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) stellt das Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde
seien der kantonale Gerichtsentscheid sowie der Einspracheentscheid des KIGA
aufzuheben; allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung "an die zuständige
Stelle" zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG;
Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als
selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus
aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn,
dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte
(Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

Laut Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Alter, den
persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht
angemessen ist.

2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor,
wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht
objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen
Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person
liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil [des
Bundesgerichts] 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 mit Hinweis; GERHARD
GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art.
1-58], 1988, N. 8 zu Art. 30 AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung,
in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2426 Rz. 829). Der im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17
Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 281 E. 3 S. 285 mit Hinweis) folgend muss eine
versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das
Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen
Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das
Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16
Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme
zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten
zugemutet werden (GERHARDS, a.a.O., N. 13 zu Art. 30 AVIG). Die Zumutbarkeit
zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die
Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238).
Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni
1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
(IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17.
Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das
freiwillige Aufgeben einer Stelle ("volontairement") ohne triftige Gründe
("sans motif légitime") sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das
Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer
freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen
werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238).

3.
Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis) bildet die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit. Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und
rechtsprechungsgemässen Regeln über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen ist dabei insbesondere die
falsche Rechtsanwendung (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2007, N. 9 zu Art. 95 BGG). Diese basiert auf einer grundsätzlich
verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_31/2007
vom 25. September 2007 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR 2008
ALV Nr. 12 S. 35). Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie
beispielsweise was jemand wollte oder wusste, sind Tatfragen (BGE 130 IV 58 E.
8.5 S. 62, 125 III 435 E. 2a/aa S. 436, 124 III 182 E. 3 S. 184; Urteil [des
Bundesgerichts] 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.2, nicht publ. in: BGE
133 V 640, aber in: SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35; Urteil [des Bundesgerichts]
8C_28/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2.1).

4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid wird berücksichtigt, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin vor seinem Stellen- und Wohnortswechsel an seinen
(regelmässig) arbeitsfreien Dienstagen die Betreuung des gemeinsamen Sohnes
übernommen hatte. Der Vorinstanz war auch bekannt, dass die Versicherte ihre
ehemalige Arbeitsstelle von ihrem damaligen Wohnort aus mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln in ungefähr einer Stunde erreichte. Den Umstand, dass der
Arbeitsweg von Z.________ aus nunmehr über zwei Stunden und 40 Minuten (gemäss
SBB-Fahrplan dauert allerdings allein die Bahnfahrt über drei Stunden), für
Hin- und Rückreise also mehr als fünf Stunden beanspruchte (gemäss SBB-Fahrplan
über sechs Stunden), nahm das kantonale Gericht ebenfalls zur Kenntnis. Da der
Wohnortswechsel aber nach Auffassung der Vorinstanz - unter Verweis auf ihre
ständige Rechtsprechung - absolut persönlich sei und daher keinen Grund für die
Aufgabe einer Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer anderen wegen Unzumutbarkeit
bilden könne, misst sie dem langen Arbeitsweg von Z.________ aus im
Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer Beibehaltung der bisherigen
Anstellung keine Bedeutung zu. Ebenso irrelevant ist für das kantonale Gericht
die Tatsache, dass der Ehemann für die Versicherte bereits vor deren Kündigung
der Anstellung nach einer neuen Erwerbstätigkeit in Z.________ suchte und die
Beschwerdeführerin sich seit Ende Januar 2008 auch selber - unter anderem durch
Deponierung ihrer Unterlagen bei einem Stellenvermittlungsbüro - bemühte, eine
andere Beschäftigung zu finden. Die Beschwerdeführerin habe die ehemalige
Stelle freiwillig und ohne entschuldbaren Grund aufgegeben. Insgesamt seien
keine besonderen Umstände gegeben, welche die Kündigung entschuldigen würden,
weshalb zwingend von einem schweren Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV
auszugehen sei, womit die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
von 31 Tagen als angemessen bezeichnet werden könne.

4.2 Das kantonale Gericht beruft sich bei seiner Annahme, wonach ein
Wohnortswechsel keine Unzumutbarkeit für die Aufgabe einer Stelle ohne
Zusicherung einer anderen darstellen könne (weil es sich dabei um "einen
absolut persönlich[en] und damit nicht relevant[en] Kündigungsgrund" handle)
auf seine eigene Praxis und auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C
119/78 vom 2. Mai 1979, in: ARV 1979 Nr. 24 S. 121. Diesem Standpunkt kann in
seiner Absolutheit nicht beigepflichtet werden. Seine strikte Anwendung führt
im vorliegenden Fall zu einer falschen Rechtsanwendung, wie sich im Folgenden
zeigt.
4.2.1 Das Urteil C 119/78 vom 2. Mai 1979, in: ARV 1979 Nr. 24 S. 121, betrifft
eine Versicherte, welche in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Freund lebte.
Dieser fand auf den 1. März 1978 eine neue Beschäftigung im Kanton Graubünden,
worauf sie ihre Stelle per 28. Februar 1978 kündigte, um mit ihm in den Kanton
Graubünden zu ziehen. Den Monat März 1978 nutzte sie für die Einrichtung der
neuen Wohnung und für die Zeit ab 3. April 1978 stellte sie Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung. In diesem Urteil wurde ausdrücklich offen gelassen,
ob einer versicherten Person aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung
zugemutet werden kann, vorübergehend am bisherigen Arbeitsplatz zu bleiben,
wenn ihr Ehepartner an einem anderen Arbeitsort eine Stelle angetreten hat
(Urteil C 119/78 vom 2. Mai 1979, in: ARV 1979 Nr. 24 S. 121 E. 1b). Es ist dem
kantonalen Gericht beizupflichten, dass das Recht auf Ehefreiheit nicht
automatisch das Recht auf eheliches Zusammenleben beinhaltet; indessen geht die
Ehefreiheit im Sinne eines Rechts auf eheliches Zusammenleben praktisch im
Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Art. 13 BV und Art. 8
EMRK auf, welcher weiter geht als die Ehefreiheit (RUTH REUSSER, in: Die
Schweizerische Bundesverfassung, Bd. I, 2. Aufl. 2008, N. 17 zu Art. 14 BV). In
der vorliegend zu beurteilenden Konstellation fällt neben der Tatsache, dass
die Versicherte verheiratet ist, zusätzlich ins Gewicht, dass sie einen kleinen
Sohn hat und sich die Betreuungsaufgabe mit ihrem Ehemann - bis zu dessen
Wegzug - teilte. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist dabei
nicht massgebend, ob die Eltern die Betreuung hälftig unter sich aufteilten.
Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass der Wegzug eines Elternteils umso
einschneidender ist, je mehr dieser sich vorher in zeitlicher Hinsicht um das
Kind gekümmert hat. Dabei ist ebenfalls nicht relevant, ob der wegziehende
Ehepartner die Kinderbetreuung am Abend/in der Nacht, an Wochenenden oder auch
an Wochentagen übernommen hat. Faktisch lässt der wegziehende Ehepartner den
anderen Elternteil als alleinerziehende Person zurück. Das SECO führt in seiner
Vernehmlassung zu Recht an, dass das Bedürfnis des familiären Zusammenlebens
als legitimer Grund für die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle qualifiziert
werden kann. Allerdings hat die versicherte Person dabei zumindest für eine
gewisse Zeit Übergangslösungen in Kauf zu nehmen. In casu ist die
Beschwerdeführerin - im Gegensatz zur Konstellation, wie sie dem Urteil C 119/
78 vom 2. Mai 1979, in: ARV 1979 Nr. 24 S. 121, zugrunde liegt - nach dem
Stellenantritt durch den Ehemann (1. November 2007) noch ein halbes Jahr für
den bisherigen Arbeitgeber tätig geblieben (bis 30. April 2008). In dieser Zeit
stellte ihr Ehemann fest, dass ihm die neue Stelle gefiel, und sie entschieden
sich in der Folge gemeinsam für einen Familiennachzug nach Z.________. Da die
Beschwerdeführerin zuvor mit Ehemann und Kind grundsätzlich in einem intakten
Familienbund in Y.________ gelebt und die beiden Elternteile sich die Betreuung
ihres Kindes geteilt hatten, war die Übergangszeit mit grösseren Hürden
verbunden, was insgesamt nach einem halben Jahr des Verweilens beim bisherigen
Arbeitgeber für die Versicherte zur Unzumutbarkeit der Beibehaltung ihrer
Anstellung führte. Ob die Unzumutbarkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt
eingetreten ist, muss nicht entschieden werden, weil die Beschwerdeführerin bis
zum 30. April 2008 für den bisherigen Arbeitgeber tätig blieb. Es ist
nachvollziehbar und wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass die
Versicherte, ihr Ehemann, aber auch ihr damals fünfjähriger Sohn unter der
Trennung zunehmend gelitten haben. Zur Unzumutbarkeit nach einer längeren Dauer
der Übergangszeit trug auch die zusätzliche finanzielle Belastung durch die
Führung von zwei Haushalten bei.
4.2.2 Persönliche Verhältnisse sind bei der Beurteilung, ob eine Arbeit
zumutbar ist, relevant (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Unter den Begriff der
persönlichen Verhältnisse kann neben dem Zivilstand (JACQUELINE CHOPARD, Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 123) unter anderem auch ein
Wechsel des Wohnortes, ausgelöst durch den Stellenwechsel des Ehepartners,
fallen, wie in Erwägung 4.2.1 hiervor dargelegt wird. Subjektive Beweggründe
für die Kündigung einer Arbeitsstelle sind mit Blick auf Art. 20 lit. c
IAO-Übereinkommen nicht von der Zumutbarkeitsprüfung auszuschliessen (CHOPARD,
a.a.O., S. 80). Die Beschwerdeführerin hat ihre bisherige Beschäftigung nicht
freiwillig aufgegeben und kann sich für die Kündigung auf triftige Gründe
stützen. Ihre Arbeit wurde im Laufe eines halben Jahres nach dem Wegzug ihres
Ehemannes unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und Art. 20 lit. c
IAO-Übereinkommen. Der Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist nicht
erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht in
Betracht fällt.

5.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Das unterliegende KIGA ist
jedoch gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG von Gerichtskosten befreit (BGE 133 V
640). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 6. Oktober 2008 sowie der Einspracheentscheid des Amtes
für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 18. August 2008 werden
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
der Arbeitslosenkasse Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz