Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.951/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_951/2008

Urteil vom 3. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg,

gegen

W.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer,

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18.
Juli 2008. Basel

Sachverhalt:

A.
W.________ (Jg. 1974) war seit Juli 2000 bei der Firma X.________ als
Projektkoordinatorin angestellt und damit bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 24. November 2000
als angegurtete Fondspassagierin in einem Opel Vectra in eine Auffahrkollision
verwickelt wurde. Aufgrund eines Staus auf der Autobahn bremste die Lenkerin
das Fahrzeug ab. Die Lenkerin des nachfolgenden Opel Astra bremste ebenfalls,
schätzte aber den Bremsweg falsch ein und kollidierte mit geringer
Geschwindigkeit gegen das Heck des stehenden Opel Vectra. Laut Zeugnis vom 5.
Dezember 2000 des am 28. November 2000 konsultierten Dr. med. K.________, gab
die Versicherte an, sie habe etwa dreiviertel Stunden nach dem Aufprall einen
Schmerz linkszervikal verspürt, welcher in der Folge zugenommen habe.
Diagnostiziert wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule. Daraufhin
persistierten occipitale und occipitofrontale Kopfschmerzen, teilweise auch
Schwindelerscheinungen und Konzentrationsstörungen. Die Zürich richtete
Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Laut Bericht des Dr. med.
E.________ vom 28. März 2001 waren keine neurologischen Ausfälle festzustellen,
während die elektroencephalographische Untersuchung lediglich eine leichte
unspezifische Allgemeinabnormität ohne Zeichen einer eigentlichen
Hirnfunktionsstörung ergab. Das MRI des Kopfes, des craniocervicalen Übergangs
und der Halswirbelsäule vom 12. April 2001 ergab keine Hinweise für erlittene
Frakturen oder Fissuren. Zur weiteren Untersuchung und Behandlung weilte die
Versicherte vom 10. Januar bis 7. Februar 2002 in der Klinik Y.________ und vom
11. September bis 2. Oktober 2003 in der Klinik Z.________. Im Auftrag der
Invalidenversicherung erstellten die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS) am Spital A.________ das interdisziplinäre, auf internistischen,
rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen
Untersuchungen beruhende Gutachten vom 30. März 2004. Die Zürich zog zudem das
Verkehrstechnische Gutachten des Centrums D.________ vom 18. November 2004 bei.
Mit Verfügung vom 24. August 2005 verneinte sie den Anspruch auf weitere
Versicherungsleistungen, da die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr in
einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Auf die von
der Versicherten dagegen erhobene Einsprache trat die Zürich mit
Einspracheentscheid vom 21. November 2005 nicht ein. Das daraufhin angerufene
Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 6./26.
September 2006 gut, hob den Nichteintretensentscheid der Zürich auf und wies
die Sache zur materiellen Beurteilung und zum Erlass eines neuen
Einspracheentscheids an den Unfallversicherer zurück. Die von der Zürich
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2007
ab.

Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 hielt die Zürich an ihrer Verfügung
vom 24. August 2005 fest.

B.
Die von W.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. Juli 2008 in dem Sinne gut, als es den
Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 aufhob und die Zürich verpflichtete, über
den 31. Mai 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur
Festlegung der entsprechenden Leistungen wies es die Sache an die Zürich zurück
(Dispositiv-Ziffer 1). Zudem verpflichtete es die Zürich, der Versicherten eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'390.70 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Die Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 1 und 3 des kantonalen Gerichtsentscheids
seien aufzuheben und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; eventuell sei das kantonale
Gericht anzuweisen, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zur Frage
des natürlichen Kausalzusammenhangs einzuholen und die Parteientschädigung für
das vorinstanzliche Verfahren auf höchstens Fr. 4'000.- festzulegen.
Subeventuell sei die Sache zur Einholung eines interdisziplinären medizinischen
Gutachtens zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs an sie zurückzuweisen.

W.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das Bundesamt
für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft nimmt in abweisendem Sinne Stellung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die
Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von
mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen sei nicht erfüllt,
so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls
anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel
lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE
125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist,
nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur
Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten
diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige,
leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge
nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben
wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten,
könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE
133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).

1.3 Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007
aufgehoben, mit welchem die Beschwerdeführerin ihre Leistungseinstellung mit
der Begründung bestätigte, die gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten
stünden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis vom 24. November 2000. Es bejahte den natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang mit Entscheid vom 18. Juli 2008. Ein rechtsgenüglicher
Kausalzusammenhang ist eine Anspruchsvoraussetzung unter anderen in
Zusammenhang mit Leistungen der Unfallversicherung. Der kantonale Entscheid ist
demnach als Vorentscheid zu qualifizieren. Hätte er Bestand, so wäre die
Beschwerdeführerin unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens
rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit sie offensichtlich einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil erlitte. Auf ihre Beschwerde ist demnach
einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör und verlangt aus diesem Grund die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Ist er verletzt worden, kann dies zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, ohne dass die Angelegenheit
materiell geprüft würde (BGE 134 II 97 E. 2.1; 132 V 387 E. 3.1 S. 388). Die
Rüge ist darum vorab zu prüfen.
3.1
3.1.1 Sie macht zunächst geltend, das kantonale Gericht habe es, mit Ausnahme
des Gutachtens der Academy B.________ des Spitals C.________ vom 9. Juli 2007,
trotz gestelltem Antrag unterlassen, ihr die Akten der Invalidenversicherung
zuzustellen. Die Vorinstanz räumt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde ein,
aufgrund eines Versehens, den Parteien die von ihr beigezogenen Akten der
Invalidenversicherung nicht zugestellt und dem Antrag auf Beizug der neueren
IV-Akten keine Beachtung geschenkt zu haben. Da diese Aktenstücke nicht
Grundlage der Entscheidfindung gebildet hätten, sei fraglich, ob überhaupt von
einem Verfahrensmangel gesprochen werden könne.
3.1.2 Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Teilgehalt auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die
geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden (BGE 132 II 485 E. 3
S. 494 f.). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu
bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des
Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag
(BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Die Vorinstanz beging daher eine
Gehörsverletzung, indem sie der Beschwerdeführerin nicht sämtliche IV-Akten
zugestellt hat.
3.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des
Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S.
390 mit Hinweis).
3.1.4 Das kantonale Gericht hat im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids den
Beizug von Akten der Invalidenversicherung nicht erwähnt und in den Erwägungen
lediglich das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten vom 9. Juli 2007, zu
welchem sich die Beschwerdeführerin vorgängig äussern konnte, zusammengefasst
wiedergegeben. Auf weitere Unterlagen aus den IV-Akten hat es sich in seinem
Entscheid nicht gestützt. Wie die nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 5 und E. 6
hienach) und insbesondere der Ausgang des Verfahrens zeigen, ist der
Beschwerdeführerin, welche im letztinstanzlichen Verfahren nicht nur formelle
Rügen erhoben, sondern sich auch materiell geäussert hat, aus der
vorinstanzlichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wenn überhaupt, so
jedenfalls kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen, der die Heilbarkeit
der Gehörsverletzung ausschliessen würde. Von der beantragten Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Gewährung der Akteneinsicht ist daher abzusehen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liege auch darin begründet, dass das kantonale Gericht in
seinem Entscheid zum Antrag auf Einholung eines aktuellen gerichtlichen
Gutachtens zum natürlichen Kausalzusammenhang oder einer eventuellen
Rückweisung der Sache zu diesem Zweck nicht Stellung genommen habe. Das
kantonale Gericht stellt sich in seiner Vernehmlassung zu Recht auf den
Standpunkt, das Bundesgericht habe im in der gleichen Sache ergangenen Urteil
vom 29. Mai 2007 entschieden, der natürliche Kausalzusammenhang könne aufgrund
des MEDAS-Gutachtens vom 30. März 2004 beurteilt werden, ohne dass es weiterer
medizinischer Abklärung bedürfe, weshalb der Antrag im angefochtenen Entscheid
implizit habe abgelehnt werden können. Die Vorinstanz hat somit ihre
Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn
sie in ihrem Entscheid auf den Antrag auf erneute medizinische Begutachtung
nicht mehr näher eingegangen ist und es stattdessen bei einem Hinweis auf das
bundesgerichtliche Urteil bewenden liess.

3.3 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch
darin, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anwendung der
sogenannten Schleudertrauma-Praxis bejaht habe, ohne zur wiederholt geltend
gemachten Problematik der Anpassungsstörung und der somatoformen Schmerzstörung
Stellung zu nehmen. Auch diese Rüge ist unerheblich. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen). Diesen
Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, wenn dort ausgeführt wird,
aufgrund des Gutachtens der MEDAS vom 30. März 2004 seien die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und
neuropsychologischen Fachgebiet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die
beim Unfall vom 24. November 2000 erlittene HWS-Distorsion zurückzuführen,
wobei sich auch die Anpassungsstörung, die eine depressive Reaktion beinhalte,
als Teil des typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsion zu betrachten sei.
3.4
3.4.1 Des Weitern beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den
Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert und das Vorliegen eines
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den noch
bestehenden Beschwerden geprüft, obwohl diese Frage mangels eines aktuellen
medizinischen Gutachtens nicht spruchreif sei und im Einspracheverfahren nur
die Adäquanz des Kausalzusammenhangs beurteilt worden sei.
3.4.2 Eine Prüfung der natürlichen Unfallkausalität des Gesundheitsschadens
kann sich erübrigen, wenn sich zeigt, dass dessen Adäquanz zum versicherten
Unfallereignis nicht gegeben und damit eine für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nebst der natürlichen Kausalität kumulativ erforderliche
Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Entscheid darüber, ob die Adäquanzprüfung
nach der für Folgen eines Schleudertraumas oder einer diesem adäquanzrechtlich
äquivalenten Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109
präzisierten Weise zu erfolgen hat, hängt davon ab, ob das Vorliegen eines
Schleudertraumas der Halswirbelsäule mitsamt typischem Beschwerdebild durch
zuverlässige ärztliche Angaben gesichert ist. Dass dabei psychisch bedingte
Beeinträchtigungen mitzuberücksichtigen, bei der Adäquanzprüfung psychischer
Folgeschäden eines Unfalles nach BGE 115 V 133 hingegen auszuklammern sind,
führt dazu, dass die - in BGE 115 V 133 und 134 V 109 unterschiedlich
umschriebenen - Adäquanzkriterien bei Folgen eines Schleudertraumas eher als
bei einer nach einem Unfall aufgetretenen psychischen Fehlentwicklung erfüllt
sind. Deshalb muss die Zuordnung der geklagten Beschwerden insoweit geklärt
sein, bevor entschieden werden kann, nach welcher Methode sich die
Adäquanzprüfung richtet. Davon kann nur abgesehen werden, wenn sich zeigt, dass
die Adäquanzkriterien selbst unter Annahme der für eine versicherte Person in
aller Regel günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 nicht erfüllt sind (Urteil
8C_669/2008 vom 25. Februar 2009).
3.4.3 Das kantonale Gericht prüfte die Adäquanzfrage nach der bei
Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen oder Schädel-/Hirntraumen
massgebenden Methode, wie sie in BE 117 V 359 entwickelt und in BGE 134 V 109
präzisiert worden ist. Dabei kam es zum Schluss, von den sieben unfallbezogenen
Kriterien seien deren drei gegeben, weshalb die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu bejahen sei. Unter diesen Umständen durfte es die
ebenfalls Leistungsvoraussetzung bildende natürliche Kausalität nicht offen
lassen. Es gab richtigerweise der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit,
sich zum natürlichen Kausalzusammenhang zu äussern. Da sich die Prüfung auf den
Zeitpunkt des Fallabschlusses zu beziehen hat, welcher laut Einspracheentscheid
vom 12. Juni 2007 seit März 2003 oder spätestens seit Juni 2004 und gemäss in
diesem Punkt nicht angefochtenem vorinstanzlichem Entscheid spätestens Ende Mai
2005 gegeben war, bietet die medizinische Aktenlage und insbesondere das
MEDAS-Gutachten vom 30. März 2004 eine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Es
kann diesbezüglich auf das bundesgerichtliche Urteil vom 29. Mai 2007 und die
Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

3.5 Zusammenfassend sind somit keine Umstände ersichtlich, welche die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids aus formellen Gründen nach sich ziehen würden.

4.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Verkehrsunfalles
vom 24. November 2000 über den Fallabschluss und die Einstellung der
vorübergehenden Leistungen hinaus leistungspflichtig ist.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen
wird. Richtig sind namentlich die Ausführungen über den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen versichertem
Unfallereignis und darauf zurückzuführender gesundheitlicher Schädigung (BGE
129 V 177 E. 3 S. 181 ff. mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der
Bedeutung ärztlicher Angaben für die Kausalitätsbeurteilung und der
Beweistauglichkeit medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin weist unbestrittenermassen keine unfallkausalen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf, welche sich organisch nachweisen
lassen. Das kantonale Gericht ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen
davon aus, es könne als erstellt gelten, dass die Versicherte anlässlich des
Auffahrunfalles vom 24. November 2000 eine Distorsion der Halswirbelsäule
erlitten habe. Zudem seien überwiegend wahrscheinlich innerhalb von 72 Stunden
nach dem Unfallereignis die ersten Beschwerden in Form von Nackenschmerzen mit
Ausstrahlung in Schulter und Arm aufgetreten. Anlässlich der Erstbehandlung
seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Nacken- und
Kopfschmerzen erhoben worden und in der Folge weitere Symptome in Form von
Schwindel, Konzentrations- sowie Sprachstörungen hinzugetreten, Beschwerden
mithin, wie sie oftmals nach Schleudertraumen der Halswirbelsäule beobachtet
würden. Im MEDAS-Gutachten vom 30. März 2004 würden das nach einer Distorsion
der Halswirbelsäule zu beobachtende komplexe und vielschichtige Beschwerdebild
bestätigt und die eine depressive Reaktion beinhaltende Anpassungsstörung als
Teil davon betrachtet. Unfallfremde Ursachen oder ein Vorzustand, der mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zur gleichen Symptomatik geführt hätte, lägen
nicht vor.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts und verletze Bundesrecht. Aufgrund der Akten
stehe weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die ersten
Beschwerden in Form von Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in Schulter und Arm
innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis aufgetreten seien, noch dass
das typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression
und Wesensveränderungen vorliege. Zudem sei die erste Arztkonsultation erst
nach vier Tagen erfolgt und erst nach 15 Tagen sei eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden.

5.3 Die ärztlich wiederholt bestätigte Diagnose einer HWS-Distorsion wird von
der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Der am 28. November 2000
aufgesuchte Dr. med. K.________ gab im Zusatzfragebogen bei
Halswirbelsäulenverletzungen vom 13. Dezember 2000 mit einer Latenzzeit von
dreiviertel Stunden nach dem Unfall aufgetretene Nackenschmerzen und eine bei
der Erstkonsultation festgestellte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule
an. Dies lässt darauf schliessen, dass innerhalb von höchstens 72 Stunden nach
dem Unfall Beschwerden und medizinische Befunde in der Halsregion oder an der
HWS aufgetreten sind. Dass innert einer dreitägigen Latenzzeit nach dem Unfall
erst ein Teil der schleudertraumatypischen Beschwerden auftritt, schliesst die
Annahme einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, nicht aus (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, U 215
/05, E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, U 264/97, E. 5e).
Das MEDAS-Gutachten vom 30. März 2004 bestätigt das Vorliegen der für eine
Distorsion der Halswirbelsäule typischen Symptomatik, eine psychische
Problematik als Teil des für solche Verletzungen typischen, einer
Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes und
den natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Die Stellungnahme
der Ärzte der MEDAS deutet darauf hin, dass sie von einem einwandfrei
gesicherten Schleudertrauma der Halswirbelsäule mitsamt typischem
Beschwerdebild ausgingen. Von einer vertieften Auseinandersetzung mit der
Argumentation der Beschwerdeführerin und abschliessenden Beurteilung der Frage
kann abgesehen werden, wenn die Adäquanzfrage nach BGE 134 V 109 negativ zu
beantworten ist (vgl. E. 3.4.2 hievor). In diesem Sinne ist die
Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 bei der
Adäquanzprüfung nach BGE 117 V 359 - die in BGE 134 V 109 erfolgte
Weiterentwicklung der Rechtsprechung war damals noch nicht bekannt -
vorgegangen. Weil sie dabei zur Verneinung sämtlicher Adäquanzkriterien
gelangte, liess sie die Frage der natürlichen Kausalität offen. Da nach
Auffassung der Ärzte der MEDAS kein eigenständiges psychisches Leiden
auszumachen ist und dieses Bild überdies durch das Gutachten vom 9. Juli 2007
bestätigt wird, sind die Voraussetzungen nicht gegeben, unter welchen trotz
Vorliegens eines Schleudertraumas die Regeln zur Adäquanzprüfung bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) Anwendung finden,
zumal weder die beiden Gutachterstellen noch die Klinik Y.________ (vgl.
Austrittsbericht vom 7. Februar 2002) eine somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert haben.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat den Unfall vom 24. November 2000 als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Das ist aufgrund des
augenfälligen Geschehensablaufs im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere
bei einfachen Auffahrunfällen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06; RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236, U 380/04) richtig. Auch die Beschwerdeführerin ging in der
Verfügung vom 24. August 2005 von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen aus, während sie im Einspracheentscheid vom 12. Juni
2007 von einem "höchstens" mittelschweren Ereignis sprach. In der
Beschwerdeschrift will sie mit Blick auf die gemäss verkehrstechnischem
Gutachten vom 18. November 2004 auf den Opel Vectra eingewirkte
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 9 km/h bis 10 km/h
nunmehr einen leichten Unfall angenommen haben. Zwar ist die Rechtsprechung in
einzelnen Fällen bei Auffahrkollisionen mit niedriger kollisionsbedingter
Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h) und weitgehendem Fehlen von
unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden von einem
leichten Unfall ausgegangen. Indessen ist auch bei einem als leicht zu
qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme zur
Regel - zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht
offensichtlich als unfallunabhängig erweisen. Dabei sind die Kriterien, die für
Unfälle in mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357,
U 193/01). Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nicht gegeben sind,
unter denen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem nicht ohne weiteres
als leicht einzustufenden Unfall und den aufgetretenen Gesundheitsstörungen
allein aufgrund der Unfallschwere zu verneinen wäre, ist mit der Vorinstanz zu
prüfen, ob von den weiteren in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien
entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in
gehäufter oder auffälliger Weise erfüllt sind (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.;
117 V 359 E. 6a S. 367).

6.2 Das kantonale Gericht hat die vier Kriterien "besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles" (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127), "ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat" (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), "schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129)
sowie "Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen" (BGE 134 V 109
E. 10.2.2 S. 127 f.) verneint, was in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
anerkannt wird.

6.3 Bejaht hat das kantonale Gericht hingegen die drei Kriterien "fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung", "erhebliche Beschwerden" und
"erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen". Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen Kriterien
bejahte es die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdeführerin
vertritt demgegenüber die Auffassung, es sei keines dieser drei Kriterien
erfüllt oder zumindest nicht in gehäufter oder auffallender Weise. Die
Gesamtwürdigung von Unfallgeschehen und unfallbezogenen Kriterien führe daher
zur Verneinung der Adäquanz.
6.3.1 Was die "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" (BGE
134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Konsultationen und Verlaufskontrollen beim Hausarzt Dr. med. K.________, -
welcher laut Bericht vom 22. Februar 2001 zunächst Schonung, warme Bäder,
Massagen und später Elektrotherapie, Fussreflexzonentherapie und
Kraniosakraltherapie verordnete - und die auf dessen Veranlassung
durchgeführten spezialärztlichen Abklärungen nicht als belastend im Sinne der
Rechtsprechung zu bezeichnen sind. Dasselbe gilt für die stationären
Abklärungs- und Behandlungsaufenthalte in den Kliniken Y.________ und
Z.________ und die vom 28. März 2003 bis 29. Juni 2004 von Dr. med. S.________
durchgeführte Behandlung einer depressiven Episode, einschliesslich einer
kognitiven Verhaltenstherapie. Ebenso wenig sind die durchgeführten ambulanten
Massnahmen wie Physiotherapie, Osteopathie, Akupunktur und medikamentösen
Behandlung als erhebliche Mehrbelastung zu bezeichnen. Auch waren die
getroffenen Vorkehren nicht mit der durch das hier zur Diskussion stehende
Kriterium anvisierten, erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der
Lebensqualität verbunden. Das Kriterium "fortgesetzt spezifische, belastende
ärztliche Behandlung" kann demnach zwar als erfüllt gelten, jedoch nicht in
ausgeprägter Weise.
6.3.2 Zum Aspekt "erhebliche Beschwerden" (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) ist
festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen zwar glaubhaft
Schmerzen vorliegen, welche zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität
geführt haben. Insgesamt kann dieses Kriterium aber zumindest nicht als in
auffallender oder besonders ausgeprägter Weise erfüllt qualifiziert werden. Der
Versicherten wurde vom Hausarzt ab dem 14. Dezember 2000 wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 50 attestiert. Wie dem Austrittsbericht der Klinik
Y.________ vom 7. Februar 2002 zu entnehmen ist, absolvierte sie von Februar
bis November 2001 eine Schule und bestand die Zwischenprüfung. Im Gutachten vom
9. Juli 2007 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2001 bis
2002 eine berufsbegleitende Ausbildung in der Webseitengestaltung absolviert
worden sei und die Versicherte zuletzt in diesem Beruf als Redaktorin und
Projektkoordinatorin Extranet/Intranet gearbeitet habe. Am 19. Dezember 2002
begab sie sich laut Bericht des Hausarztes vom 10. Dezember 2002 auf eine
zweimonatige Australienreise. Nach der Rückkehr arbeitete sie von Mitte Februar
2003 bis 26. März 2003 wieder zu 50 Prozent. Im Bericht vom 24. Mai 2005 hält
Dr. med. K.________ fest, die während der Schwangerschaft zurückgegangenen
Kopfschmerzen würden seit der Geburt des ersten Kindes am 21. Januar 2005
erneut vermehrt auftreten. Unter migräniformen Kopfschmerzen litt die
Beschwerdegegnerin allerdings bereits vor dem versicherten Unfall (Bericht des
Dr. med. K.________ vom 22. Februar 2001).
6.3.3 Als grundsätzlich, aber nicht in ausgeprägter Weise erfüllt zu
be-trachten ist auch das Kriterium einer "erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.). Mit dem
kantonalen Gericht ist der Beschwerdegegnerin zugute zu halten, dass sie nach
dem Unfall ihre bisherige Tätigkeit in reduziertem Umfang wieder aufnahm, sich
im Jahre 2004 beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung mit einem
dreimonatigen Arbeitsversuch unterzog und kooperativ an verschiedenen Therapien
teilgenahm. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass sie nach der Kündigung
der Arbeitsstelle im März 2003 selber aktiv geworden wäre, um die von den
Ärzten der MEDAS im Gutachten vom 30. März 2004 seit dem Unfall vom November
2000 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent umzusetzen und beispielsweise
- wie im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 25. November 2003 empfohlen
- eine PC-Arbeit von zu Hause aus aufzunehmen. Laut Gutachten vom 9. Juli 2007
ist nicht nachvollziehbar, dass sie zwar die alltäglichen Erfordernisse der
Kinderbetreuung und der damit verbundenen Haushaltbelange bewältigen kann,
jedoch nicht bereit ist, auch nur für einige Stunden täglich Heimarbeit am
Bildschirm auszuführen, die sie sich selbstständig organisieren könnte, oder
leichtere Büroarbeiten zu übernehmen.

6.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass von den sieben relevanten Kriterien
drei erfüllt sind, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der
Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies
bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen
nicht.

6.5 Die in der Beschwerdeschrift eventualiter beantragte Rückweisung der Sache
zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zielt auf die Prüfung der
natürlichen Unfallkausalität ab, welche sich nach dem Gesagten erübrigt.

6.6 Waren die über den 31. Mai 2005 hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr
adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 24. November 2000 verursacht, so
war die Leistungseinstellung der Beschwerdeführerin spätestens auf dieses Datum
hin rechtens. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben.

7.
7.1 Die Gerichtskosten trägt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat, da als Organisation mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben handelnd, entgegen ihrem Antrag und ungeachtet
ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung und zwar sowohl für das
bundesgerichtliche wie auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Art. 68 Abs.
3 BGG und Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; Urteile 9C_67/2008
vom 16. Februar 2009 und 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.2).

8.
Da der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben ist, entfällt die
beantragte Überprüfung der im kantonalen Verfahren zugesprochenen
Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. Juli 2008
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer