Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.949/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_949/2008

Urteil vom 4. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
L.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene L.________ war seit 1. Oktober 1993 als Maler für die Firma
X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
22. Mai 2000 kollidierte er als Motorradfahrer mit einem Auto und zog sich eine
Femurschaft-Querfraktur rechts zu. Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen.
Für die Folgen der durch MRI vom 13. Dezember 2004 festgestellten dislozierten,
nicht konsolidierten Fraktur des lateralen Tibiaplateaus links lehnte sie ihre
Leistungspflicht ab (Verfügung vom 6. April 2005). Mit Verwaltungsakt vom 29.
Dezember 2005 sprach sie L.________ eine Rente zu, wobei sie für die Zeit ab 1.
Dezember 2004 bis 31. März 2005 (Einarbeitungsphase) auf eine
Erwerbsunfähigkeit von 65 % und ab 1. April 2005 auf eine solche von 46 %
abstellte. Im Rahmen des nachfolgenden Einspracheverfahrens kam sie auf die
Verfügungen vom 6. April und 29. Dezember 2005 zurück und räumte ein, dass sie
die Kniebeschwerden links als unfallähnliche Körperschädigung anerkenne und in
diesem Zusammenhang Leistungen erbringe (Schreiben vom 14. März 2006). Mit
Verfügung vom 29. Dezember 2006 gewährte sie erneut eine Rente, wiederum ab 1.
Dezember 2004 bis 31. März 2005 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 65 %
und ab 1. April 2005 entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 46 %. Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. März 2007).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 30. September 2008).

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es seien ihm eine Rente, entsprechend einem Invaliditätsgrad
von 100 %, und eine Integritätsentschädigung "in noch zu bestimmender Höhe"
zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme ergänzender
Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Der Eingabe liegen zwei
Verlaufsberichte der Hausärztin Frau Dr. med. A.________, Ärztin für Allgemeine
Medizin FMH,vom 7. Juni und 3. November 2008 bei.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Im kantonalen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4
ATSG], bzw. Art. 9 Abs. 1 UVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung;
Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) richtig wiedergegeben.
Gleiches gilt für die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst
anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E.
3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei
psychischen Unfallfolgen im Speziellen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner
BGE 123 V 98 und 119 V 335). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181) - wird verwiesen.

3.
Der Unfall vom 22. Mai 2000 hat zu somatisch begründeten Beschwerden am rechten
Oberschenkel geführt. Mittlerweile hat die SUVA die Leistungspflicht für das
Knieleiden links unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" ebenfalls
anerkannt. Obwohl sie gemäss Schreiben vom 14. März 2006 einen Zusammenhang mit
dem Unfall vom 22. Mai 2000 nicht als nachgewiesen erachtet, knüpft sie ihre
Leistungspflicht "der Einfachheit halber" an dieses Unfallereignis.
Gleichzeitig stellt sie allerdings auch fest, dass für die Kniebeschwerden
links keine Integritätsentschädigung geschuldet sei und dieses Leiden keinen
wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit respektive das
Zumutbarkeitsprofil habe. Die Beschwerden am rechten Bein und am linken Knie
hielten während des hier zu prüfenden Zeitraums an. Deshalb kann der
Versicherte nach den neueren ärztlichen Angaben seine frühere Tätigkeit als
Maler nicht mehr bzw. nur noch in eingeschränktem Umfang ausüben. Dagegen wären
ihm dem somatischen Leiden angepasste Tätigkeiten anfänglich zu 70 % und nach
einer viermonatigen Einarbeitungszeit zu 100 % zumutbar. Insoweit (bezogen auf
die organischen Beschwerden) sind sich die Parteien zu Recht einig. Streitig
und zu prüfen ist dagegen, ob die SUVA für die organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Folgen des Unfalls vom 22. Mai 2000 höhere Rentenleistungen zu
erbringen hat und ob Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht.
Umstritten ist ausserdem, welches Invalideneinkommen dem Einkommensvergleich
zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit zugrunde zu legen ist.

4.
Die Unfallversicherung hat für allfällige psychische Leiden nur bei Vorliegen
eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 22. Mai 2000 einzustehen.
Es besteht Einigkeit, dass die Adäquanz gemäss der Praxis, welche zu den
psychischen Unfallfolgen entwickelt wurde (BGE 115 V 133), zu prüfen ist.

4.1 Der Beschwerdeführer fuhr am Unfalltag mit einer geschätzten
Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h stadtauswärts, als ein auf der Gegenspur
fahrender Automobilist - in Missachtung des Vortrittsrechts der
entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer - links abbog und dabei die Fahrbahn des
Motorradfahrers kreuzte. Der Versicherte versuchte auszuweichen, stürzte aber
und rutschte mit dem Motorrad in den Personenwagen. Dabei zog er sich eine
Femurschaft-Querfraktur vom mittleren zum distalen Drittel rechts zu. Nicht
gesichert ist, ob die (in Fehlstellung verheilte) Fraktur des lateralen
Tibiaplateaus links ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.

Im Rahmen der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 hat eine Einteilung der
Unfälle nach Massgabe ihrer Schwere stattzufinden. Diese erfolgt aufgrund des
augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Zu
prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher
als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren
Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den
leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sind Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht
direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, nicht massgebend.
Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist
gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für
die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die
versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der
besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im
Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für
andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Die
Rechtsprechung hat Unfallereignisse, deren äusserer Ablauf mit dem vorliegenden
verglichen werden kann, regelmässig als mittelschwer qualifiziert, ohne sie dem
Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen (vgl. etwa Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 115/05 vom 14. September 2005, welches einen mittleren
Unfall betraf: Der Versicherte fuhr mit seinem Motorrad auf der Busspur an
einer stockenden Kolonne vorbei, als eine Autofahrerin plötzlich nach links auf
die Busspur ausschwenkte, was zum Zusammenstoss mit dem von hinten nahenden
Motorradfahrer führte). In den Urteilen [des Bundesgerichts] U 78/07 vom 17.
März 2008 (bei starkem Regen überquerte ein aus einer Nebenstrasse kommender
Personenwagen im Rahmen eines Linksabbiege-Manövers die Hauptstrasse und
schnitt dem Motorradfahrer, welcher auf der Hauptstrasse entgegenkam, den Weg
ab, worauf der Motorradfahrer trotz des eingeleiteten Bremsmanövers mit einer
Geschwindigkeit von ungefähr 60 bis 70 km/h frontal in den hinteren seitlichen
Teil des Autos prallte), und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 88/01 vom 24.
Dezember 2002 (der Lenker eines Lieferwagens übersah beim Überqueren der
Strasse die mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h auf der
"Geradeausspur" herannahende Motorradfahrerin und rammte die linke Vorderseite
des Motorrades, wodurch dieses umgestossen wurde, unter die Fahrzeugfront des
Lieferwages geriet und samt Lenkerin rund 9,3 Meter weit in eine Nebenstrasse
geschoben wurde) wurde ebenfalls ein mittelschwerer Unfall angenommen. Soweit
der Beschwerdeführer behauptet, die Rechtsprechung habe Fälle, bei welchen ein
Zweiradfahrer von einem Personenwagen erfasst und erheblich verletzt worden
sei, regelmässig der Untergruppe der schweren Fälle innerhalb des mittleren
Bereichs zugeordnet, kann ihm demgemäss nicht gefolgt werden. Daran ändert
nichts, dass es sich beim an der Kollision beteiligten Personenwagen um einen
Ford Maverick - gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ein sogenanntes
Sport Utility Vehicle mit einer rund doppelt so hohen Fahrzeug-Aggressivität
wie ein gewöhnlicher Personenwagen - handelte, weil für die Einstufung des
Unfalls der konkrete Ablauf der Geschehnisse, nicht das abstrakte
Gefahrenpotential einer Situation massgebend ist. Die Adäquanz des natürlichen
Kausalzusammenhanges ist dementsprechend zu bejahen, wenn ein einzelnes der
praxisgemäss relevanten Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) in besonders
ausgeprägter Weise vorliegt oder mehrere Kriterien erfüllt sind (BGE 115 V 133
E. 6c/bb S. 141).
4.2
4.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund
des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil [des Bundesgerichts] U 56/07 vom
25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren
Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für
eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil [des Bundesgerichts]
8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). In jüngerer Zeit bejahte das
Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer
Autobahn (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1;
vgl. auch Urteil [des Bundesgerichts] 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.3), bei
einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem
Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand
(Urteil [des Bundesgerichts] 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3), bei
einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen,
wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und
den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor
sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten,
den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen (Urteil [des Bundesgerichts]
8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.3) oder bei einem in der 29. Woche
schwangeren Unfallopfer (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_590/2008 vom 3.
Dezember 2008 E. 5.3). Mit den genannten Präjudizien vergleichbare, besonders
dramatische Begleitumstände oder eine vergleichbare Eindrücklichkeit des
Unfalles liegen nicht vor. Der Versicherte übersieht, dass sich der Unfall vom
22. Mai 2000 vom Sachverhalt, wie er dem von der Vorinstanz zitierten Urteil
(des Bundesgerichts) U 78/07 vom 17. März 2008 zugrunde liegt, insofern
unterscheidet, als sich die Kollision nicht bei Regen, sondern bei schönem
Wetter und auf trockenem Asphaltbelag in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung
(Verkehr mit Ampeln geregelt) ereignete, wo die Aufmerksamkeit der
Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen erhöht ist, und der Versicherte vor der
Kollision mit einer reduzierten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h unterwegs
war (im Gegensatz dazu belief sich die Geschwindigkeit des Motorradfahrers vor
der Kollision im zitierten Urteil auf 70 bis 80 km/h). Das Kriterium ist somit
zu verneinen.
4.2.2 Das kantonale Gericht geht zutreffend davon aus, dass sich der
Versicherte keine Verletzungen zugezogen hat, welche aufgrund ihrer Schwere in
besonderer Weise geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung von
erheblicher Dauer und Intensität zu bewirken.
4.2.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung
wird im vorinstanzlichen Entscheid als - nicht in ausgeprägter Weise - erfüllt
betrachtet. Die Femurschaft-Querfraktur rechts und in der Folge aufgetretene
Komplikationen erforderten in den zwei Jahren nach dem Unfall mehrere operative
Eingriffe. Eine definitive Besserung im Heilungsverlauf konnte nach der
Operation vom 4. April 2001 (Entfernung des distalen Verriegelungsbolzens sowie
des Marknagels, Umnagelung, Dekortikation im Frakturbereich und
Spongiosaplastik: Operationsbericht des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, vom 4. April 2001) verzeichnet werden (ärztlicher
Zwischenbericht des Dr. med. B.________ vom 10. Juli 2001). Anfangs 2001 setzte
allerdings auch eine psychische Fehlreaktion ein, welche die weitere
Entwicklung beeinflusste (Anpassungsstörung und später mit grosser
Wahrscheinlichkeit auftretende anhaltende somatoforme Schmerzstörung: Gutachten
des Dr. med. C._________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
8. November 2006). Die Kniebeschwerden links, auf welche der Versicherte
(aktenkundig) erstmals anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Mai
2004 aufmerksam machte ("spickendes Gefühl bei gewissen Belastungen"; vgl.
ausserdem die Feststellung im Bericht der Klinik D.________ über das
Ergonomie-Trainingsprogramm vom 3. Juni 2002: "Leichtes Krepitieren bei
Durchbewegen des linken, nicht betroffenen Kniegelenks"), wurden von der SUVA
schliesslich mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 "im Rahmen einer
unfallähnlichen Körperschädigung trotz fehlendem zeitlichem Zusammenhang" zum
Ereignis vom 22. Mai 2000 als "Unfallfolge" akzeptiert. Auf einen operativen
Eingriff am linken Knie wurde bislang verzichtet. Seit dem Motorradunfall sind
immer wieder physiotherapeutische Bemühungen unternommen worden, welche im
Rahmen des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung
nicht berücksichtigt werden können (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.3, U 479/05).
Wie sich zeigen wird, kann letztlich offen bleiben, ob die Vorinstanz das
Vorliegen dieses Kriteriums mit Blick auf die gesamten Umstände zu Recht bejaht
hat (vgl. E. 4.3 nachfolgend). Fest steht jedenfalls, dass das Kriterium nicht
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist.
4.2.4 Körperliche Dauerschmerzen, welche auf die organisch nachweisbaren,
unfallkausalen Befunde zurückgingen, liegen entgegen der Behauptung des
Versicherten nicht vor. Dr. med. B.________ hat im ärztlichen Zwischenbericht
vom 10. Juli 2001 ausgeführt, es träten keine Schmerzen beim Belasten auf.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September 2001 hat der
Versicherte angegeben, jetzt habe er bei Belastung etwas Schmerzen im rechten
Knie und bei Schmerzen brauche er Dafalgan oder Ponstan, jedoch nicht täglich.
Aus einem Bericht der Klinik E.________ vom 24. Juni 2005 ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer bezüglich der operativ behandelten Femurfrakur rechts und des
linken Knies praktisch beschwerdefrei sei. Soweit seine variierenden
Schmerzangaben den psychischen Anteilen zugerechnet werden müssen, haben sie im
Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 unberücksichtigt zu bleiben.

4.2.5 Das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hätte, ist zu verneinen. Wie der Versicherte richtig
wiedergibt, handelt es sich bei der Knieverletzung links um eine "alte" Fraktur
(u.a. Bericht des Dr. med. B.________ vom 25. April 2005). Ob die laterale
Tibiaplateau-Fraktur links aber Folge des Unfalls vom 22. Mai 2000 ist, wird
durch diese Aussage weder bestätigt noch ausgeschlossen. Die SUVA anerkennt
ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang auf der Grundlage einer
unfallähnlichen Körperschädigung und übernimmt die Kosten "der Einfachheit
halber zu Lasten dieses Unfalls" vom 22. Mai 2000 (Schreiben der SUVA vom 14.
März 2006). Wenn bereits zweifelhaft ist, ob die Knieverletzung links in einem
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Mai 2000 steht, so kann
entgegen der Ansicht des Versicherten und insbesondere mit Blick darauf, dass
Beschwerden am linken Knie (aktenkundig) zum ersten Mal anlässlich der
Untersuchung durch den Kreisarzt am 7. Mai 2004 angegeben wurden, von einer
Fehlbehandlung, welche darin bestehen soll, dass die rechtzeitige Untersuchung
und Behandlung des linken Knies verpasst worden sei, keine Rede sein.
4.2.6 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen kann
nicht bereits aus der Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf dazu besonderer Gründe, welche die
Heilung beeinträchtigt haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5, U 479/05).
Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich
die Heilung der Femurschaft-Querfraktur zunächst durch eine mediale Haut-/
Muskelnekrose und eine Pseudarthrose verzögerte. Nach einer Umnagelung sowie
Dekortikation im Frakturbereich und Spongiosaplastik am 4. April 2001 konnte
mit einer guten definitiven Ausheilung gerechnet werden (Bericht des Dr. med.
B.________ vom 10. Juli 2001). Erschwerend traten psychische Faktoren auf,
welche aber bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 nicht ins Gewicht
fallen dürfen.
4.2.7 Das kantonale Gericht hat das Vorliegen des Kriteriums der nach Grad und
Dauer erheblichen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bejaht, da der
Versicherte erst anfangs 2002 wieder zu 59 % arbeitsfähig gewesen sei. Auf
Grund der organisch bedingten Beschwerden am rechten Bein (und dem nicht
zusätzlich ins Gewicht fallenden Knieleiden links) ist eine Beschäftigung im
angestammten Beruf als Maler nicht mehr bzw. nur noch mit Einschränkungen
zumutbar. Der Versicherte unternahm jedoch zunächst einzig Arbeitsversuche als
Maler und galt in diesem Sektor ab 10. Dezember 2001 als voll arbeitsfähig.
Nach der Arbeitsaufnahme am 3. Januar 2002 zu 100 % für eine neue Arbeitgeberin
wurde die Arbeitsfähigkeit ab 23. Januar 2002 ärztlicherseits auf 50 %
reduziert. Vom 9. April bis 3. Mai 2002 absolvierte der Versicherte ein
ambulantes Ergonomie-Trainingsprogramm. Ab 17. April 2002 erfolgte zudem in der
Klinik D.________ eine vierwöchige berufliche Abklärung und vom 16. Mai 2002
bis 28. Februar 2003 (mit operationsbedingtem Unterbruch) wurde in der
Betriebsmalerei der Klinik D.________ ein Arbeitstraining mit steigendem Pensum
durchgeführt. Die von der Invalidenversicherung veranlasste BEFAS-Abklärung vom
1. bis 16. November 2004 zeigte auf, dass in leidensangepassten Beschäftigungen
- nach einer Einarbeitungszeit mit 70 %iger Leistungsfähigkeit - eine 100 %ige
Arbeitsfähigkeit besteht (Schlussbericht BEFAS vom 20. Januar 2005). Ob das
Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist,
ist bei dieser Entwicklung fraglich, kann aber offen bleiben (vgl. E. 4.3
nachfolgend). Jedenfalls ist das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter
Weise gegeben.

4.3 Geht man zugunsten des Versicherten mit der Vorinstanz davon aus, dass
lediglich zwei der Adäquanzkriterien erfüllt sind, wobei keines davon in
besonders ausgeprägter Weise gegeben ist, führt dies dennoch zur Verneinung des
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 22. Mai 2000 und
dem psychischen Leiden. Die SUVA hat ihre Leistungspflicht in diesem Rahmen zu
Recht verneint.

5.
5.1 Unbestritten ist der im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG
zu berücksichtigende Jahresverdienst von Fr. 92'599.-, welchen der
Beschwerdeführer laut Auskunft seiner früheren Arbeitgeberin im Jahr 2005
mutmasslich erzielen würde, wäre er nicht verunfallt (Valideneinkommen). Im
Jahr 2004 (Jahr des Rentenbeginns) beträgt das Valideneinkommen gemäss Angaben
der ehemaligen Arbeitgeberin Fr. 91'234.-.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Ermittlung des trotz
unfallbedingter Gesundheitsschädigung realisierbaren Verdienstes
(Invalideneinkommen) könne entgegen dem Vorgehen der SUVA nicht von deren
Arbeitsplatzdokumentation (DAP) ausgegangen werden, weil einzelne der daraus
entnommenen Arbeitsplatzbeschriebe den ärztlich attestierten
Funktionseinschränkungen nicht Rechnung tragen würden. Frau Dr. med. A.________
gehe in ihren Berichten vom 26. April 2006 und 29. Januar 2007 davon aus, dass
der Versicherte seiner Schmerzen im linken Knie und im rechten Bein wegen weder
lange Zeit sitzen noch lange Gehstrecken zurücklegen könne; für körperlich
belastende Tätigkeiten sei er somit zu 100 % arbeitsunfähig. Tatsächlich ist
bei den fünf von der SUVA ausgewählten DAP in zwei Fällen (DAP Nrn. 8846 und
6807) sehr oft Sitzen gefordert, wobei gemäss DAP Nr. 6807 die Position
allerdings frei wählbar ist, was den Anforderungen an den Arbeitsplatz für den
Versicherten bestens entspricht. Die andere Tätigkeit, welche sehr oft im
Sitzen, sowie die weiteren DAP Nrn. 8316 und 2947, welche oft im Sitzen
auszuüben sind, entsprechen den Vorgaben an eine Verweistätigkeit hingegen
nicht. Die fünfte DAP (Nr. 4774) "manchmal Sitzen" beschreibt demgegenüber
wiederum eine zumutbare Beschäftigung. Bei drei der fünf
Arbeitsplatzdokumentationen ist somit fraglich, ob die gewählten
Beschäftigungen für den Beschwerdeführer zumutbar wären. Das von der SUVA auf
dieser Basis errechnete Invalideneinkommen hält der Überprüfung nicht stand.
Die Sache ist daher zwecks Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Rentenanspruch neu
zu verfügen. Damit bleiben den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte
Instanzenzug, gewahrt (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417; Urteil [des
Bundesgerichts] 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.3). Im Rahmen der Rückweisung
wird die SUVA das Invalideneinkommen entweder auf der Basis von
Arbeitsplatzdokumentationen, welche den ärztlich attestierten
Funktionseinschränkungen vollumfänglich Rechnung tragen, oder auf der Grundlage
der Daten der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten
Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben,
dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage erhoben werden müssen (BGE 129 V 222).

6.
Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.________,
Facharzt für Chirurgie FMH, vom 7. Mai 2004, in seiner Stellungnahme vom 10.
März 2006 und in der ärztlichen Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med.
G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 12. Dezember 2006 wird
nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die organischen Unfallfolgen den
Grad der Erheblichkeit für eine Integritätsentschädigung (noch) nicht
erreichen. Hinweise für eine Verschlechterung des somatischen
Gesundheitsschadens in der Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom
23. März 2007 ergeben sich nicht. Die Zunahme der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen steht vielmehr im Zusammenhang mit der Entwicklung der
psychischen Leiden, welche - zufolge des festgestellten Fehlens eines adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen psychischen Beschwerden und Unfallereignis (E. 4
hiervor) - keine Leistungspflicht der SUVA auslösen.

7.
Die SUVA hat im Rahmen ihres Unterliegens die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und dem Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2008 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 23. März 2007 aufgehoben werden und die Sache
an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach Durchführung eines neuen
Einkommensvergleichs im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 375.- und
der Beschwerdegegnerin Fr. 375.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz