Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.947/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_947/2008

Urteil vom 20. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
V.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 10. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 in der Türkei geborene V.________ lebt als anerkannter Flüchtling in
der Schweiz. Nachdem er seine Anstellung als Hilfsarbeiter der L.________ AG
auf den 30. April 2003 verloren hatte, meldete er sich am 7. Februar 2005 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn unter anderem unter Hinweis auf eine
posttraumatische Belastungsstörung aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei zum
Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Nach medizinischen Abklärungen und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons
Solothurn dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 für die Zeit von
Mai 2005 bis August 2006 eine ganze Rente zu, verneinte aber einen
weitergehenden Leistungsanspruch.

B.
Die von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. Oktober 2008 teilweise gut und
sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. November 2006 eine
ganze Rente zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt V.________, es sei die Sache unter Aufhebung der
Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu weiteren Abklärungen an die
IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle des Kantons Solothurn auf Abweisung der Beschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Da der vorinstanzliche Entscheid nicht Geldleistungen der Unfall- oder der
Militärversicherung betrifft, prüft das Bundesgericht nur, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2.
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit.

2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie für die Zeit ab September 2006 das Vorliegen eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens verneinte.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der gesamten Akten - insbesondere
gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 5. September 2006 -
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der
Versicherte seit September 2006 aus medizinischer Sicht wieder uneingeschränkt
in der Lage ist, seiner bisherigen Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer
behauptet nicht länger, durch somatische Gründe in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt zu sein, rügt jedoch eine offensichtlich unrichtige Feststellung
seines psychischen Gesundheitszustandes.

3.2 Der Versicherte bringt vor, auf das Gutachten der MEDAS könne aus
psychischer Sicht nicht abgestellt werden, da die psychiatrische Gutachterin,
Dr. med. T.________, keine ausgewiesene Spezialistin auf dem Gebiet der
posttraumatischen Belastungsstörungen sei. Ob Letzteres zutrifft, kann
offenbleiben, verfügte doch die Ärztin - wie die Vorinstanz für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat und auch vom
Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird - im Zeitpunkt der Begutachtung
über einen Facharzttitel der FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Damit war
sie hinlänglich ausgebildet, um psychiatrische Gutachten zu erstellen (vgl.
Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Das kantonale Gericht hat dem
MEDAS-Gutachten zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt.

3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch dem medizinischen Gutachten
der Frau Dr. med. P.________ vom 30. April 2005 sei voller Beweiswert
zuzuerkennen. Aus diesem folge, dass er aufgrund seiner posttraumatischen
Belastungsstörung zu 100 % arbeitsunfähig sei; die dem widersprechenden
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien offensichtlich unrichtig.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass Frau Dr. med. P.________
dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert; allerdings begründet
die Ärztin diese nicht mit der posttraumatischen Belastungsstörung. Vielmehr
legt sie dar, die Leistungsfähigkeit sei nach der mehr als ein Jahr dauernden
vollkommenen Inaktivität deutlich eingeschränkt. Die bisherige
Hilfsarbeitertätigkeit sei für den Versicherten, der sich selber als
Intellektuellen sehe, nur aufgrund einer speziellen Beziehung zum damaligen
Chef befriedigend gewesen, für eine andere Hilfsarbeit werde der
Beschwerdeführer nicht zu motivieren sein. In therapeutischer Hinsicht sei eine
neue Tagesstruktur mit einer regelmässigen Beschäftigung zu empfehlen; am
besten wäre es, der Versicherte könnte eine Berufsausbildung nachholen. Diese
Schilderungen belegen, dass die Arbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden
Gründen eingeschränkt ist.
Das kantonale Gericht konnte somit willkürfrei annehmen, es habe nach September
2006 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen, da der
Beschwerdeführer aus rein medizinischer Sicht vollzeitig arbeitsfähig wäre. Ob
die Zusprache einer befristeten Rente für die Zeit vor der Begutachtung durch
die MEDAS rechtens war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen (Art.
107 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer