Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.944/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_944/2008

Urteil vom 25. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
L.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger,

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1975 geborene L.________ arbeitete seit September 1999 als Krankenschwester
im Krankenheim X.________, und war damit bei der Unfallversicherung Stadt
Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Januar 2001 war sie als
Lenkerin des Fiat Uno auf der Suche nach einem Parkplatz, als der ihr
entgegenkommende Fahrer des Ford Focus unmittelbar nach dem Linksabbiegen aus
einer Quartierstrasse frontal mit ihrem PW kollidierte. Wegen Schmerzen an
Hals- und Lendenwirbelsäule begab sie sich gleichentags in die Notfallstation
des Spitals Y.________, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine
Kontusion der Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurden und ossäre Läsionen
mittels Röntgen ausgeschlossen wurden. Die im Spital A._________ am 23. Februar
2001 durchgeführte MRI-Untersuchung von HWS und Schädel zeigte laut Bericht vom
26. Februar 2001 einen Normalbefund, wobei als Normvariante ohne pathologische
Bedeutung eine lokale Erweiterung des Zentralkanals auf Höhe von C6/7 erwähnt
wurde. Die Unfallversicherung Stadt Zürich kam für die Heilbehandlung auf und
richtete Taggelder aus. Aufgrund der Beschwerden im HWS-Bereich wurde die
Versicherte vom 22. Februar bis 7. März 2001 in der Klinik für Rheumatologie
des Spitals A.________ behandelt. Diagnostiziert wurden laut Austrittsbericht
vom 20. März 2001 Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen und ein chronisch
vorbestehendes Zerviko-Lumbovertebralsyndrom. Zudem wiesen die Ärzte auf eine
vorbestandene, medikamentös behandelte Nervosität hin, welche sich durch den
Unfall verstärkt habe. Für die Zeit vom 22. Februar bis 14. März 2001
attestierten sie eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab 15. März bis 25. März 2001
eine solche von 50 Prozent, und ab 26. März 2001 betrachteten sie die
Arbeitsfähigkeit als wieder hergestellt. In der Folge untersuchte Dr. med.
B.________ vom Institut C.________ die Versicherte. Dabei ging er laut Bericht
vom 16. April 2001 von einem polymorphen, schwer spezifizierbaren Angstsyndrom
aus. Ab dem 18. April 2001 stand die Versicherte in psychotherapeutischer
Behandlung bei Frau lic. phil. D.________. Wegen Suizidgedanken wurde
L.________ am 11. Juli 2001 ins Psychiatrie-Zentrum E.________, eingewiesen und
dort bis 17. Juli 2001 behandelt. Gemäss Austrittsbericht vom 29. Oktober 2001
lautete die Diagnose auf längere depressive Reaktion nach Schleudertrauma. Vom
16. Oktober bis 13. November 2001 folgte eine Behandlung in der Klinik
F.________. Am 19. Februar 2002 nahm Frau Dr. med. G.________ eine medizinische
Beurteilung vor. Später wurde die Versicherte zudem in der Klinik H.________
neurologisch begutachtet (Bericht vom 13. Januar 2004). Im Auftrag des
Unfallversicherers erstellte Dr. med. I.________ am 31. Oktober 2005 überdies
ein psychiatrisches Gutachten. Mit Verfügung vom 19. März 2007 stellte die
Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen mit Wirkung ab 31. Juli 2001
ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. August 2007 fest.

B.
Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Oktober 2008
teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid vom 27. August 2007 insoweit
ab, als es den Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen auf den
19. Februar 2002 festlegte.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________
beantragen, die Unfallversicherung Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihr auch
nach dem 31. Juli 2001 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem gibt sie
den Bericht des Dr. med. K.________ vom 3./12. November 2008 zu den Akten.

Die Unfallversicherung Stadt Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die massgeblichen Rechtsgrundlagen werden im vorinstanzlichen Entscheid
zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nebst anderem einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen
Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres
zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält
es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne eine
besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach
der sog. Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumen und äquivalenten
Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen zur Anwendung gelangt, auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
die Schleudertrauma-Praxis dahingehend präzisiert, als zum einen die
Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche
die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs
rechtfertigt, erhöht und zum anderen die Kriterien, welche abhängig von der
Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind,
teilweise modifiziert wurden (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133)
liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S.
116).

2.2 Massgebende Ursachen im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung
nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten
wäre. Daher ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, sondern reicht es aus,
dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Faktoren für die Schädigung
verantwortlich ist. Mit anderen Worten ist der natürliche Kausalzusammenhang
gegeben, sobald der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (Conditio sine qua non; BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).

2.3 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid
zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst
Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 und Nr. U 189 S. 138).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Unfallversicherung Stadt Zürich für das
Unfallereignis vom 26. Januar 2001 über den 19. Februar 2002 hinaus Leistungen
zu erbringen hat. Nicht beanstandet wird der von der Vorinstanz auf diesen
Zeitpunkt hin festgesetzte Fallabschluss.

3.2 Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz klagte die Versicherte
drei Stunden nach dem Verkehrsunfall gegenüber den erstbehandelnden Ärzten des
Spitals Y.________ über Schmerzen in der HWS und LWS mit Druckdolenz über dem
Glutaeus maximus sowie der HWS und LWS. Die Beweglichkeit der HWS war
schmerzbedingt eingeschränkt, jedoch ohne Neurologien. Aufgrund der
Röntgenaufnahmen konnten ossäre Läsionen ausgeschlossen werden. Weiter hat das
kantonale Gericht erwogen, die Ärzte des Spitals A.________ hätten weder
aufgrund der klinischen noch der MRI-Untersuchungen ein Korrelat für die
geklagten HWS-Schmerzen gefunden. Im Verlauf der Behandlung sei die HWS aktiv
und passiv frei beweglich gewesen. Hingegen hätten sich psychosomatische
Beschwerden mit nächtlichen Albträumen und Angstzuständen gezeigt.

3.3 Aufgrund einer einlässlichen Würdigung der medizinischen Unterlagen,
insbesondere der Berichte der Ärzte des Spitals A.________ vom 20. März 2001,
des Dr. med. B.________ vom 16. April 2001, von Frau lic. phil. D.________ vom
17. Juli 2001, der Ärzte des Zentrums E.________ vom 29. Oktober 2001 und der
Klinik F.________ vom 3. Dezember 2001 sowie des neurologischen Gutachtens des
Spitals M.________ vom 13. Januar 2004 und des psychiatrischen Gutachtens des
Dr. med. I.________ vom 31. Oktober 2005 kam das kantonale Gericht zum Schluss,
die Versicherte habe ein Schleudertrauma der HWS mit dem dafür typischen
Beschwerdebild erlitten, bezüglich welchem der natürliche Kausalzusammenhang zu
bejahen sei. Des Weitern hat die Vorinstanz mit Blick auf die sich spezifisch
mit der Frage befassenden medizinischen Beurteilungen von Frau Dr. med.
N.________ vom 26. Februar 2001, des Dr. med. O.________ vom 22. Oktober 2007
sowie des Dr. med. I.________ vom 31. Oktober 2005 und 3. März 2008 erwogen,
die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 23. Februar 2001 festgestellte lokale
Erweiterung des Zentralkanals auf Höhe C6/7 stelle keine unfallkausale
Schädigung des Spinalkanals dar, und schon gar nicht eine solche mit
Beteiligung der Nervenwurzeln. Ebensowenig stellten die von den Ärzten
erwähnten Myogelosen und der Muskelhartspann einen relevanten unfallkausalen
Befund dar. Mangels medizinisch ausgewiesener, organisch fassbarer Pathologien
und weil die Versicherte ausweislich der medizinischen Akten, namentlich der
Stellungnahmen der Ärzte des Spitals A.________ vom 20. März 2001, des Dr. med.
B.________ vom 16. April 2001, der behandelnden Psychologin vom 17. Juli 2001,
der Ärzte der Klinik F.________ vom 3. Dezember 2001, des Dr. med. I.________
vom 31. Oktober 2005 und der Hausärztin Dr. med. P.________ vom 28. September
2001 seit dem Unfallereignis an psychischen Beschwerden gelitten habe, prüfte
die Vorinstanz die Adäquanz nach der Praxis zu den "psychischen Unfallfolgen".

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt die Auffassung der Vorinstanz beanstanden,
wonach die geklagten Beschwerden organisch und bildgebend nicht nachweisbar
seien. Sie rügt im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe bei der Beurteilung
der Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 23. Februar 2001 und damit der Frage,
ob organisch nachweisbare unfallbedingte Schädigungen vorlägen, nicht auf die
in den Gutachten des Spitals M.________ vom 13. Januar 2004 und des Dr. med.
I.________ vom 31. Oktober 2005 vertretene Meinung, sondern auf den Kurzbericht
des Dr. med. O.________ vom 22. Oktober 2007 sowie die Aktennotiz gleichen
Datums über eine Besprechung zwischen dem Unfallversicherer und diesem Arzt
abgestellt. Sowohl Dr. med. I.________ wie auch Dr. med. K.________ gingen
davon aus, dass bei einer lokalen Erweiterung des Zentralkanals an eine
posttraumatische Syringomyelie gedacht werden müsse.

4.2 Fest steht aufgrund der MRI-Untersuchung vom 23. Februar 2001, dass auf der
Höhe C6/7 eine diskrete dorsale Protrusion der Bandscheibe besteht und auf
derselben Höhe ein hyperintenses Signal gezeigt wurde, welches genau zentral im
Myelon lag und einem lokal erweiterten Zentralkanal entsprach. Während Frau Dr.
med. N.________ diesen Befund als Normvariante ohne pathologische Bedeutung
bezeichnete, betrachteten Dres. med. K.________ und I.________ ihn als
posttraumatische Pathologie auf Niveau C6/7. Im Bericht vom 31. Oktober 2005
führte Dr. med. I.________ an, die Erweiterung des zentralen Spinalkanals auf
Höhe C6/7 dürfe nicht ohne weitere Kontrolle als Normvariante ohne
pathologische Relevanz bezeichnet werden. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit
nicht besonders gross sei, müsse bei adäquatem Trauma, wie es das
Unfallereignis vom 26. Januar 2001 darstelle, das Entstehen einer Syringomyelie
ausgeschlossen werden. Der Unfallversicherer klärte daraufhin den Sachverhalt
weiter ab, indem er die MRI-Aufnahmen vom 23. Februar 2001 Dr. med. O.________,
Oberarzt am Zentrum Q.________ vorlegte, welcher seinerseits Rücksprache mit
dem Leitenden Arzt Radiologie, Prof. Dr. med. R.________, nahm. Am 22. Oktober
2007 teilte Dr. med. O.________ der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Frage
hin mit, eine vorbestehende Erweiterung des Zentralkanals sei durchaus möglich.
Das Vorliegen einer posttraumatischen Syringomyelie verneinte er, da Hinweise
auf eine äussere Einwirkung auf die Halswirbelsäule fehlten. Der allenfalls
vorliegende Befund auf Niveau C6/7 sei mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger
als 25 Prozent und somit eher nicht auf das Ereignis vom 26. Januar 2001
zurückzuführen. Dr. med. O.________ wies überdies auf die verschiedenen
Ätiologien einer Syringomyelie hin. Dabei vertrat er die Auffassung, dass bei
einer traumatischen Ursache als Begleiterscheinungen ossäre oder
Rückenmarksverletzungen vorliegen müssten, was mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Der Zentralkanal könne aber auch
degenerativ seit Geburt erweitert sein. Bei einer pathologisch relevanten
Erweiterung würden die Patienten - anders als die Versicherte - regelmässig an
Lähmungserscheinungen leiden. Da die Fläche der Erweiterung sehr gering sei,
handle es sich am ehesten um eine Narbe aus früheren Zeiten oder eine
angeborene Hydromyelie.

4.3 Erworbene Syringomyelien treten laut Bericht des Dr. med. I.________ vom 3.
März 2008 nach Traumen, Infekt, Tumor oder Blutung auf, während angeborene
Syringomyelien sogenannt "kommunizierend" seien und beispielsweise beim
Arnold-Chiari Syndrom, einer Gehirnfehlform, vorkämen. Häufig könnten die
beiden Entitäten nur schwer auseinander gehalten werden. Weiter räumt Dr. med.
I.________ ein, dass die Versicherte möglicherweise eine Hydromyelie habe. Ob
eine solche traumatisiert worden sei, könne allenfalls nur durch Autopsie
geklärt werden. Eine Syrinx, die posttraumatisch innerhalb des Zentralkanals
entstanden sei, könne durch Bildgebung nicht von einer Hydromyelie
unterschieden werden. Soweit er die Unfallkausalität damit begründet,
Beschwerden seien erst nach dem Unfall aufgetreten, kann ihm nicht gefolgt
werden, da eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341). Soweit Dr. med. I.________ sodann ausführt, der auf Niveau C6/7
vorliegende Bandscheibenschaden weise auf eine äussere Einwirkung hin, ist ihm
entgegenzuhalten, dass es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer
medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien
bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 und
Nr. U 378 S. 190, U 149/99). Ebensowenig wie Dr. med. O.________ mit
Bestimmtheit sagen kann, dass die Erweiterung des Zentralkanales nicht
traumatisch bedingt ist, gelingt es Dr. med. I.________, mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unfallkausalität zu begründen. Von
ergänzenden Abklärungen kann abgesehen werden, da selbst bei genauerer
Darstellung und allenfalls einer Veränderung des Befundes hinsichtlich der
Beurteilung der Unfallkausalität keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Ein
eigenständiger Beitrag des Unfalles vom 26. Januar 2001 an der lokalen
Erweiterung des Zentralkanals C6/7 ist vor allem mit Blick auf die unklare
Pathogenese des MRI-Befundes zwar eine Möglichkeit, nicht aber überwiegend
wahrscheinlich, was für die Bejahung der Unfallkausalität nicht genügt.

4.4 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem neu ins Recht gelegten Bericht
des Dr. med. K.________ vom November 2008. Dieser hält zur radiologischen
Diagnose fest, auf Bandscheibenhöhe C6/7 finde sich eine flache
Diskusprotrusion, welche die übrigen Bandscheibenetagen nicht zeigen würden.
Gleichzeitig finde sich auf derselben Höhe eine lokale Erweiterung des
Zentralkanals von 9 mm Länge. Die vorgefundene Konstellation mit
monosegmentaler flacher Diskusprotrusion und dahinter liegender Syrinx könne
einer posttraumatischen Genese entsprechen. Eine Hydromyelie als Normvariante
an beschriebener Lokalisation wäre nach Ansicht des Radiologen sehr
ungewöhnlich. Da auch er die Unfallkausalität nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht, kann offen bleiben, ob dieser Bericht
überhaupt ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellt.

4.5 Wenn im neurologischen Gutachten des Spitals M.________ vom 13. Januar 2004
die subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde als überwiegend
wahrscheinlich unfallkausal bezeichnet werden, bezieht sich diese Aussage nicht
auf die Problematik einer Syringomyelie, sondern auf die klinisch-neurologisch
schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit zervikalem paravertebralem
Hartspann linksbetont ohne Hinweise auf fokale neurologische/
neuropsychologische Defizite.

4.6 Da somit keine organisch (hinreichend) nachweisbare, durch den Unfall vom
26. Januar 2001 verursachte Schädigung der HWS vorliegt, kommt neben dem
Erfordernis der natürlichen Kausalität auch demjenigen des adäquaten
Kausalzusammenhangs erhebliche Bedeutung zu.

5.
5.1 Die Beantwortung der Frage, ob und bejahendenfalls inwieweit die über den
19. Februar 2002 hinaus noch bestandenen Beschwerden natürlich kausal mit der
beim Unfall erlittenen HWS-Distorsion zu erklären sind, erweist sich als
schwierig. Während die Diagnose einer HWS-Distorsion unbestritten ist und die
nach dem Unfall eingetretenen Befindlichkeitsstörungen dem typischen
Beschwerdebild nach Schleudertraumen weitgehend entsprechen, liegen doch auch
erhebliche unfallfremde Belastungsfaktoren vor und sind überdies (teils bereits
vorbestandene) Komponenten zu verzeichnen, bei denen schwierig zu beurteilen
ist, ob sie der Schleudertrauma-Verletzung zuzurechnen sind. So führte Dr. med.
B.________ am 16. April 2001 aus, die bereits vor dem Unfall psychisch labile
Patientin habe auf dieses Ereignis sehr heftig reagiert, wobei Angstsymptome
dominieren würden. Dr. med. I.________ befand im Gutachten vom 31. Oktober
2005, die unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen Schmerzen müssten
zunächst im Rahmen der indirekten HWS-Verletzung gesehen werden. Kurz darauf
sei eine depressive Verstimmung aufgetreten, welche unter anderem am 22.
Februar 2001 zur Hospitalisation im Spital A.________ geführt habe. Auffallende
Persönlichkeitszüge seien bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen, hätten dann
aber aufgrund des Unfalls zum vorliegenden Vollbild geführt. Die Diagnose
lautete auf abhängige Persönlichkeitsstörung (F 60.7) und anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F 45.4), wobei der Psychiater hinsichtlich der
Schmerzstörung wegen des MRI-Befundes im Niveau C6/7 einen Vorbehalt anbrachte.
Ob die Adäquanz wegen der zumindest teilweise unfallkausalen, psychischen
Problematik nach den Kriterien gemäss der in BGE 115 V 133 begründeten
Rechtsprechung zu beurteilen sind, muss nicht abschliessend beurteilt werden,
da der adäquate Kausalzusammenhang auch nach der für die Beschwerdeführerin
vorteilhafteren, in BGE 134 V 109 präzisierten, Schleudertrauma-Praxis zu
verneinen ist, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.

5.2 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren
Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich
unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei
schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint
werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es
sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall
in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen,
in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der
Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere gegeben sein (BGE 134 V
109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen).

Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07, E. 5.2 und 5.3.1; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008, E. 6.1).
5.2.1 Das Ereignis vom 26. Januar 2001 ist mit der Vorinstanz bei den
mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen.
Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
5.2.2 Von den weiteren massgeblichen Kriterien müssten für eine Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter
Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE
134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E. 6 S. 367 f.).

Das kantonale Gericht hat, unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall, sämtliche adäquanzrelevanten Kriterien verneint
und erwogen, die allenfalls in Frage kommenden längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit und die Dauerschmerzen seien nicht organisch, sondern
psychisch begründet und bei der Adäquanz-prüfung daher nicht zu berücksichtigen
(vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Demgegenüber erachtet die Versicherte
diese beiden Kriterien als erfüllt.
5.2.3 Zu Recht nicht geltend gemacht werden die drei (durch BGE 134 V 109 nicht
geänderten) Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der Schwere und besonderen Art der
erlittenen Verletzungen sowie der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert. Ebenso unbestritten ist das Fehlen eines
schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen im Sinne des
entsprechend (unveränderten) Kriteriums. Auch eine fortgesetzt spezifische,
belastende ärztliche Behandlung (früher: ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung) wird nicht postuliert.
5.2.4 Damit verbleiben die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden
(früher: Dauerbeschwerden) und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen (früher: Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit).
Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der
Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im
Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Die Glaubwürdigkeit der
geltend gemachten, erheblichen Schmerzen wurde von den medizinischen
Fachpersonen nicht in Frage gestellt. Das Kriterium ist daher als erfüllt zu
betrachten. Ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen in der einfachen Form als erfüllt zu betrachten
ist, erscheint fraglich. Denn Anstrengungen zur Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit lassen sich den Akten nicht entnehmen. Selbst wenn dieses
Kriterium als erfüllt zu betrachten wäre, wäre keine Häufung gegeben, welche
bei der vorliegenden Unfallschwere gestattete, den adäquaten Kausalzusammenhang
zu bejahen. Hiefür müsste mindestens ein Kriterium in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt sein. Dass dies zutrifft, wird zu Recht nicht geltend gemacht.

5.3 Zusammenfassend hat das kantonale Gericht den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 26. Januar 2001 und den noch bestehenden Beschwerden
und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 19. Februar 2002 zu
Recht verneint.

6.
Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer