Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.93/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_93/2008

Urteil vom 7. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Heiner Schärrer,
Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
21. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene B.________ war seit dem 18. Oktober 1999 als
Lagermitarbeiterin bei der Firma X.________ AG angestellt gewesen und dadurch
bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Zürich) u.a. gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. März 2001
stolperte sie auf der Kellertreppe, prallte mit der rechten Hand sowie der
rechten Schulter gegen die Wand und stürzte auf das rechte Knie. Der am 15.
März 2001 konsultierte Hausarzt Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH,
diagnostizierte mit Zeugnis vom 2. April 2001 eine Kontusion der rechten
Schulter, eine Distorsion des DIP-Gelenkes rechter Daumen sowie ein Hämatom im
Bereich des rechten Kniegelenks und am Oberschenkel dorsal. Auf Grund der
persistierenden Beschwerden veranlasste die Zürich, welche die Heilbehandlung
übernahm und Taggeldleistungen erbrachte, gutachterliche Untersuchungen durch
die Dres. med. Y.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, und
Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Expertise vom 18. Juli 2002) und
D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 14. September
2002). Gestützt darauf kündigte sie mit Schreiben vom 5. November 2002 die
Einstellung der Leistungen rückwirkend auf Ende Juni 2002 an. Nachdem ein am
15. April 2003 durchgeführtes Arthro-MRI der rechten Schulter einen partiellen
Einriss der Infraspinatussehne, eine SLAP-Läsion sowie eine Tendinose der
Supraspinatussehne ergeben hatte, gelangte Dr. med. M.________ am 21. Juli 2003
erneut an den Unfallversicherer mit dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Falles.
Die Zürich nahm in der Folge weitere ärztliche Abklärungen vor und orientierte
die Versicherte am 18. Februar 2004, dass der medizinische Endzustand Ende
September 2003 erreicht worden sei, weshalb sämtliche Leistungen auf diesen
Zeitpunkt eingestellt würden. Daran wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2004
festgehalten. Auf Einsprache hin liess die Zürich ein Gutachten durch Dr. med.
F.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 26. April 2006
(samt Ergänzung vom 10. Juli 2006) erstellen. Auf dieser Basis bestätigte sie
die verfügte Leistungseinstellung, verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente
und sprach B.________ eine Integritätsentschädigung entsprechend einer
Integritätseinbusse von 5 % zu (Einspracheentscheid vom 2. November 2006).

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 18. April 2006 hatte
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine gegen den leistungsablehnenden
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 27. Juli 2005 erhobene
Beschwerde gutgeheissen und B.________ ab 1. November 2003 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 2. November 2006 eingereichte
Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom
21. November 2007 teilweise gut und hob den angefochtenen Rechtsaktinsoweit
auf, als der Unfallversicherer verpflichtet wurde, B.________ ab 1. Oktober
2003 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % auszurichten; im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben werden konnte. Als im Rentenpunkt, nicht aber hinsichtlich der
Integritätsentschädigung obsiegend sprach es der Versicherten die Hälfte - Fr.
697.- - der richterlich auf insgesamt Fr. 1393.95 festgesetzten Parteikosten
zu.

C.
Fahrjie Buja-Aziri lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des
Einspracheentscheids vom 2. November 2006 sei ihr eine Rente nach UVG zu 100 %
und eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen; der Unfallversicherer
sei überdies zu verpflichten, ihr nach Festsetzung der Rente die notwendige
Heilbehandlung zu gewähren. Ferner sei der Kostenentscheid des kantonalen
Gerichts aufzuheben und ihr für das Verfahren vor der Vorinstanz eine
ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 1393.95 zu gewähren.

Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in
Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen
(Art. 10 Abs. 1 UVG [zweckmässige Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG
[Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente] und Art. 24 Abs. 1 UVG [in
Verbindung mit Art. 25 UVG, Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV;
Integritätsentschädigung]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und
zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen) sowie bei
psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass sich an den Prinzipien zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003
nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, E. 1 in fine, U 458/04; Urteil
U 161/06 vom 19. Februar 2007, E. 3.1). Keine materiellrechtliche Änderung
beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG
(RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, E. 1.2, U 123/04). Für die Frage des intertemporal
anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem hier zu
beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 13. März 2001 datiert,
der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin (auf 30. September 2003) und der
Einspracheentscheid (vom 2. November 2006) aber erst nach Inkrafttreten des
ATSG ergingen (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf höhere als
die ihr durch das kantonale Gericht zugesprochenen UVG-Leistungen
(Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 14 %,
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %) hat.

4.
4.1 Gestützt auf die ergänzenden gutachterlichen Angaben des Dr. med.
F.________ vom 10. Juli 2006, wonach der Beschwerdeführerin infolge der
unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Partialläsion der
Supraspinatussehne und SLAP-Läsion keine Körperbelastungen/Verrichtungen oder
Tätigkeiten auf oder über Augenhöhe mit und ohne Belastung mehr zumutbar sind,
ist das kantonale Gericht mittels der Einkommensvergleichsmethode (Einkommen,
welches die Versicherte ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können
[Valideneinkommen]: Fr. 47'824.-; Einkommen, das sie trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte
[Invalideneinkommen]: Fr. 41'310.-) zu einem Invaliditätsgrad von 14 % gelangt.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, die Vorinstanz verletze
Art. 36 Abs. 2 UVG, indem sie die Invalidität lediglich gestützt auf die
organischen Unfallfolgen ermittelt habe, während die psychische Problematik (in
Form eines chronifizierten therapieresistenten Verlaufs mit depressivem Syndrom
und Symptomausweitung), obgleich gemäss Ausführungen des Dr. med. F.________ in
dessen Expertise vom 26. April 2006 nicht von der eigentlichen unfallbedingten
Schulterpathologie abgrenzbar, mangels adäquater Kausalität zum Unfallereignis
unberücksichtigt geblieben sei. Diese Auffassung übersieht, dass die
bestehenden somatischen Befunde und die psychischen Störungen zwar in einem
inneren Zusammenhang stehen, jedoch selbstständige Gesundheitsschädigungen
darstellen. Sie sind im Rahmen der Adäquanzprüfung getrennt zu betrachten,
zumal für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen besondere Regeln gelten. Das
kantonale Gericht hat für die somatischen und die psychischen Befunde denn auch
separate Adäquanzbeurteilungen vorgenommen. Es geht aber nicht an, das Ergebnis
der Adäquanzbeurteilung nachträglich dadurch zu umgehen, dass die somatischen
und psychischen Störungen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG als einheitliche
Gesundheitsschädigung aufgefasst werden. Würde der Auffassung der
Beschwerdeführerin gefolgt, hätte der Unfallversicherer auch für nicht adäquate
psychische Unfallfolgen einzustehen, wenn gleichzeitig adäquat kausale
somatische Unfallfolgen vorliegen, welche durch die psychischen Störungen
beeinflusst werden. Ein solches Ergebnis liesse sich mit dem in der
obligatorischen Unfallversicherung herrschenden Kausalitätsprinzip und
insbesondere auch mit Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht vereinbaren, welcher
lediglich eine Milderung des Kausalitätsprinzips in dem Sinne bezweckt, dass
krankhafte Vorzustände, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt
haben, nicht zu einer Leistungskürzung Anlass geben (BGE 126 V 116 E. 3 S. 116
ff.; Urteil U 63/01 vom 6. November 2001, E. 2a in fine). Der Umstand, dass der
Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen
worden ist (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18.
April 2006), ändert daran nichts, hat die Invalidenversicherung als sogenannte
finale Versicherung - im Unterschied zur Unfallversicherung - doch sämtliche
Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE 124 V 174 E. 3b S.
178; Urteil I 654/05 vom 22. November 2006, E. 3.2.3 mit Hinweisen).
4.2.2 Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung erweist sich ferner auch
hinsichtlich der Festsetzung des Valideneinkommens als rechtens. In Nachachtung
der diesbezüglich massgeblichen Grundsätze (präzisiert mit Urteil BGE 8C_255/
2007 vom 12. Juni 2008, E. 5.2 und 6.2) hat das kantonale Gericht zutreffend
erwogen, dass, sofern die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen
unfreiwillig ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hat, wie
dies hier entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin der Fall ist
(vgl. die einlässlichen E. 5.4.2.2 und 5.4.2.4 des angefochtenen Entscheids),
zunächst eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen vorzunehmen ist.
Diese kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine
entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch
Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des
Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen
Wertes erfolgen (erwähntes Urteil BGE 8C_255/2007, E. 4.1). Erst in einem
zweiten Schritt ist alsdann die Frage eines Abzugs vom anhand statistischer
Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen zu prüfen, wobei zu beachten
ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen
mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten
Leidensabzugs nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (Urteil BGE 8C_255/
2007, E. 5.2 in fine mit Hinweis). Für Letzteres bestehen, wurde der 15 %ige
Abzug vom tabellarisch erhobenen Invalideneinkommen doch auf Grund der auf die
Schulterbeschwerden zurückzuführenden leidensbedingten Einschränkung
vorgenommen (vgl. E. 5.4.2.6 des kantonalen Entscheids), vorliegend keine
Anhaltspunkte.

5.
Bezüglich der auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % festgelegten
Integritätsentschädigung entsprechen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz dem
Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Dr. med. F.________ hat
mit seiner Einschätzung vom 10. Juli 2006, wonach infolge der nachgewiesenen
Schulterpathologien eine 5 %ige Integritätseinbusse gegeben sei (vgl. auch
Tabelle 1 der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
herausgegebenen Richtlinien betreffend Integritätsschaden [Funktionsstörungen
an den oberen Extremitäten]; zur Bedeutung dieser sogenannten Feinraster: BGE
124 V 29 E. 1c S. 32 f., 209 E. 4a/cc S. 211 und RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416, E.
5.1, U 134/03), den konkreten unfallkausalen Verhältnissen vollumfänglich
Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin bringt keine triftigen Gründe vor,
die ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen vermöchten. Nicht zu
berücksichtigen ist im Rahmen des hier zu prüfenden Leistungsanspruchs eine
allfällige Beeinträchtigung der psychischen Integrität (vgl. E. 4.2.1 hievor).

6.
6.1 Letztinstanzlich beantragt die Beschwerdeführerin erstmals, es sei ihr
Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG zu
gewähren.

6.2 Das kantonale Gericht hat den medizinischen Endzustand (im Sinne von Art.
19 Abs. 1 UVG) - und damit die Einstellung der vorübergehenden Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) - mit der Beschwerdegegnerin auf Ende September 2003
festgelegt. Dies ist seitens der Beschwerdeführerin im Lichte der ärztlichen
Stellungnahmen zu Recht unbeanstandet geblieben. Nicht zur Diskussion stand
bisher eine allfällige Leistungspflicht gestützt auf Art. 21 UVG, welche somit
grundsätzlich nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes bildet. Es besteht - die
Beschwerdegegnerin hat sich vor dem Bundesgericht nur in sehr knapper Weise zur
Thematik geäussert - kein Anlass, den Prozess kraft engen Sachzusammenhangs
über den umrissenen Anfechtungsgegenstand hinaus auszudehnen (BGE 130 V 501 E.
1.2 S. 503 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist folglich insoweit nicht
einzutreten.

7.
Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weitern die Höhe der ihr vorinstanzlich
zufolge teilweisen Obsiegens nur reduziert zugesprochenen Parteientschädigung.

7.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person im
kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1), wobei diese
vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
wird (Satz 2).

Im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG prüft das Bundesgericht als Frage
des Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der
Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt,
darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem
Willkürverbot standhält (in Anwaltsrevue 2008/5 S. 244 publiziertes Urteil
8C_471/2007 vom 1. Februar 2008, E. 2.2; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, E. 4.2, C
223/05).

7.2 Im kantonalen Beschwerdeverfahren hatte die Versicherte in materieller
Hinsicht beantragt, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen - einen
Rentenanspruch ablehnenden und eine Integritätsentschädigung auf Grund eines
Integritätsschadens von 5 % zusprechenden - Einspracheentscheids vom 2.
November 2006 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %,
Taggelder für die Zeit vom 1. April 2003 bis 10. Juli 2006 sowie eine
Integritätsentschädigung von 30 % auszurichten. Zuerkannt wurde ihr
schliesslich neben der auf einem Integritätsschaden von 5 % beruhenden
Integritätsentschädigung eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades
von 14 % ab 1. Oktober 2003.
7.3
7.3.1 Dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt ist in dem Sinne
beizupflichten, als, sofern einzig das Quantitative einer Leistung streitig
ist, eine "Überklagung" nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen
Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur rechtfertigt, wenn
das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat
(BGE 117 V 401 E. 2c S. 407 mit Hinweis). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (erwähntes Urteil 8C_471/2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Die
im vorinstanzlichen Prozess eingereichte Beschwerde befasste sich zwar mit dem
Rentenanspruch. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin aber auch Antrag
auf weitere Leistungen wie Taggelder und eine höhere Integritätsentschädigung
gestellt, welchen nicht entsprochen wurde. Die Herabsetzung des
Parteikostenersatzes erfolgte nicht wegen des Rentenpunkts, sondern infolge der
nicht zugesprochenen übrigen Leistungen.
7.3.2 Vor diesem Hintergrund ist die hälftige Kürzung der Parteientschädigung
nicht zu beanstanden und hält insbesondere - auch in masslicher Hinsicht -
einer Willkürprüfung stand.

8.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl