Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.937/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_937/2008

Urteil vom 5. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2008,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner pauschal gehaltenen Eingabe nichts
vorbringt, was den einlässlich begründeten angefochtenen Entscheid, weshalb der
Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 (lediglich) Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat, in Frage stellen könnte,
dass insbesondere der Hinweis auf BGE 130 V 352 ins Leere stösst, wonach eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung unter bestimmten,
qualifizierten Voraussetzungen ausnahmsweise eine lang dauernde, zu einer
Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG zu bewirken vermag,
dass diese Rechtsprechung nämlich eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
wegen dieses Beschwerdebildes voraussetzt (a.a.O. E. 2.2.3 S. 353 f.), was
vorliegend indessen nicht der Fall ist, wie von der Vorinstanz unter Berufung
auf das diesbezüglich eindeutige Gutachten des Medizinischen Zentrums
X._________ vom 10. April 2006 bereits zutreffend festgehalten ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG die Beschwerde unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen
ist und der Rechtsuchende nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel