Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.935/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_935/2008

Urteil vom 13. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
1. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene G.________ verletzte sich am 13. Dezember 2003 bei einem
Unfall am rechten Knie. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer gewährte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom 25. April 2005 und
rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 schloss sie den Fall
folgenlos ab. Nachdem der Versicherte einen Rückfall gemeldet hatte, gewährte
die SUVA erneut Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 29.
Januar 2008 stellte sie die Leistungen per 29. Februar 2008 ein und verneinte
einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung.
Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten hin fest
(Einspracheentscheid vom 14. März 2008). Zur Begründung führte sie aus, die
unfall- und nun rückfallbedingte gesundheitliche Verschlimmerung sei als
lediglich vorübergehend und zwischenzeitlich abgeschlossen zu betrachten.

B.
G.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau gewährte ihm die unentgeltliche Verbeiständung und wies die Beschwerde
ab (Entscheid vom 1. Oktober 2008).

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ab 1. März
2008 weiterhin Taggeld und ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt anstelle des
Taggeldes eine angemessene Invalidenrente, basierend auf einer unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit resp. Invalidität von mindestens 50 %, sowie die
Kostenübernahme der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen zuzusprechen;
eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen und zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Am 7. Januar 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab.
Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 13.
Dezember 2003 resp. dem in der Folge gemeldeten Rückfall über den 29. Februar
2008 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere den für einen
Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden und die zu beachtenden beweisrechtlichen
Grundsätze.

2.
Das kantonale Gericht hat erwogen, dass am rechten Knie nur minimale
degenerative Befunde vorlägen, welche erst durch die demonstrierte
Symptomausweitung Bedeutung erhielten. Bei genauer Betrachtung sei dies bereits
im Jahr 2005 so gewesen. Die SUVA wäre daher aus Rückfall nicht
leistungspflichtig gewesen und habe die Leistungen demnach kulanterweise
erbracht. Jedenfalls lägen spätestens seit 29. Februar 2008 keine organischen
Unfallfolgen vor, welche die geklagten Beschwerden zu erklären vermöchten.

Zu beurteilen ist nur, ob die SUVA zu Recht jeglichen Leistungsanspruch des
Versicherten nach dem 29. Februar 2008 verneint hat. Die diesbezügliche
Beurteilung des körperlichen Gesundheitszustandes im angefochtenen Entscheid
überzeugt. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der
medizinischen Akten eine unfallbedingte organische Gesundheitsschädigung,
welche die noch geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte, ausgeschlossen. Es
stützt sich dabei namentlich auf die bildgebend erhobenen Befunde und die
Berichte von Kreisarzt Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie,
Sportmedizin-Phlebologie.

In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was ein anderes Ergebnis zu
rechtfertigen vermöchte. Dies gilt zunächst, soweit auf die behandelnden Ärzte
Dr. med. S.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin, spez. Rheumatologie
FMH, und Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Manuelle
Medizin SAMM, Bezug genommen wird. Deren Berichten lassen sich keine
überzeugenden Hinweise für einen unfallbedingten organischen Gesundheitsschaden
entnehmen, welche die noch geklagten Beschwerden zu begründen vermöchten. Dass
der Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimmerung einer Arthrose führte, wie
Dr. med. S.________ am 17. März 2006 postulierte, hat Dr. med. M.________ am
16. Juli und 28. Dezember 2007 in einlässlicher Würdigung der klinisch und
bildgebend erhobenen Befunde überzeugend verneint. In seinem weiteren Bericht
vom 16. Juni 2006 hat Dr. med. S.________ dann, wie Dr. med. B.________ im
Bericht vom 12. Februar 2007, auf ein chronisches Schmerzsyndrom geschlossen,
ohne in nachvollziehbarer Weise eine unfallbedingte organische Ursache hiefür
darzulegen. Festzuhalten ist sodann, dass Dr. med. M.________ den Versicherten
auch mehrfach klinisch abgeklärt hat, letztmals anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung vom 16. April 2007. Der Einwand, Dr. med. M.________ habe seine
Meinung ausschliesslich aufgrund der Ergebnisse bildgebender Untersuchungen
gebildet, ist daher unbegründet. Gleiches gilt, soweit geltend gemacht wird,
das kantonale Gericht habe mit dem Verzicht auf die beantragten medizinischen
Abklärungen den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt. Die
Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die vorhandenen medizinischen Akten für
genügend erachtet. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist ebenso rechtmässig
wie die - vom Versicherten gleichermassen beanstandete - Würdigung der
vorhandenen Beweismittel im angefochtenen Entscheid. Es kann im Übrigen
vollumfänglich auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden.

3.
Nach dem Gesagten liegt keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor,
welche die nach dem 29. Februar 2008 noch geklagten Beschwerden zu erklären
vermöchte. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob hiefür eine unfallkausale
psychische Gesundheitsschädigung verantwortlich zu machen ist. Dass dies
zutrifft, wird aber - nach Lage der Akten zu Recht - nicht geltend gemacht.
Eine Leistungspflicht der SUVA für eine psychische Störung wäre im Übrigen auf
jeden Fall schon mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 13.
Februar 2003 zu verneinen.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

5.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz