Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.934/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_934/2008

Urteil vom 17. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Hannover (vormals: Gerling-Konzern
Allgemeine Versicherungs-AG, Köln), Dufourstrasse 46, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey,

gegen

OeKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Philipp,

V.________.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
8. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene V.________ war als Zeitungsverträgerin der Firma X.________
AG, bei der Gerling Allgemeine Versicherungs-AG (nachstehend: Gerling) gegen
die Folgen von Berufsunfällen versichert, als sie am 6. März 2007 beim
Austragen von Zeitungen mit dem rechten Fuss über eine Bordsteinkante knickte
und sich am Fussgelenk verletzte. Die Gerling verneinte mit Verfügung vom 28.
Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 21. August 2007 eine Leistungspflicht, da
die Versicherte weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperverletzung
erlitten habe.

B.
Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachstehend: die ÖKK) erhob als
Krankenversicherer der V.________ am 11. September 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28.
September 2007 anerkannte die Gerling ausdrücklich, dass die Versicherte eine
Bandläsion erlitten habe, diese sei aber, da kein äusserer Faktor vorliege,
nicht als unfallähnliche Körperverletzung zu qualifizieren. Das kantonale
Gericht bejahte mit Entscheid vom 8. Oktober 2008 einen äusseren Faktor und
damit eine unfallähnliche Körperverletzung, hiess die Beschwerde des
Krankenversicherers gut und verpflichtete die Gerling, für die Folgen des
Ereignisses vom 6. März 2007 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

C.
Mit Beschwerde beantragt die HDI-Gerling Industrie Versicherungs AG als
Rechtsnachfolgerin der Gerling, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides die Leistungsablehnung zu bestätigen. Sie begründet dies in
erster Linie damit, dass die Versicherte gemäss den Akten keine Bandläsion
erlitten habe.

Während die ÖKK auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Abweisung der Beschwerde, soweit auf
sie einzutreten ist. V.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
2.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Richtet sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Die heutige Beschwerdeführerin verneinte mit Verfügung vom 28. Juni 2007
einen Leistungsanspruch der Versicherten, da diese weder einen Unfall (Art. 4
ATSG [SR 830.1]) noch eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 UVV [SR
832.202]) erlitten habe. Zwar anerkannte sie, offenbar gestützt auf einen
unzulässigerweise (vgl. Urteil U 422/00 vom 10. Oktober 2001 E. 2a) nicht bei
den Akten liegenden Bericht der Uniklinik Y.________ vom 22. Mai 2007, dass die
Versicherte eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Verletzungen erlitten
habe, verneinte jedoch das rechtsprechungsgemäss (BGE 129 V 466) zur
Leistungsbegründung ebenfalls notwendige Element des Vorliegens eines äusseren
Faktors. Auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2007 bestätigte die
Unfallversicherung grundsätzlich, es sei unbestritten, dass die Versicherte
eine Bandläsion erlitten habe. Das kantonale Gericht bejahte demgegenüber das
Tatbestandselement eines äusseren Faktors. Insofern die Beschwerdeführerin
nunmehr rügt, die Vorinstanz sei in aktenwidriger Sachverhaltswürdigung von
einer Bandläsion, und nicht bloss von einer Sprunggelenkdistorsion ausgegangen,
bringt sie eine neue Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG vor.

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung. Es
stellt sich somit die Frage, ob das in Art. 99 Abs. 1 BGG statuierte Verbot
neuer Tatsachenvorbringen und neuer Beweismittel auch in jenen Fällen gilt, in
denen das Bundesgericht gestützt auf Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 3 BGG nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist.
Zu entscheiden ist demnach, ob Art. 97 Abs. 2 BGG in dem Sinne wörtlich zu
verstehen ist, dass tatsächlich "jede unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts" ("toute constatation
incomplète ou erronée des faits", "qualsiasi accertamento inesatto o incompleto
dei fatti giuridicamente rilevanti") gerügt werden kann - mithin auch jene, die
darauf beruht, dass gewisse Tatsachen vor Vorinstanz ungenannt geblieben sind
oder dass der Vorinstanz nicht alle massgeblichen Beweismittel vorgelegen haben
- womit das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG zu weichen hätte, oder ob Art.
99 Abs. 1 BGG seinerseits in dem Sinne eine Einschränkung der freien Kognition
nach Art. 97 Abs. 2 BGG darstellt, als dass grundsätzlich nur jene unrichtigen
oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden können, welche
sich aus den vorinstanzlichen Akten ergeben.
3.2.1 Die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage ist uneinheitlich. Während
unter der Herrschaft des OG davon ausgegangen wurde, dass das (damals indessen
gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte) Novenverbot in jenen Fällen, in denen
die obersten Gerichte des Bundes über eine umfassende Kognition verfügten (Art.
105 Abs. 1 und Art. 132 lit. b OG), nicht gilt (bezüglich Art. 105 Abs. 1 OG:
BGE 109 Ib 246 E. 3b S. 248; 102 Ib 124 E. 2a S. 127; 55 I 173 E. 1; vgl. auch
BGE 113 Ib 327 E. 2b S. 331; bezüglich Art. 132 lit. b OG: BGE 127 V 351),
wurde unter der Herrschaft des BGG die Zulässigkeit von Noven im Verfahren um
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung
zunächst ohne einlässliche Prüfung der Frage verneint (vgl. Urteile 8C_82/2007
vom 20. Juni 2007 E. 2.2 und 8C_46/2008 vom 3. September 2008 E. 3.2). In
weiteren Urteilen wurde die Frage ausdrücklich offengelassen (vgl. an Stelle
vieler: SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007).
3.2.2 Den Materialien kann zur Beantwortung der hier zu prüfenden Fragen nichts
Abschliessendes entnommen werden. Zwar begründete der Bundesrat das Novenverbot
gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG damit, dass - soweit dem Bundesgericht nur die
Rechtskontrolle obliegt, es also die Feststellung des Sachverhaltes nicht
überprüfen kann - die Parteien gehalten sind, alle rechtsrelevanten Tatsachen
und tauglichen Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen (Botschaft
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202
ff., S. 4339, Ziff. 4.1.4.3). Zu beachten ist allerdings in diesem
Zusammenhang, dass im bundesrätlichen Entwurf die spezielle Kognition gemäss
Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht vorgesehen war und
diese erst während den Beratungen des Parlamentes Eingang ins Gesetz gefunden
hat.
3.2.3 In der Lehre wird die Zulässigkeit von Noven im Verfahren nach Art. 97
Abs. 2 BGG teilweise verneint (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, N. 4 zu Art. 99 BGG; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral,
Commentaire, Bern 2008, N. 4042; Schott, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 34 zu Art. 97 BGG), teilweise bejaht
(MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 52 zu
Art. 99 BGG; KIESER, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 236 S. 315; derselbe,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 61 zu Art. 62 ATSG). Während Kieser seine
Ansicht lediglich mit einem Hinweis auf die Botschaft (vgl. dazu E. 3.2.2
hievor) begründet, führt Meyer aus, die versicherte Person könne den
angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht wirksam anfechten, wenn
es ihr verwehrt sei, neue Tatsachen ins Feld zu führen, welche die
vorinstanzliche Beweiswürdigung als nicht überzeugend erscheinen liessen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: So sieht etwa Art. 310 lit. b der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung,
ZPO, BBl 2009 21) vor, dass mit dem Rechtsmittel der Berufung die unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann. Gleichzeitig werden
gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren nur noch unter einschränkenden Voraussetzungen
berücksichtigt. Demnach wird eine Bestimmung, welche die freie Überprüfbarkeit
des Sachverhaltes vorsieht, nicht jeden Sinnes entleert, wenn gleichzeitig ein
Novenverbot gilt. Somit folgt aus Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 3 BGG nicht zwingend, dass das Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht
gelten kann.

3.3 Folgt aus der speziellen Kognitionsregel für Verfahren um Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung nicht
zwingend, dass Art. 99 Abs. 1 BGG in diesen Verfahren nicht gelten kann, so
besteht kein Grund, vom klaren Wortlaut dieser Norm abzuweichen. Im kantonalen
Verfahren gilt auch im Streit um Geldleistungen dieser Versicherungszweige,
dass das kantonale Versicherungsgericht die erheblichen Tatsachen unter
Mitwirkung der Parteien feststellt (Art. 61 lit. c ATSG); verletzt eine Partei
im vorinstanzlichen Verfahren diese Mitwirkungspflicht, so ist sie im
oberinstanzlichen Verfahren mit ihren neuen Vorbringen nicht zu hören (vgl.
MEYER, a.a.O., N. 6 zu Art. 99 BGG).

3.4 Somit dürfen neue Tatsachen und Beweismittel auch in Verfahren über
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Aus Art. 105 Abs. 3 BGG ergibt
sich, dass das Bundesgericht in diesen Verfahren die Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz dann von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen kann, wenn diese
unrichtig sind, ohne dass diese Unrichtigkeit offensichtlich im Sinne von Art.
105 Abs. 2 BGG sein müsste. Das Bundesgericht ist demnach in den in Art. 105
Abs. 3 BGG genannten Verfahren bereits dann nicht an die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen gebunden, wenn die vorinstanzliche
Sachverhaltswürdigung zwar vertretbar wäre, eine abweichende Würdigung jedoch
vorzuziehen ist. Daraus ist indessen nicht der Schluss zu ziehen, dass Art. 99
Abs. 1 BGG in diesen Verfahren nicht anwendbar wäre. Im Gegenteil, stehen doch
Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 3 BGG zueinander nicht in Widerspruch.
Letztere Bestimmung besagt, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt frei, das
heisst ohne an die Einschränkungen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (offensichtliche
Unrichtigkeit oder auf einer Rechtsverletzung beruhend) gebunden zu sein,
kritisieren kann. Es kann also jede unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht kann daher in Beschwerdeverfahren betreffend Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung jede unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen. Mit der Sondernorm des
Art. 105 Abs. 3 BGG verfolgte der Gesetzgeber offenbar das Ziel, mangelhafte
Sachverhaltsfeststellungen durch kantonale Gerichte, welche grossen Einfluss
auf die Höhe der Geldleistungen haben können, zu vermeiden (vgl. AB N 2004 S.
1611 Votum Glasson). Art. 99 Abs. 1 BGG schränkt die freie Überprüfungsbefugnis
nach dem Gesagten nicht ein, sondern schliesst dabei lediglich neue Tatsachen
oder Beweismittel aus, was nicht dasselbe ist.

3.5 Gilt das Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG auch im Verfahren um
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, so ist
auf die Beschwerde, insoweit vor Bundesgericht erstmals behauptet wird, die
Versicherte habe keine Bandläsion erlitten, nicht einzutreten.

4.
In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, das Vorliegen einer schädigenden Einwirkung
eines äusseren Faktors auf den Körper der Versicherten sei zu verneinen, fehlt
es an einer genügenden Begründung dieser Rüge; auch auf diese ist demnach nicht
einzutreten.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642, E. 5). Da sich zwei Versicherer gegenüberstehen, gilt für die
Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65
Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 223, N. 28 zu Art. 65 BGG; Geiser,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, S. 575, N. 20 zu
Art. 65 BGG; vgl. BGE 126 V 183 E. 6 S. 192). Die obsiegende Beschwerdegegnerin
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer