Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.932/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_932/2008

Urteil vom 12. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. September 2008.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 19. September 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich eine Beschwerde der B.________ gegen den Einspracheentscheid des
Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich vom 26. Februar 2007
(betreffend Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattung von in den
Monaten August, September und Oktober 2005 zu viel bezogenen
Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 4'055.40) ab.

Gegen diesen Entscheid lässt B.________ Beschwerde an das Bundesgericht erheben
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des
Einspracheentscheides des AWA vom 26. Februar 2007 sei "die Rückforderung der
Arbeitslosenkasse UNIA im Betrag von Fr. 4'055.40 zu erlassen".

Erwägungen:

1.
1.1 Die für den Erlass der Rückerstattungsforderung massgebenden
Voraussetzungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG),
namentlich die bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens
zu beachtenden Kriterien (vgl. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; AHI 2003 S. 159 E. 3a
S. 161 f., I 553/01, mit Hinweisen), haben Verwaltung und Vorinstanz zutreffend
dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden,
wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Verwaltung und Vorinstanz haben in ihren Entscheiden dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin bezüglich des für den Monat August 2005 ausgefüllten
Formulars ihre Meldepflicht verletzt hat und hinsichtlich der Monate September
und Oktober 2005 nicht das ihr zumutbare Mindestmass an Sorgfalt aufgewendet
hat, weshalb sie sich nicht auf den guten Glauben zu berufen vermag. Die von
der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen, welche eine blosse
Wiederholung der bereits im Einspracheverfahren vorgetragenen Argumente
darstellen, vermögen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als
offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. dazu E. 1.2 hievor). Mit der weiteren - ebenfalls schon in den
vorinstanzlichen Verfahren erhobenen - Behauptung der Beschwerdeführerin, es
fehle ihr am erforderlichen "Fachwissen", haben sich Verwaltung und Vorinstanz
(vgl. namentlich den Einspracheentscheid des AWA vom 26. Februar 2007) bereits
zutreffend auseinandergesetzt, wobei ergänzend auf das frühere - die gleiche
Frage des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung betreffende - Verfahren der
Beschwerdeführerin vor dem damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht zu
verweisen ist (Urteil C 237/05 vom 7. Juni 2006). Da in der letztinstanzlichen
Beschwerde auch sonst nichts vorgebracht wird, was eine Rechtsverletzung gemäss
Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des
Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG
erscheinen liesse (vgl. vorstehende E. 1.2), muss es bei der Feststellung sein
Bewenden haben, dass die Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattung der
zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder mangels guten Glaubens zu Recht erfolgt
ist.

3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG (summarische Begründung) und ohne
Schriftenwechsel (Art. 102 BGG) zu erledigen.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz