Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.931/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_931/2008

Urteil vom 5. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, Weggisgasse 1, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 29. September 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 28. August 2007 sprach die IV-Stelle Luzern R.________,
geboren 1957, mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze, bis 28. Februar 2006
befristete und ab 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 29. September 2008 ab.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mit
Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter
sei ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2006 eine ganze,
ab 1. März 2006 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei
offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt (BGE 134 II
244 E. 2.1 S. 245 f.).

3.
Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdebegründung entspricht
wortwörtlich den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und unterscheidet sich
davon nur in wenigen untergeordneten Punkten, so bei der Schilderung des
kantonalen Verfahrens und der Wiedergabe von Erwägungen des kantonalen
Gerichts. Im Übrigen beschränkt sie sich auf eine sehr kurze Darstellung der
eigenen Sichtweise. So wird bezüglich des Valideneinkommens in Wiederholung der
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ausgehend von den
Einträgen im Individuellen Konto für die (wirtschaftlich starken) Jahre 1994/
1995 in Höhe von Fr. 93'000.- könnte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall
Fr. 115'000.- (eventualiter mindestens Fr. 95'000.-) verdienen. Zu diesem
Einwand hat das kantonale Gericht eingehend Stellung genommen. Des Weiteren
wird in der Beschwerde erwähnt, dass beim Invalideneinkommen an einem 25%igen
Abzug vom Tabellenlohn festgehalten werde, ohne dass sich der Beschwerdeführer
dazu näher äussern würde.
Damit mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Ausführungen. Die Beschwerde genügt daher den in Erwägung 2 dargelegten
Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

4.
Die Beschwerde ist damit unzulässig und wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG, namentlich ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, erledigt. Das Ansetzen einer Nachfrist zur
Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift ist nicht geboten (BGE 134 II 247
E. 2.4.2 S. 247 f.).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo