Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.930/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_930/2008

Urteil vom 28. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. September 2008.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1952, meldete sich am 13. Mai 2004 wegen verschiedener
Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach
Durchführung medizinischer Abklärungen - insbesondere einer interdisziplinären
Begutachtung (das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ datiert vom
30. März 2006) und Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) - verneinte die IV-Stelle einen
Leistungsanspruch, weil die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung unter
den gegebenen Umständen praxisgemäss keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu
begründen vermöge (Verfügung vom 4. Dezember 2006).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der M.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September
2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________
beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides mit
Wirkung ab 1. April 2005 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und darf nicht über
die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Es prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betrifft die Feststellung des
Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte
Diagnose, ebenso eine Tatfrage wie die auf Grund von medizinischen
Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 398). Für die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
oder ein vergleichbarer pathogenetisch unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 399) mit invalidisierender Wirkung vorliegt, gilt: Zu den vom
Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt
zunächst, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, und -
bejahendenfalls -, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände
gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei
überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu
gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2; Urteile 9C_850/2008 vom
6. Februar 2009 E. 2.3 und 8C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweis).

3.
3.1 Das kantonale Gericht stellte fest, die Beschwerdeführerin sei aus
somatischen Gründen in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise
uneingeschränkt arbeitsfähig. Hinsichtlich der psychischen Problematik komme
dem Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ in Bezug auf die Diagnose
sowie die Darlegung der medizinischen Situation und Lebensumstände volle
Beweiskraft zu, ohne dass deswegen auf die aus psychischen Gründen attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgestellt werden müsse. Die diagnostizierte
hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) gehöre zu den somatoformen Störungen
(ICD-10 F45). Eine erhebliche psychische Komorbidität liege nicht vor. Das im
Vordergrund stehende subjektive Schmerzerleben und die psychosoziale Situation
der Versicherten liessen nicht auf eine invalidisierende Wirkung schliessen.
Folglich sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen.
3.2
3.2.1 Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, Verwaltung und
Vorinstanz hätten die Tatfrage, ob eine psychische Komorbidität gegeben sei,
offensichtlich unrichtig beantwortet und zu Unrecht verneint. Gemäss Angaben
des seit Juni 2004 behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ und laut
Bericht der Klinik Y.________ (Deutschland) vom 9. Dezember 2005 leide die
Versicherte an einer nicht als reaktive Begleiterscheinung der somatoformen
Schmerzstörung zu qualifizierenden mittelgradigen depressiven Episode. In
diesem Leiden sei eine psychische Komorbidität zu erblicken, welche
praxisgemäss ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess schliessen
lasse.
3.2.2 Mit IV-Stelle und kantonalem Gericht ist festzuhalten, dass hier eine
psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und
Dauer, welche eine willentliche Schmerzüberwindung als unzumutbar erscheinen
liesse, nicht vorliegt. Die aus Bulgarien stammende Beschwerdeführerin ist
Mutter von zwei Kindern (geboren 1971 und 1974) aus erster Ehe. Sie reiste 1994
in die Schweiz ein und heiratete 1995 einen um knapp 23 Jahre älteren
Schweizer. Aktenkundig zeigte sie wiederholt Anzeichen reaktiver depressiver
Entwicklungen. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.________ berichtete am 22.
Mai 2004, dass es 1998 in der Folge von zunehmenden Eheschwierigkeiten zu einer
solchen Reaktion gekommen sei. Nachdem der Ehegatte im Jahre 2000 wegen
gesundheitlicher Einschränkungen in ein Pflegeheim habe übersiedeln müssen,
habe sich die Situation entspannt. Eine weitere reaktive depressive Entwicklung
trat nach dem Auffahrunfall vom 6. März 2003 ein. Auch der behandelnde
Rheumatologe Dr. med. Z.________ sprach in seinem Bericht vom 15. März 2004 von
einer chronischen Schmerzerkrankung mit depressiver Entwicklung. Dr. med.
B.________ veranlasste 2004 die Überweisung an den Psychiater Dr. med.
S.________, welcher neben einem Verdacht auf eine seit dem Auffahrunfall
anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine mittelgradige depressive Episode
diagnostizierte. Diese Diagnose wurde auch während des stationären
Rehabilitationsaufenthalts der Versicherten in der Klinik Y.________ bestätigt.
Gleichzeitig wies diese Klinik ausdrücklich auf "deutlich histrionische Züge"
sowie eine klar feststellbare Diskrepanz zwischen den berichteten
Körperbeschwerden und den Verhaltensbeobachtungen hin. Eine depressive
Symptomatik war bei Einnahme von Seropram gemäss Gutachten des medizinischen
Zentrums X.________ nicht vorhanden. Statt dessen wurde ausschliesslich von
einem bewusstseinsfernen Verhalten im Sinne einer hypochondrischen Störung
(ICD-10 F45.2) auf dem Boden einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur
(ICD-10 F60.4) berichtet. Dazu bemerkte der behandelnde Psychiater in seinem
Bericht vom 22. September 2006 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
ein wesentlicher Aspekt sei im Gutachten des medizinischen Zentrums X.________
unberücksichtigt geblieben. Die aus Bulgarien stammende, erst seit 1994 in der
Schweiz lebende Versicherte zeige ein für diesen Kulturraum (vergleichbar mit
Menschen aus dem Süden Italiens) typisches, oft ziemlich übertriebenes und
theatralisch anmutendes Verhalten, welches wenig mit der Diagnose histrionische
Persönlichkeit zu tun habe. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind
jedoch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren grundsätzlich unbeachtlich,
was die rechtsanwendenden Behörden bei Würdigung der ärztlichen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen haben (BGE 130 V 352 E.
2.2.5 in fine S. 356 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2 in fine S. 51
mit Hinweisen). Eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare
andauernde Depression (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) im Sinne eines
verselbstständigten Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007
E. 4.2), welcher unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung als erhebliche
psychische Komorbidität ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer
willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.1
S. 358), ist angesichts der dargelegten psychischen Störungen mit Verwaltung
und Vorinstanz zu verneinen.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das kantonale Gericht habe Bundesrecht
verletzt, indem es die von der Praxis alternativ zum Vorliegen einer
psychischen Komorbidität umschriebenen Kriterien, welche für die ausnahmsweise
Unüberwindlichkeit einer somatoformen Schmerzstörung sprechen können (vgl. BGE
130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.), nicht geprüft habe.
3.3.1 Haben Verwaltung und Vorinstanz eine erhebliche psychische Komorbidität
zu Recht verneint (E. 3.2.2 in fine), bleibt zu prüfen, ob die von der
Rechtsprechung alternativ dazu formulierten Kriterien vorhanden (Tatfrage) und
gegebenenfalls in ausreichender Intensität und Konstanz erfüllt (Rechtsfrage)
sind, wonach die rechtsanwendenden Behörden darüber zu befinden haben,
inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr
erlauben, mit den Schmerzen umzugehen und trotzdem zu arbeiten (SVR 2008 IV Nr.
62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130
V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.). Praxisgemäss können unter Umständen (1)
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf
bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission,
(2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer
an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4)
unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter
ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte
Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen
Schmerzstörung sprechen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine 354 f. mit Hinweisen).
3.3.2 Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt, finden sich im
angefochtenen Entscheid keine abschliessenden Feststellungen zu diesen von der
Rechtsprechung anerkannten Umständen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E.
2.2.3 S. 354 f.), welche bei entsprechender Intensität und Konstanz
gegebenenfalls die Schmerzbewältigung behindern und den Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess unzumutbar machen können. Einzig zum Kriterium des sozialen
Rückzuges stellte das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht fest, ein
entsprechender Rückzug aus allen Belangen des Lebens sei bei der Versicherten
zu verneinen. Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich nicht dar und behauptet
auch nicht, die entsprechende Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem
Entscheid sei offensichtlich unrichtig.
3.3.3 Keine entsprechenden Feststellungen traf die Vorinstanz jedoch zu den
übrigen Kriterien im Sinne von Erwägung 3.3.1 hievor. Der medizinischen
Aktenlage ist nicht zu entnehmen, ob die unter dem Titel "Persönliche Anamnese"
im Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ (S. 5) aufgeführten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest teilweise als chronische
körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf
unveränderter Symptomatik ohne längerfristige Remission zu verstehen sind. Auch
der RAD hat sich in seinen Stellungnahmen - insbesondere jener vom 10. April
und 24. November 2006 - nicht im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend zu
den verschiedenen aktenkundigen Anhaltspunkten auf möglicherweise vorhandene
chronische körperliche Begleiterkrankungen geäussert. Dasselbe gilt in Bezug
auf die Fragen nach allfälligen unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz
konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen oder einem eventuell erlangten
primären Krankheitsgewinn. Denn obwohl auch während einem sechswöchigen
stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.________ (Fachklinik für
psychische und psychosomatische Erkrankungen) vom 13. Oktober bis 24. November
2005 infolge des anhaltenden Klagens, Weinens und Schluchzens der
Beschwerdeführerin eine Einzelpsychotherapie nicht durchführbar war und keine
sichtbaren Verbesserungen der Beschwerden erreicht werden konnten, vertrat die
psychiatrische Gutachterin Dr. med. L.________ die Auffassung, "die Versicherte
[aggraviere] nicht, sondern es [handle] sich um ein bewusstseinsfernes
Verhalten."

3.4 Steht nach dem Gesagten zusammenfassend fest, dass eine erhebliche
psychische Komorbidität mit Verwaltung und Vorinstanz auszuschliessen ist, dass
jedoch das kantonale Gericht in Bezug auf die alternativ zu prüfenden Kriterien
im Wesentlichen keine Feststellungen getroffen und diese folglich auch nicht
hinsichtlich der praxisgemäss geforderten Intensität und Konstanz gewürdigt
hat, ist die Sache zur Ergänzung des unvollständig festgestellten Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird hernach über die Beschwerde der
Versicherten vom 16. Januar 2007 neu entscheiden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der obsiegenden Beschwerdeführerin
überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2008
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli