Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.927/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_927/2008

Urteil vom 11. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde X.________,
2. Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 3. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene F.________ ist ausgebildeter Psychotherapeut und lebt seit
April 2005 in Y.________, Gemeinde X.________. Dort stellte er am 21. April
2005 ein Gesuch um Sozialhilfe, welche ihm die Gemeinde mit Verfügungen vom 3.
Juni und 20. Juli 2005 in Form von monatlichen Unterstützungen in Höhe von Fr.
1876.- zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.67/2006 vom 16. Mai 2006).
Nach anfänglicher Weigerung erklärte sich F.________ am 1. Mai 2007
unterschriftlich damit einverstanden, an einem vom 7. Mai bis 7. November 2007
dauernden sozialen Einarbeitungszuschuss bei der T.________ AG mit einem Pensum
von 60 % teilzunehmen. Das entsprechende Nettoeinkommen wurde ihm von der
Sozialhilfe abgezogen. Dieses Vorgehen bestätigte das Bundesgericht mit Urteil
8C_156/2007 vom 11. April 2008 (vgl. auch das in derselben Angelegenheit
ergangene Urteil 8C_300/2008 vom 28. November 2008). Am 24. Juli, 28. August
und 10. September 2007 setzte die Gemeinde den Sozialhilfebetrag jeweils für
die Monate Juli, August und September 2007 konkret fest. Dagegen erhob
F.________ Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Da sich die
Kommunikation zwischen dem deutschsprachigen Sozialhilfeempfänger und den
französischsprechenden Betreuungspersonen der Gemeinde als schwierig erwies,
teilte die Gemeinde X.________ diesem am 21. Dezember 2007 mit, für die
Betreuung des Dossiers werde ab sofort eine deutschsprachige Sozialarbeiterin
des Sozialmedizinischen Zentrums der Region beigezogen. Auch dagegen beschwerte
sich F.________ beim Staatsrat des Kantons Wallis. Nachdem das Departement für
Gesundheit, Sozialwesen und Energie des Kantons Wallis ihm mit Entscheid vom 8.
Januar 2008 die Bewilligung zur Ausübung des Psychologie/
Psychotherapeutenberufes auf dem Kantonsgebiet erteilt hatte, setzte die
Gemeinde X.________ mit Verfügung vom 25. Februar 2008 den Anspruch auf
Sozialhilfe ab 1. März 2008 fest. Zur Unterstützung der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit werde diese ab diesem Zeitpunkt degressiv um monatlich
Fr. 312.- gesenkt und ende somit am 31. August 2008. Gleichzeitig verfügte sie
einen Abzug vom Sozialhilfeanpruch von monatlich Fr. 183.70, da die T.________
AG den Lohn des Monats November 2007 versehentlich doppelt ausgerichtet habe
und der Arbeitnehmer es ablehne, den Betrag von insgesamt Fr. 1102.40
zurückzuerstatten. Diese Verfügung hat F.________ ebenso angefochten wie die am
1. April 2008 ergangene Abrechnung der Sozialhilfebehörde für diesen Monat. Am
7. Februar 2008 richtete F.________ zudem gegen den Dienstchef des kantonalen
Amtes für Sozialwesen und den Gemeindepräsidenten von X.________ ein
Ausstandsbegehren an den Staatsrat des Kantons Wallis. Am 28. Mai 2008
vereinigte dieser die verschiedenen Beschwerden und wies sie ab, soweit er
darauf eintrat.

B.
Die von F.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Wallis
mit Entscheid vom 3. Oktober 2008 in dem Sinne teilweise gut, als es die
Verrechnung des Betrages von Fr. 1102.20 (6 x Fr. 183.70) mit dem
Sozialhilfeanspruch aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Zudem hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut
und sprach F.________ für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem
Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 80.- zu.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt F.________,
der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis sei aufzuheben, soweit damit Ansprüche
aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 1. Mai 2007 sowie auf Mittel der
existenzsichernden öffentlichen Sozialhilfe abgewiesen und die Sozialhilfe auf
unbefristete Zeit eingestellt worden seien. Aufzuheben sei überdies
Dispositiv-Ziffer 3, mit welcher die Gerichtskosten auf Fr. 900.- festgesetzt
worden seien. Sodann sei die Gemeinde X.________ zu verpflichten, die
vorenthaltenen und auf unbestimmte Zeit völlig eingestellten
Unterstützungsleistungen "ohne Verzug subsidiär zu ausstehenden rechtshängigen
Lohnansprüchen und zu den beantragten Arbeitslosenversicherungsleistungen und
subsidiär zu einem innerhalb der Kontrollperioden August, September und Oktober
erzielten Zwischenverdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von
monatlich netto Fr. 1404.75 auszubezahlen". Zudem ersucht er um vorsorgliche
Massnahmen zur Sicherung des Existenzbedarfs und um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde. Des Weitern beantragt er Einsicht in die Akten des
Sozialhilfedossiers Nr. ... mit anschliessender Möglichkeit der
Beschwerdeergänzung und Einräumung des Replikrechts. Überdies ersucht
F.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Beiordnung eines
Offizialanwalts und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung samt
Auslagenersatz.

Mit ergänzender Eingabe vom 29. November 2008 reicht F.________ zusätzliche
Unterlagen ein.
Die Gemeinde X.________ stellt keinen Antrag, verweist in der Eingabe an das
Bundesgericht vom 10. Dezember 2008 jedoch darauf, F.________ habe im Anschluss
an die Verfügung vom 25. Februar 2008 in Y.________ eine bis Ende Dezember 2008
befristete Stelle gefunden, was auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
schliessen lasse und keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
erlaube. Der Staatsrat und das Kantonsgericht Wallis schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.

D.
F.________ nimmt am 15. Januar 2009 zu den obigen Eingaben Stellung und reicht
weitere Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG)
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), ohne dass eine der
in Art. 83 BGG aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist daher zulässig.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten (Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit der
angefochtene Entscheid Quellen des kantonalen Rechts betrifft, welche nicht in
Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das
Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen
(Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des
kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Was die Feststellung
des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden,
diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach
Art. 95 BGG (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen).

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.4 Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse überprüft das
Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Massgabe der Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG.
Voraussetzung dazu ist allerdings, dass der Beschwerdeführer rechtsgenügend
begründete Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erhebt. Dieser
kritisiert den von der Vorinstanz erhobenen Sachverhalt zwar in verschiedener
Hinsicht. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen oder offensichtlich unrichtig sein sollen und
überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren, legt der
Beschwerdeführer nur ansatzweise dar. Soweit die Sachverhaltsrügen in der
Beschwerde unzureichend substanziiert sind, kann darauf nicht eingetreten
werden.

2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Nach dieser Bestimmung
hat der Betroffene das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe ihm
lediglich Einsicht in die vom Staatsrat des Kantons Wallis eingereichten Akten
gewährt. Die für die Organisation und den Vollzug der Sozialhilfe
verantwortliche Gemeinde und das mit der Führung des Sozialhilfedossiers
beauftragte sozialmedizinische Zentrum hätten ihre unter den Referenznummern
... geführten Akten und damit die ihre Entscheidgrundlage bildenden Unterlagen
nicht beim Kantonsgericht deponiert. Nach den Erwägungen der Vorinstanz konnte
der Beschwerdeführer sämtliche bei ihr eingereichten Aktenstücke einsehen, ohne
geltend zu machen, es würden rechtsrelevante Unterlagen fehlen. Aus der
Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit die Vorinstanz mit ihrer Feststellung
in Willkür verfallen sein könnte. Aus denselben Gründen ist auch im
letztinstanzlichen Verfahren auf die beantragte Aktenedition zu verzichten. Da
der Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 sodann zu den Eingaben der
Gegenparteien und der Vorinstanz eingehend Stellung genommen hat, erübrigt sich
auch die ausdrückliche Einräumung eines Replikrechts.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er sei von der Vorinstanz nicht angehört
worden, bevor sie der Mitteilung der Gemeinde X.________ vom 21. Dezember 2007,
gemäss welcher aus sprachlichen Gründen für die Abklärungen, die Behandlung und
die Korrespondenz eine Mitarbeiterin des SRMZ beigezogen werde, die
Verfügungseigenschaft abgesprochen habe. Das kantonale Gericht hält dazu fest,
es habe den rechtlichen Charakter der Anordnung und damit die Anfechtbarkeit
ohne weiteres von Amtes wegen überprüfen können. Ob es der Anspruch auf
rechtliches Gehör in besonderen Situationen gebietet, die Partei zur neu in
Aussicht genommenen Begründung anzuhören (vgl. dazu ULRICH MEYER, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, S. 1048, Rz. 13 zu Art. 106,)
kann offenbleiben. Denn auch das Bundesgericht prüft sämtliche Eintretensfragen
von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), weshalb der Einwand der von der
Vorinstanz verneinten Anfechtbarkeit der Mitteilung vom 21. Dezember 2007
uneingeschränkt erhoben werden kann. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs wäre damit geheilt. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
indessen nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt, ist auf
die Rüge mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Staatsrat habe ihn nicht
angehört, bevor er entgegen der von der Gemeinde X.________ vertretenen
Auffassung auf Rechtsmissbrauch geschlossen und damit zu seinen Ungunsten
entschieden habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern seine verfassungsrechtlichen
Verfahrensrechte verletzt sein sollten, da er seinen Standpunkt vor dem
Kantonsgericht uneingeschränkt vortragen konnte, und diese Instanz mit voller
Überprüfungsbefugnis entschieden hat.

3.
3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Ausstands- und Ablehnungsbegehren
gegen den Dienstchef und den Gemeindepräsidenten und der daraus gezogene
Schluss, der angefochtene Entscheid sei diesbezüglich mit keinem rechtlichen
Mangel behaftet, werden letztinstanzlich nicht substanziiert angefochten,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

3.2 Mit den Verfügungen vom 24. Juli, 28. August und 10. September 2007 legte
die Gemeinde X.________ den Sozialhilfebetrag für die Monate Juli, August und
September 2007 fest, indem sie vom Gesamtbedarf von Fr. 1860.- den effektiv
erzielten Lohn in Abzug brachte und die Differenz als Sozialhilfebetrag
festsetzte. Das kantonale Gericht hat diese daher als auf dem Entscheid des
Kantonsgerichts vom 14. März 2008 beruhende Vollstreckungsverfügungen
qualifiziert, gegen welche - abgesehen von nicht zutreffenden Ausnahmen - die
Beschwerde ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, es
handle sich bei den angefochtenen Verfügungen um eine nicht gehörige Erfüllung
der Verbindlichkeiten aus dem "Contrat d'allocation sociale d'initiation au
Travail (AITS)" vom 1. Mai 2007 und verweist zur Begründung auf seine
Vorbringen im Verfahren 8C_300/2008, welches das Bundesgericht mit Urteil vom
28. November 2008 erledigt hat. Damit fehlt es auch in diesem Punkt an einer
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auch
diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.
4.1 Hinsichtlich der vorinstanzlich bestätigten degressiven Reduktion der
Sozialhilfe bis zur vollständigen Einstellung auf Ende August 2008 gemäss
Verfügung der Gemeinde X.________ vom 25. Februar 2008 (samt darauf basierender
Abrechnung vom 1. April 2008) kritisiert der Beschwerdeführer die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die
Unangemessenheit der vollständigen, unbefristeten Einstellung der
existenzsichernden Sozialhilfe, die unrichtige Anwendung geltenden Rechts,
namentlich die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalem
Verfassungsrecht. In rechtlicher Hinsicht beruft er sich auf das Gesetz vom 29.
März 1996 über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) sowie Art. 12 BV.
Der vorinstanzliche Entscheid verstosse überdies gegen den Gedanken der
Solidarität- und der Menschenwürde, das Verbot widersprüchlichen Handelns (Art.
5 Abs. 3 BV), den Vertrauensschutz (Art. 9 BV), das Recht auf Leben und
persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 1-3 BV) sowie die Rechte und Freiheiten der
Europäischen Menschenrechtskonvention.

4.2 Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich
zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen ist in dem
Sinne der Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität untergeordnet, als sich
nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft
die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen. Bei einer solchen
Person wird nicht angenommen, dass sie sich in einer Notlage befindet, was
notwendige Voraussetzung ist, um in den Genuss einer Hilfe zu gelangen.
Ausserdem garantiert die Bundesverfassung nur das Recht auf ein Existenzminimum
und überlässt dabei den Gesetzgebern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden
die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten festzusetzen (BGE 134 I 65 E. 3.1 S.
69 mit Hinweisen).

4.3 Im Kanton Wallis ist die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Eingliederung
und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 (GES; SGS 850.1) und im gestützt auf
dessen Art. 36 Abs. 2 ergangenen Ausführungsreglement des Staatsrates vom 9.
Oktober 1996 (SGS 850.100) geregelt. Nach Art. 1 Abs. 2 GES wird jenen Personen
Hilfe gewährt, die sich in einer schwierigen Lage befinden oder denen die
notwendigen Mittel für ihren Lebensunterhalt oder für die Befriedigung
unerlässlicher persönlicher Bedürfnisse fehlen. Unterstützt werden gemäss Abs.
3 die soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Bedürftigen, welche
ihrerseits verpflichtet sind, aktiv am Erhalt oder an der Wiedererlangung ihrer
Selbständigkeit mitzuwirken. Zu fördern sind laut Abs. 4 derselben Bestimmung
die Ursachenforschung der sozialen Notlage, die Vorbeugungsmassnahmen, die
berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Information.

4.4 Das Ausführungsreglement verweist in Art. 5 Abs. 3 auf die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; Ausgabe April 2005; http://
www.skos.ch). Diese sehen unter gewissen Voraussetzungen die Unterstützung von
selbständig Erwerbenden vor (vgl. SKOS-Richtlinien, H.7).

5.
5.1 In tatsächlicher Hinsicht ging das kantonale Gericht davon aus, der im
Kanton Wallis wohnhafte Beschwerdeführer gehe bereits seit längerem im Kanton
Bern einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Dabei verdiene er gemäss den
aufgelegten Rechnungen jeweils ein Einkommen von Fr. 500.- im Monat, was genau
dem ihm zugestandenen Freibetrag entspreche. Laut Beleg handle es sich konstant
um vier Beratungen zu Fr. 125.- pro Stunde. Während seines gesamten Aufenthalts
im Kanton Wallis habe er kein Einkommen als Selbständigerwerbender
erwirtschaftet. Nachdem er seit dem 1. Januar 2008 über die Erlaubnis verfüge,
in diesem Kanton als selbständiger Psychotherapeut zu praktizieren, sei es ihm
möglich, ab April 2008 ein Einkommen von monatlich Fr. 312.- zu erwirtschaften
und dieses in der Folge monatlich um diesen Betrag zu steigern, sodass er nach
einem halben Jahr seinen sozialhilferechtlichen Grundbetrag von Fr. 1860.-
selber abdecken könne. Der Beschwerdeführer lehne es nicht nur unter Berufung
auf den Aufbau einer eigenen Praxis als Psychotherapeut ab, eine Vollzeitstelle
als Unselbständigerwerbender anzunehmen, sondern stelle sich auch nach Erhalt
der Berufsausübungsbewilligung auf den Standpunkt, er könne aus selbständiger
Erwerbstätigkeit im Kanton Wallis kein Einkommen erzielen. Da sein gesamtes
Verhalten zeige, dass er sich rechtsmissbräuchlich auf seinen Anspruch auf
Sozialhilfe berufe, könne selbst ohne gesetzliche Grundlage ein hypothetisches
Einkommen berücksichtigt werden.

5.2 Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen dort vor, wo ein bestimmtes
Rechtsinstitut angerufen wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses
Institut nicht schützen will. Die Rechtsprechung hat bis dahin die Annahme
nicht verworfen, dass das Verfassungsrecht auf Hilfe in Notlagen missbräuchlich
ausgeübt werden kann, mit der sich daraus ergebenden Verweigerung oder
Herabsetzung der sozialen Unterstützung (BGE 134 I 65 E. 5.1 S. 72 mit
Hinweisen). Die Lehre ist hingegen praktisch einhellig der Auffassung, dass im
Bereich der Ausübung der sich aus Art. 12 BV ergebenden Rechte kein Raum für
Rechtsmissbrauch existiert, da diese Bestimmung ein unantastbares
Existenzminimum garantiert (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4.
Aufl., S. 780 mit Hinweis auf weitere Autoren). Aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Frage auch im vorliegenden Fall offenbleiben
kann.

5.3 Rechtsmissbrauch setzt notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person
absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der
Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss
klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher
offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend (BGE
134 I 65 E. 5.2 S. 73).

6.
6.1 Die Gemeinde X.________ hielt in ihrer Verfügung vom 25. Februar 2008 fest,
sie gewähre in Anwendung der Richtlinien zur Unterstützung der Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. März 2008 während 6 Monaten eine degressiv
verlaufende Unterstützung, damit die selbständige Tätigkeit in den Kantonen
Bern und Wallis zu einer Vollzeitbeschäftigung ausgebaut und die finanzielle
Unabhängigkeit erlangt werden könne. Da die Sozialhilfe während dieser Zeit als
degressive Pauschale ausgestaltet sei, sehe sie davon ab, die monatliche
Abrechnung des Ertrages aus der selbständigen Tätigkeit einzuverlangen. Sie
behalte sich indessen die Möglichkeit vor, das Dossier insgesamt unter dem
Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs neu zu beurteilen, falls sich neue Tatsachen
ergeben sollten, die dies rechtfertigen würden. Der Staatsrat hat im Entscheid
vom 28. Mai 2008 dazu erwogen, die Sozialhilfe sei zwar nicht dazu bestimmt,
die Tätigkeit von Selbständigerwerbenden zu subventionieren, doch bestehe im
Kanton Wallis praxisgemäss die Möglichkeit, eine solche Tätigkeit während den
ersten 6 Monaten zu unterstützen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage sei, innerhalb dieser Zeitspanne ein
Einkommen von mindestens Fr. 1860.- zu erzielen. Soweit er dazu nicht die
notwendigen Anstrengungen unternehme, handle er rechtsmissbräuchlich, weshalb
auch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne.

6.2 Das kantonale Gericht erblickt im renitenten Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber den Behörden und den zahlreichen gegen deren
Anordnungen gerichteten Prozessen ein objektives Anzeichen für den fehlenden
Willen zu echter Zusammenarbeit. Das mag zwar zutreffen, begründet jedoch für
sich allein kein Verhalten, das einzig darauf ausgerichtet wäre, in den Genuss
von Hilfeleistungen zu gelangen, statt zu arbeiten. Dem Einwand des
Beschwerdeführers, er könne aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, fehlender
Praxiseinrichtung und marktspezifischen Problemen aus selbständiger Tätigkeit
kein Einkommen erzielen, ist die Vorinstanz nicht näher nachgegangen, sondern
hat es beim Hinweis auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers und die
fehlende Nachvollziehbarkeit seiner Behauptung bewenden lassen, dass ein seit
mehreren Jahren in X.________ lebender Akademiker die französische Sprache
immer noch nicht verstehe. Unklar bleibt weiter, ob der mit eigenen
finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten belastete Beschwerdeführer
überhaupt in der Lage ist, ein eigenes Patientengut aufzubauen und zu betreuen,
oder ob nicht doch gesundheitliche Probleme ihm dies erschweren oder
verunmöglichen. Laut Verfügung vom 25. Februar 2008 hat die Gemeinde X.________
bisher darauf verzichtet, mit der IV-Stelle Kontakt aufzunehmen, um dies zu
klären. Es steht daher nicht unbestreitbar fest, der Beschwerdeführer schlage
bewusst eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, um sich statt dessen
unterstützen zu lassen. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er bemühe sich
schriftlich, telefonisch und persönlich um Vollzeit- und Teilzeitstellen im
erlernten Beruf sowie in anderen Tätigkeitsbereichen, worüber das RAV und das
Gemeindearbeitsamt unterrichtet seien, hat sich die Vorinstanz nicht
auseinandergesetzt, obwohl mit der vorinstanzlichen Replik die bei der
Arbeitslosenversicherung eingereichte Bestätigung über einen Zwischenverdienst
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für den Monat August 2008 in Höhe von Fr.
1500.- und der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für denselben Monat
eingereicht wurden. Auch hat die Vorinstanz der Tatsache nicht Rechnung
getragen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 eine zeitlich befristete
Tätigkeit bei der T.________ AG ausübte. Soweit sie festhält, dieser sei nicht
bereit, eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu 100 % aufzunehmen, gilt es
festzuhalten, dass er lediglich ein Einkommen von mindestens Fr. 1860.-
erzielen muss, um nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein, was auch im
Rahmen einer Teilzeitstelle zu realisieren sein dürfte.

6.3 Somit liegen zwar gewisse Indizien vor, doch kann daraus nicht auf
offenbaren Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Eine ganze oder teilweise
Verwirkung des Anspruchs auf Sozialhilfe kann unter diesem Titel daher nicht
begründet werden. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine
selbständige Existenzgrundlage aufbaut, fehlt es der von der Gemeinde
X.________ zugesprochenen degressiven Überbrückungshilfe zudem an den
rechtlichen Grundlagen. Die Entscheide des Staatsrates und des kantonalen
Gerichts sind daher aufzuheben, soweit damit die von der Gemeinde am 25.
Februar 2008 verfügte degressive Einstellung der Sozialhilfe bestätigt wurde.
Die Verfügung vom 25. Februar 2008 wird gänzlich aufgehoben, womit auch den
darauf basierenden Vollstreckungsverfügungen die Grundlage entzogen ist (vgl.
Verfügung vom 1. April 2008). Weil es nicht Sache des Bundesgerichts ist,
selber die Fürsorgeleistungen des Beschwerdeführers festzusetzen, ist die Sache
daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG zu neuer Beurteilung des Anspruchs
auf Sozialhilfe an die Gemeinde X.________ zurückzuweisen.

7.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

8.
8.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Mit Blick auf die
angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die
Kostenerhebung verzichtet, soweit sie aufgrund des teilweisen Unterliegens zu
seinen Lasten geht (Art. 66 Abs. 1 Satz 2). Im Übrigen werden die
Gerichtskosten der teilweise unterliegenden Gemeinde X.________ auferlegt,
welche in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit
gegenstandslos.

8.2 Der nicht anwaltlich oder sonstwie qualifiziert vertretene, teilweise
obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die
Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen
dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich
zu nehmen hat (BGE 113 Ib 353 E. 6v S. 356; 110 V 72 E. 7 S. 82; THOMAS GEISER,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, S. 590 Rz. 5 zu Art.
68).

8.3 Rechtsprechungsgemäss ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der
persönlichen Umstände geht, nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteil 8C_908/
2008 vom 12. Dezember 2008). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in
welchem der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seine Interessen geltend
zu machen und den Sachverhalt darzulegen. Das Gesuch um Beigabe eines
Offizialanwalts ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 3. Oktober 2008 und der Entscheid
des Staatsrats des Kantons Wallis vom 28. Mai 2008 werden aufgehoben, soweit
damit die degressive Einstellung der Sozialhilfe bestätigt wurde. Die Verfügung
der Gemeinde X.________ vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben. Dispositiv-Ziffer
3 des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben. Die Sache wird an die
Gemeinde X.________ zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Sozialhilfe
neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Gemeinde X.________ auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer