Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.926/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_926/2008

Urteil vom 30. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Berz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld, Heilbehandlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. September 2008.

Sachverhalt:

A.
T.________, geboren 1969, ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern (geboren
1990 und 1994). Seit 1. März 2003 arbeitete sie mit einem 80 %-Pensum als
angelernte Tierpflegerin im Tierheim P.________ und war in dieser Eigenschaft
bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz oder
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am Morgen des 10. Oktober 2003 war sie als
Lenkerin ihres Ford Escort zusammen mit ihrer älteren Tochter ausserorts bei
einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h von W.________ her in Richtung
N.________ unterwegs. In einer Kurve geriet ein mindestens gleich schnell
entgegenkommender Mitsubishi Colt von seiner Fahrbahn ab und kollidierte auf
der Gegenfahrbahn frontal mit dem korrekt herannahenden Fahrzeug der
Versicherten. Diese erlitt dabei eine tiefe Quetschrisswunde am rechten Knie
mit einer Ruptur des medialen Kollateralbandes, eine undislozierte
Impressionsfraktur des Kondylus medialis femoris rechts und ein Kontusionsödem
am rechten medialen Tibiaplateau sowie multiple Zahnfrakturen am rechten
Oberkiefer und oberflächliche Schürfungen am linken Ellbogen. Die Allianz
anerkannte ihre Leistungspflicht, erbrachte ein Taggeld und übernahm die
Heilbehandlung. Gestützt auf das im Auftrag der Allianz erstellte
interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle vom 10. Februar
2006 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) stellte die Allianz mit Verfügung vom 31.
Mai 2006 die Heilbehandlung per 30. September 2005 sowie das Taggeld per 30.
Juni 2006 ein und schloss den Fall mit der Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung auf Grund einer dauerhaft verbleibenden
unfallbedingten Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit von 10 %
ab. Auf Einsprache der Versicherten hin hielt die Allianz an der
Abschlussverfügung vom 31. Mai 2006 fest (Einspracheentscheid vom 19. Februar
2007).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der T.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. September
2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ im
Wesentlichen beantragen, die Allianz habe unter Aufhebung des angefochtenen
Gerichtsentscheids über den 30. September 2005 hinaus für die Knieverletzung
und den depressiven Zustand die Heilbehandlung nach UVG zu übernehmen sowie
rückwirkend vom 1. März bis 28. Juni 2006 das Taggeld auf der Basis einer
vollen und ab 29. Juni 2006 bis auf weiteres auf der Basis einer 40%igen
Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Der Entscheid über die
Integritätsentschädigung sei bis zum Erreichen des medizinischen Endzustandes
auszusetzen, eventualiter sei eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer
Integritätseinbusse von 20 % zuzusprechen. "Eventualiter sei die Sache zu einer
erneuten Beurteilung an die Vorinstanz bzw. an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen."
Nach Ablauf der Beschwerdefrist reicht die Versicherte mit Eingabe vom 10.
Dezember 2008 unaufgefordert einen neuen Arztbericht ein.
Während die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren
grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieser Bestimmung im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung: BGE 8C_934/2008 E. 3.4). Die Voraussetzungen,
unter denen die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen
ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese
unbeachtet bleiben müssen.

2.
Im Einspracheentscheid vom 19. Februar 2007, auf den die Vorinstanz verweist,
werden die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), die
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) sowie den Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie auf Heilbehandlung,
Taggeld und Integritätsentschädigung (Art. 10, Art. 16 und Art. 24 Abs. 1 UVG)
im Besonderen zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu den
nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Gleiches gilt zum Wegfall des
ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten
Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9,
8C_354/2007 E. 2.2) und zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung
von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1 S.
243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Die mit Beschwerdeschrift vom 6. November 2008 im
letztinstanzlichen Verfahren neu eingereichten drei Arztberichte datieren
allesamt vom Oktober 2008 und sind nicht geeignet, den in tatsächlicher
Hinsicht festgestellten, bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides vom 19. Februar 2007 eingetretenen und hier massgebenden
Sachverhalt in Frage zu stellen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
anzunehmende Zulässigkeit von Noven (Art. 99 BGG; vgl. dazu E. 1.3 hievor) sind
nicht erfüllt. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass das
kantonale Gericht die notwendigen Beweise in Verletzung von Art. 61 lit. c ATSG
nicht erhoben oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die vorhandene Aktenlage in Bezug auf den
massgebenden Sachverhalt umfassend und pflichtgemäss gewürdigt. Mit
einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung hat es insbesondere gestützt auf
das MEDAS-Gutachten in Übereinstimmung mit der Allianz festgestellt,
- dass die Versicherte schon vor dem Unfall depressive Episoden entwickelt und
unter Polytoxikomanie sowie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gelitten
hat,
- dass der Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des psychogenen
Vorzustandes führte, welche jedoch im Begutachtungszeitpunkt (September 2005)
bereits wieder auf den Status quo abgeheilt war,
- dass der Unfall als dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der
gesundheitlichen Unversehrtheit am rechten Knie eine schmerzhafte
Bewegungseinschränkung infolge einer beginnenden medialen Kniegelenksarthrose
hinterliess, welche bei einer Integritätseinbusse von 10 % Anspruch auf eine
entsprechende Integritätsentschädigung begründet,
- dass im Begutachtungszeitpunkt von weiteren medizinischen
Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten war,
- und dass die Beschwerdeführerin unfallbedingt in der angestammten und jeder
körperlich belastenden Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig war, jedoch in einer
leidensangepassten, körperlich leichteren Tätigkeit (z.B. Bürotätigkeiten)
zumutbarerweise eine volle Leistungsfähigkeit erwerblich zu verwerten
vermochte.

4.2 Demgegenüber wendet die Versicherte ein, im Zeitpunkt des Unfalles seien
die Borderline-Störung und eine depressive Phase abgeheilt gewesen. Nach
Einschätzung der behandelnden Ärzte sei die Beschwerdeführerin - auch in einer
angepassten Tätigkeit - vom 1. März bis 27. Juni 2006 zu 100 % und seit 28.
Juni 2006 zu 40 % arbeitsunfähig geblieben. Von einer weiteren Behandlung der
belastungsabhängigen und -unabhängigen Knieschmerzen rechts sei nach wie vor
eine namhafte Besserung zu erwarten. In Bezug auf die psychischen Beschwerden
könne auf die unsicheren Angaben des psychiatrischen MEDAS-Gutachters Dr. med.
M.________ nicht abgestellt werden. Sein Verdacht auf ein Borderline-Syndrom
vermöge nicht das Erreichen des Status quo (sine) zu begründen. Der
medizinische Endzustand liege noch nicht vor. Die Versicherte leide nicht nur
an belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Knie, sondern auch an
Schmerzausstrahlungen in die angrenzenden Körperteile, weshalb jedenfalls von
einer Integritätseinbusse von mindestens 20 %, statt nur 10 % auszugehen sei.

5.
5.1 Der begutachtende Neurologe und Psychiater Dr. med. M.________ setzte sich
in seinem psychiatrischen Consiliargutachten vom 6. Januar 2006 unter anderem
auch mit den teilweise abweichenden Diagnosen des bereits vor dem stationären
Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik X.________ vom Oktober 2001
behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________ auseinander. Mit Blick auf dessen
Bericht vom 30. Oktober 2005 hielt Dr. med. M.________ nachvollziehbar und
überzeugend fest, die von Dr. med. A.________ beschriebenen Symptome stünden im
Zusammenhang mit der gemäss behandelndem Psychiater schon früher gestellten
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline-Syndroms.
Borderline-Persönlichkeitsstörungen würden üblicherweise nicht abheilen,
sondern einen undulierenden Verlauf mit Besserungen und Verschlechterungen
nehmen. Die von Dr. med. A.________ gestellte Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung stellte Dr. med. M.________ in Frage, weil es der
Versicherten anfänglich nach dem Unfall laut Angaben des behandelnden
Psychiaters zunächst "psychisch erstaunlich gut" gegangen sei. Die psychische
Krise sei erst dann eingetreten, als sich ihre Hoffnungen auf eine vollständige
körperliche Genesung zerschlagen hatten. Anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung hätten zudem keine Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung festgestellt werden können. Als dauerhafte Folge des Unfalles
vom 10. Oktober 2003 verbleibe der Beschwerdeführerin einzig die schmerzhafte
Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Kniegelenk infolge der radiologisch
nachweisbaren, beginnenden medialen Kniegelenksarthrose.

5.2 Soweit die Versicherte geltend macht, die Heilbehandlung in Bezug auf die
Schmerzen im rechten Knie samt Ausstrahlungen sei fortzusetzen, ist
festzuhalten, dass diesbezüglich von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung bereits im September 2005 jedenfalls keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten war. Gemäss
MEDAS-Gutachten war schon damals nicht nur in somatischer, sondern auch in
psychischer Hinsicht der Endzustand mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erreicht. Die medikamentöse Schmerzbehandlung mit Lyrica
hatte die Versicherte selber wegen Nebenwirkungen abgebrochen, weshalb von
einer Wiederaufnahme dieser Therapie nicht ein namhafter Heilbehandlungserfolg
von Dauer zu erwarten war. Der explorierende Psychiater Dr. med. M.________
legte zudem dar, dass im Begutachtungszeitpunkt aus fachärztlicher Sicht der
Status quo sine erreicht war. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin
findet sich in den Akten keine medizinisch nachvollziehbar und überzeugend
begründete Beurteilung, wonach von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen nach Ende
September 2005 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit noch
eine nachhaltige und namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten
gewesen wäre. Nichts anderes ergibt sich aus dem vagen Hinweis des Dr. med.
O.________, wonach "allenfalls eine spezifische Schmerztherapie durch [einen]
Anästhesisten möglich wäre." Statt dessen ist festzuhalten, dass der zuständige
obligatorische Krankenpflegeversicherer gegen die verfügte Einstellung der
unfallbedingten Heilbehandlung zu Recht nicht opponiert hat. Der Abschluss der
unfallbedingten Heilbehandlung per 30. September 2005 ist somit nicht zu
beanstanden.

6.
Die Bestimmung des Ausmasses der dauernden und erheblichen, unfallbedingten
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Unversehrtheit
beruht ausschliesslich auf der Basis medizinischer Feststellungen (SVR 2009 UV
Nr. 27 S. 97, 8C_459/2008 E. 2.3 mit Hinweisen), wobei subjektive Faktoren
ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 i.f. mit Hinweis). Die
Beschwerdeführerin vermag ihre subjektive Einschätzung einer höheren
Integritätseinbusse als 10 % nicht auf eine entsprechende, medizinisch
nachvollziehbar begründete Beurteilung des Integritätsschadens abzustützen. Es
bleibt daher bei der von der Allianz zugesprochenen und vorinstanzlich
bestätigten Integritätseinbusse von 10 %, welche auf der überzeugenden und
schlüssigen Schätzung des Integritätsschadens gemäss MEDAS-Gutachten beruht.

7.
7.1 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Urteil 8C_173/2008 vom 20.
August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Steht fest, dass die versicherte Person
unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel
vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr
zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine
angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld
geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a mit weiteren
Hinweisen). Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu
bemessen (RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358, K 42/05 E. 1.3 mit Hinweisen).
7.2
7.2.1 Die Versicherte beschrieb ihre seit 1. März 2003 verrichtete
Wunschtätigkeit als Tierpflegerin bei der Begutachtung als körperlich sehr
belastend. Statt ihres bis zum Unfall ausgeübten Normalarbeitspensums von 80 %
vermochte sie unfallbedingt nur noch ein Pensum von 60 % zu erfüllen. In Bezug
auf ein 100 %-Pensum als Tierpflegerin am angestammten Arbeitsplatz schätzten
die MEDAS-Gutachter die dauerhaft verbleibende unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit auf 40 %. Sie wiesen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass
die Beschwerdeführerin durch den Wechsel in eine adaptierte, körperlich
leichtere Tätigkeit (z.B. im Bürobereich) ohne Notwendigkeit, Arbeiten kniend
verrichten zu müssen, keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
erleide. Laut MEDAS-Gutachten hatte die Versicherte in der Vergangenheit z.B.
von 1989 bis 1994 mit einem Pensum von 80 bis 100 % als Telefonistin in einem
Industriebetrieb gearbeitet. Gestützt auf die Angaben gemäss MEDAS-Gutachten
hielt die Allianz unmittelbar nach Kenntnisnahme von diesem Gutachten im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Februar 2006 fest, dass der
Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen eine volle Arbeitsfähigkeit in
einer körperlich leichteren Tätigkeit zumutbar sei, ohne dass sie dadurch im
Vergleich zur angestammten Tätigkeit als Tierpflegerin eine Erwerbseinbusse
hinzunehmen habe. Deshalb werde die Beschwerdegegnerin das Taggeld nach Ablauf
einer Anpassungsfrist per 31. Mai 2006 einstellen. Mit Verfügung vom 31. Mai
2006 verlängerte die Allianz die Anpassungsfrist um einen Monat und stellte das
Taggeld per Ende Juni 2006 ein.
7.2.2 Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2007 legte die Beschwerdegegnerin
zudem dar, weshalb es auch für die Periode vom 1. März bis 28. Juni 2006 bei
der Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten
von 40 % bezogen auf ein 100 %-Pensum bleibt. Was die Beschwerdeführerin
hiegegen unter Berufung auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden
Assistenzärztin Dr. med. S.________ von der Rheumaklinik des Spitals Y.________
vorbringt, ist unbegründet. Hinsichtlich des somatischen Befundes am rechten
Knie und der gestellten Diagnosen ging Dr. med. S.________ laut Bericht vom 23.
März 2006 im Wesentlichen übereinstimmend mit dem interdisziplinären
MEDAS-Gutachten von einer endgradig schmerzhaften Beugeeinschränkung des
rechten Kniegelenks mit druckdolenter Narbe am medialen rechten Kniegelenk aus.
Die behandelnde Ärztin legte jedoch nicht nachvollziehbar dar, weshalb ihre
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei grundsätzlich vergleichbaren Befunden von
der Beurteilung gemäss MEDAS-Gutachten abweicht. Dieses Gutachten ist für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält
begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Somit kommt dieser
Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu.

8.
Unter den gegebenen Umständen hat das kantonale Gericht demnach zu Recht auf
das MEDAS-Gutachten abgestellt und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. hiezu BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E.
8.3 mit Hinweisen) auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Es hat
zusammenfassend gestützt auf die in tatsächlicher Hinsicht massgebenden
Feststellungen zutreffend erkannt, dass die von der Allianz verfügte und mit
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2007 bestätigte Einstellung der
Heilbehandlung per 30. September 2005 und des Taggeldes per 30. Juni 2006 sowie
die Bemessung der Integritätsentschädigung basierend auf einer unfallbedingten
Integritätseinbusse von 10 % rechtens sind. Die entsprechende, mit
angefochtenem Entscheid geschützte Terminierung der nach dem Unfall vom 10.
Oktober 2003 erbrachten UVG-Leistungen ist nicht zu beanstanden.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli