Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.925/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_925/2008

Urteil vom 30. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1947 geborene L.________, spanischer Staatsangehöriger, reiste 1966 in
die Schweiz ein, besitzt die Niederlassungsbewilligung C und war zuletzt vom 1.
September 1991 bis Ende Dezember 2000 bei der U.________ AG als
Lagermitarbeiter tätig. Am 23. Februar 2001 meldete er sich unter Hinweis auf
Rücken- und Schulterbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum
Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle Bern mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 26. Oktober 2001 einen Rentenanspruch des
Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 18 %.
A.b Am 22. November 2002 meldete sich L.________ wegen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Gestützt auf
das eingeholte interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________,
Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, und H.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 21./24. November 2003 sprach die IV-Stelle Bern dem
Versicherten mit Verfügung vom 29. September 2004 rückwirkend ab 1. November
2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 48 % eine Viertelsrente zu. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. März 2005 fest. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7.
Oktober 2005 gut, hob den Einspracheentscheid vom 29. März 2005 auf und wies
die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach weiteren Abklärungen über den
Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 22. Februar 2007 und Stellungnahmen des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. April und 28. Juni 2007 verneinte
die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19.
Juli 2007 einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 %.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 7. Oktober 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm rückwirkend ab 1.
November 2001 eine angemessene Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die
Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach zusätzlichen
medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks
Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen)
Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren)
Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen
Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab
1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des
aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009
E. 4).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter
Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund des am
1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG sowie der per 1. Januar 2004 mit der 4.
IV-Revision und per 1. Januar 2008 mit der 5. IV-Revision in Kraft getretenen
Änderungen ergeben, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die
Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 ATSG), über den Rentenanspruch nach Massgabe des Invaliditätsgrades
(Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und ab 2004 gültig gewesenen Fassungen), über
die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit
Hinweisen) sowie über die für eine Neuanmeldung analog anwendbare Regelung der
Rentenrevision (bis 31. Dezember 2002 aArt. 41 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 17
Abs. 1 ATSG) mit den dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden
Sachverhalten (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 mit Hinweis und
71 E. 3.1 S. 73 ff. mit Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen zur
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93
E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung von
medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Darauf
wird verwiesen.

3.
Zu beurteilen ist zunächst, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der ursprünglichen rentenabweisenden
Verfügung vom 26. Oktober 2001 und der Verfügung vom 19. Juli 2007 eine
erhebliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung erfahren hat.

3.1 Wie bereits in E. 1.2.2 hievor festgehalten, stellt die anhand von
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
eine Entscheidung über eine Tatfrage dar. Soweit die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt
wird, geht es hingegen um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393). Analoges gilt für
die Frage, ob sich eine Arbeitsunfähigkeit erheblich verändert hat (Art. 17
ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Urteil 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4 mit
Hinweis).

3.2 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der Aktenlage im Wesentlichen
gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 22. Februar 2007 festgestellt, dass der
Beschwerdeführer seit Juni 2000 in der angestammten Tätigkeit als
Lagermitarbeiter vollumfänglich arbeitsunfähig ist, dass ihm aber aus rein
somatischer Sicht aufgrund des diagnostizierten chronischen zervicobrachialen
sowie lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptomatik eine dem
Leiden angepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 90 % zumutbar ist. Was die
psychische Seite anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten, dass die von Dr.
med. H.________ im Gutachten vom 24. November 2003 zufolge des depressiven
Geschehens angenommene Leistungseinschränkung von 15 % spätestens im Zeitpunkt
der Begutachtung durch das ärztliche Begutachtungsinstitut X.________ nicht
mehr bestanden hat, wobei die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes
einerseits auf den Erfolg der therapeutischen Massnahmen, andrerseits auf die
soziale Rehabilitation der Tochter zurückzuführen sei. Das kantonale Gericht
berücksichtigte indessen zu Gunsten des Versicherten die von Dr. med.
H.________ beurteilte Periode und setzte die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung einer Überlagerung von allfälligen
psychischen und somatischen Beeinträchtigungen - in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit bei zumutbarer ganztägiger Präsenzzeit auf mindestens 80
% fest.

3.3 Diese tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten sind für das
Bundesgericht verbindlich, ausser sie wären offensichtlich unrichtig. Das ist
nicht der Fall. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage einlässlich und
pflichtgemäss gewürdigt. Das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte
Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 22. Februar 2007
erfüllt, wie das kantonale Gericht darlegt, die von der Rechtsprechung (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352) gestellten Anforderungen. Soweit der Beschwerdeführer den
Einwand wiederholt, die gesamte Untersuchung beim ärztlichen
Begutachtungsinstitut X.________ habe lediglich eine Stunde und die
psychiatrische somit kaum über 20 Minuten gedauert, verkennt er, dass es für
den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung
ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig
und im Ergebnis schlüssig ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die
medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 23 f.; Urteil
9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Konkrete Hinweise, die unter
diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ sprechen, werden vom Beschwerdeführer nicht
namhaft gemacht. Er unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich
kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft
des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. Offenbleiben kann daher, ob seine
Darstellungsweise zur Dauer zutrifft. Was die Abweichung gegenüber dem Bericht
des Dr. med. H.________ vom 24. November 2003 anbelangt, wurde diese plausibel
begründet. Zudem wurde die Beurteilung durch diesen Arzt mit Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2005 als nicht überzeugend
qualifiziert, was Grund für die Rückweisung an die IV-Stelle zu weiteren
Abklärungen und somit zur Einholung des Gutachtens des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 22. Februar 2007 war. Trotzdem hat die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 7. Oktober 2008 zu Gunsten des
Versicherten die Beurteilung des Dr. med. H.________ mitberücksichtigt.
Bezüglich Abweichungen der Beurteilung im Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ von derjenigen des behandelnden Psychiaters
Dr. med. V.________ ist darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss
aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des tätigen (Fach-)
Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile I 783
/05 vom 18. April 2006 und I 506/00 vom 13. Juni 2001) nicht angeht, ein
medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen
und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1, I
514/06). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich eine abweichende Beurteilung
im Sinne des behandelnden Psychiaters aufdrängt, werden nicht geltend gemacht
und sind nicht ersichtlich. Es entspricht sodann einer Erfahrungstatsache, dass
behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dem
Bericht der medizinischen Abteilung des Spitals Y.________ vom 8. November
2002, auf welchen sich der Versicherte ebenfalls beruft, können nur für den
Zeitraum Ende 2002 Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Der Einwand,
die Vorinstanz habe das ärztliche Begutachtungsinstitut X.________ Gutachten in
Bezug auf den Arbeitsunfähigkeitsgrad offensichtlich falsch interpretiert, ist
schliesslich ebenfalls unbegründet. Wenn im Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 22. Februar 2007 festgehalten wird, für
körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine zumutbare
Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägiger Präsenz mit um 10 % reduzierter
Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, lässt sich die Interpretation
des kantonalen Gerichts, der Versicherte sei aus rein somatischer Sicht in
einer leidensangepassten Tätigkeit 90 % arbeitsfähig, nicht beanstanden.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht offensichtlich
unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes verneint und die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ab Juni 2000 insgesamt auf mindestens 80 %
festgesetzt hat.

4.
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades hat das kantonale Gericht auf die
Begebenheiten im Jahr 2002 abgestellt. Es ist davon ausgegangen, der
Versicherte hätte ohne Invalidität seine angestammte Tätigkeit als
Lagermitarbeiter weitergeführt, und hat als Valideneinkommen das gestützt auf
die Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 1999 erzielte Einkommen von Fr. 52'563.-
per 2002 entsprechend der Nominallohnentwicklung auf Fr. 55'092.-
hochgerechnet. Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz anhand der
Tabellenlöhne der LSE 2002 entsprechend dem Anforderungsniveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) unter Anpassung an eine durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,7 Stunden auf Fr. 57'008.- festgesetzt. Diesen Betrag
reduzierte sie entsprechend der 80%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 45'606.- und
ermittelte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein
Invalideneinkommen von Fr. 41'045.-, was in Gegenüberstellung mit dem
Valideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % ergab.

4.1 Was zunächst das Valideneinkommen anbelangt, rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Bundesrecht, da es die Vorinstanz trotz Vorliegens eines
unterdurchschnittlichen Valideneinkommens versäumt habe, eine Parallelisierung
der beiden Vergleichseinkommen vorzunehmen.
4.1.1 Rechtsprechungsgemäss wird dem Umstand, dass eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten
wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen
erzielte, bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung getragen,
sofern keine Anhaltpunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit
einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S.
325 f. mit Hinweisen). Im kürzlich ergangenen BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009
hat das Bundesgericht in Konkretisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V
322 erkannt, dass ein Lohn erheblich vom Durchschnitt abweicht, wenn die
Differenz mindestens 5 % beträgt, wobei eine Parallelisierung nur ab der 5
%-Grenze erfolgt. Begründet wird dies damit, dass mit der Parallelisierung nur
die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des
tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen
Referenzeinkommen ausgeglichen werden soll.
4.1.2 Selbst wenn - wie in der Beschwerde geltend gemacht - als
branchenübliches Referenzeinkommen zu Gunsten des als Lagermitarbeiter tätig
gewesenen Versicherten der Totalwert für Männer in einfachen und repetitiven
Tätigkeiten gemäss LSE 2002 TA1, angepasst an die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit, von Fr. 57'008.- anstatt des deutlich darunter
liegenden Einkommens im Handel, Sektor Dienstleistungen, herangezogen wird,
beträgt die Abweichung vom im Jahr 2002 tatsächlich erzielten Einkommen von Fr.
55'092.- lediglich 3,4 %. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht von einer
Parallelisierung der Vergleichseinkommen abgesehen.

4.2 Gegen die Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der LSE 2002 auf Fr.
57'008.- und entsprechend einer Arbeitstätigkeit von 80 % auf Fr. 45'606.-
wurden keine Einwände erhoben. Streitig und zu prüfen ist lediglich der durch
das kantonale Gericht vorgenommene leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen
in der Höhe von 10 %.
4.2.1 Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter)
Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist
rechtlicher Natur und somit vom Bundesgericht frei überprüfbar (BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399), wohingegen die Höhe des leidensbedingten Abzuges eine typische
Ermessensfrage und letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich ist,
wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.
4.2.2 Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach
der Rechtsprechung von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug
vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 %, den verschiedenen
Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu
tragen (BGE 126 V 75 E. 5a S. 78 f.). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern
dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre
gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann.
4.2.3 Die Vorinstanz führt zur Höhe des gewährten Abzuges aus, der
gesundheitlich bedingten Leistungseinschränkung, welche von altersbedingt zu
erwartenden Minderungsfaktoren überlagert werde bzw. solche Faktoren
miteinschliesse, werde im Rahmen der Festsetzung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit umfassend Rechnung getragen. Da der Beschwerdeführer 1966 in
die Schweiz einreiste und über die Niederlassungsbewilligung C verfügt,
rechtfertigen Nationalität und Aufenthaltskategorie keinen weiteren Abzug. Ein
solcher kann somit nur mit dem Beschäftigungsgrad begründet werden, wobei
Männer in einem Pensum von 80 % im Anforderungsprofil 4 im Jahr 2002 rund 5 %
weniger verdienten als in einem Vollpensum (LSE 2002 T8* S. 28). Eine
rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens kann in der Festsetzung des Abzuges
auf 10 % nicht ausgemacht werden. Der Vollständigkeit halber ist mit der
Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Invalideneinkommen bei Gewährung des
maximal zulässigen Abzuges von 25 % Fr. 34'205.- betragen würde, woraus sich im
Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 55'092.- ein ebenfalls
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % ergäbe.

4.3 Zusammenfassend lässt sich die Verneinung des Rentenanspruchs nicht
beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch