Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.920/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_920/2008

Urteil vom 28. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner,

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. September 2008.

Sachverhalt:

A.
S.________ (Jg. 1973) glitt am 23. Dezember 2001 auf Eis aus und zog sich dabei
rechtsseitig eine Handgelenksdistorsion zu. Nebstdem wurden im gleichentags
aufgesuchten Spital X.________ eine Navikularfraktur und ein Hämatom am
Orbitarand links lateral diagnostiziert. Zu einer weiteren Verletzung der
rechten Hand kam es am 22. Juni 2002, als S.________ in der Badewanne
ausrutschte. Mit Verfügung vom 29. August 2006 stellte die Winterthur
Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachstehend: AXA) die bisher
unter dem Titel "Pflegeleistungen und Kostenvergütungen" erbrachten Leistungen
sowie die Taggeldzahlungen auf den 30. Juni 2006 hin ein und sprach S.________
für die Zeit ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente auf Grund einer
Erwerbsunfähigkeit von (gerundet) 20 % zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29.
November 2006 fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen mit dem
Begehren um Rückweisung der Sache zu neuer Abklärung und Beurteilung erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 11. September 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
S.________ lässt beschwerdeweise beantragen, die Sache sei - unter Aufhebung
des kantonalen Entscheids - zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die
AXA oder an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der der Rente zugrunde
zu legende Invaliditätsgrad auf 33 % zu erhöhen. Das gleichzeitig gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie nach erfolgter Aufforderung zur
Einreichung des Bedürftigkeitsnachweises am 7. November 2008 zurückgezogen.

Die AXA lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2 Bezüglich der für die Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nach Gesetz und
Rechtsprechung massgebenden materiellrechtlichen Grundlagen wird auf die
Ausführungen im angefochtenen kantonalen Entscheid verwiesen.

2.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, angesichts des - im
kantonalen Verfahren beigebrachten - Berichtes des Dr. med. K.________,
Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, speziell Hals- und
Gesichtschirurgie, vom 11. April 2007 einerseits und des - ebenfalls dem
vorinstanzlichen Gericht edierten - Überweisungsschreibens der Hausärztin Frau
Dr. med. N.________ an den Neurologen Dr. med. H.________ vom 6. November 2006
andererseits müsse von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung ausgegangen
werden. Die Stellungnahme des Dr. med. K.________ weise auf einen Verschluss
der Kieferhöhle rechts und das - mittels Fax an Dr. med. H.________
übermittelte - Schreiben der Frau Dr. med. N.________ auf Kopfschmerzen hin.
Diese beiden bisher nicht weiter geklärten Beschwerdebilder liessen sich auf
das Unfallereignis vom 23. Dezember 2001 zurückführen, weshalb entsprechende
medizinische Untersuchungen notwendig seien.

2.1 Das kantonale Gericht hat weitere Erhebungen bezüglich einer
Kieferhöhlenproblematik rechts mit der Begründung als nicht angezeigt erachtet,
dass unmittelbar nach dem Sturz vom 23. Dezember 2001 lediglich von einem -
mittlerweile ausgeheilten - Hämatom (am Orbitarand links) die Rede war und
damit keine - wie von Dr. med. K.________ angenommen - Schädelverletzung
vorgelegen habe. Im Übrigen erwog es, allein der Umstand, dass bestimmte
Beschwerden erst nach einem Unfallereignis auftreten, lasse noch nicht auf
einen ursächlichen Zusammenhang schliessen; zudem habe Dr. med. K.________ eine
Problematik der Kieferhöhle rechts behandelt, während die heutige
Beschwerdeführerin ein Hämatom am Orbitarand links aufwies; auch seien Dr. med.
K.________ die Akten zum Unfall vom 23. Dezember 2001 nicht zur Verfügung
gestanden, sodass er einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen
konnte.
Dieser Argumentation ist beizupflichten. Zu beachten ist überdies, dass es sich
beim Schreiben des Dr. med. K.________ vom 11. April 2007 um die Beantwortung
einer Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und damit nicht um
eine im Rahmen des administrativen Abklärungsverfahrens ergangene ärztliche
Stellungnahme handelt. Zudem datiert es vom 11. April 2007, während für die
gerichtliche Beurteilung grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse bis
zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29. November 2006 abzustellen ist (BGE
134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis). Selbst wenn die Informationen des Dr. med.
K.________ auch auf einen früheren Zeitpunkt bezogen Gültigkeit beanspruchen
könnten, wären sie nicht geeignet, weitere Abklärungen als unumgänglich
erscheinen zu lassen. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass Dr. med.
K.________ eine theoretisch zwar denkbare Erklärung für die geklagten
Beschwerden abzugeben versucht, welcher aber keine erhöhte Wahrscheinlichkeit
zukommt, tatsächlich der Wirklichkeit zu entsprechen. Wenn Dr. med. K.________
von einem - auf Grund der Aktenlage nicht erstellten - "Trauma des
Mittelgesichts" ausgeht, bietet diese eher vage neue Diagnosestellung mehr als
fünf Jahre nach dem versicherten Unfallereignis keinen hinreichenden Anlass zur
Anordnung tiefergreifender Abklärungen.

2.2 Nichts anderes lässt sich aus dem Überweisungsschreiben der Hausärztin Frau
Dr. med. N.________ vom 6. November 2006 an Dr. med. H.________ ableiten. Wie
das kantonale Gericht nach eingehender Auseinandersetzung mit den seit dem
Unfall vom 23. Dezember 2001 zusammengetragenen medizinischen Unterlagen
erkannte, standen Kopfschmerzen im Rahmen der ärztlichen Behandlungen im
Anschluss an den als versichertes Unfallereignis geltenden Sturz auf glattem
Eis gar nie zur Diskussion, ging es doch praktisch immer nur um die Behandlung
der erlittenen Handgelenksfraktur. Wie die AXA in ihrer Beschwerdeantwort vom
7. Januar 2009 mit Recht hervorhebt, stehen die Angaben von Frau Dr. med.
N.________ vom 6. November 2006 tatsächlich in klarem Widerspruch zu deren
früheren Berichten, sodass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung darauf mit
Recht nicht abgestellt und dementsprechend auch von weiteren Abklärungen
abgesehen hat. Angesichts der medizinisch gut dokumentierten Aktenlage drängten
sich zusätzliche Explorationen hinsichtlich einer erstmals nach einem 1995
erlittenen Verkehrsunfall aufgetretener, nach dem hier zur Diskussion stehenden
Ereignis im Jahre 2001 aber höchstens noch beiläufig am Rande thematisierter
Kopfschmerzsymptomatik nicht auf.

3.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlich bestätigte
Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren
Verdienstes (Invalideneinkommen), indem sie geltend macht, wegen ihrer
Behinderung könnte sie die in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes
für Statistik für Beschäftigungen mit Anforderungsniveau 3 ausgewiesenen
Einkünfte nicht erreichen; auszugehen sei von Tätigkeiten mit
Anforderungsniveau 4.
Wie das kantonale Gericht diesbezüglich erwog, verfügt die Beschwerdeführerin,
welche zunächst einen Lehrabschluss an der Coiffeurfachschule erworben hat,
wegen allergischer Reaktionen aber schon kurz darauf aus dem erlernten Beruf
ausscheiden musste, auch im Bürobereich über vielseitige Berufserfahrung.
Überdies kann sie sich über diverse Weiterbildungen ausweisen. Im Zeitpunkt
ihres Unfalles vom 23. Dezember 2001 war sie denn auch schon seit rund drei
Jahren im regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als Supporterin (Empfang,
Telefon, Büro) angestellt, während sie in den Jahren zuvor als Kassiererin und
stellvertretende Kassenchefin in der Firma M.________ arbeitete. In Anbetracht
ihrer doch weitgefächerten beruflichen Qualifikationen und der offenbar
vorhandenen Flexibilität ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht zu befürchten, dass ihr der zur Verfügung stehende Arbeitsmarkt nur noch
Hilfsarbeiterstellen bereithält, wo sie für einfache und repetitive Aufgaben
eingesetzt und nur mit dem nach Massgabe der LSE für Tätigkeiten mit
Anforderungsniveau 4 eruierten Gehalt entlöhnt würde. Es ist nicht einzusehen,
weshalb sie sich mit einer solchen Stelle sollte begnügen müssen. Das
vorinstanzliche Abstellen auf die in der LSE ausgewiesenen Löhne bei
Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 3 (Berufs- oder Fachkenntnisse
vorausgesetzt) erscheint daher als angezeigt und ist mithin nicht zu
beanstanden.

4.
Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten von
der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Krähenbühl