Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.918/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_918/2008

Urteil vom 1. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, nebenamtlicher
Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Katja Ziehe,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. September 2008.

Sachverhalt:

A.
M.________ (Jg. 1961) war seit dem 1. Juni 2000 im Shop X.________ als
teilzeitangestellte Verkäuferin/Kassiererin beschäftigt, als sie am 7. Februar
2003 auf der Kunsteisbahn in Y.________ auf den Hinterkopf stürzte und sich
dabei laut Diagnose der Frau Dr. med. Z.________ vom 31. März 2003 eine
Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Schädelkontusion zuzog. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam zunächst für die
Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 3. März 2006
stellte sie ihre Leistungen auf den 31. März 2006 hin ein, weil keine
behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen und die noch vorhandenen,
organisch nicht erklärbaren Beschwerden psychisch bedingt seien, ohne mit dem
versicherten Unfallereignis in einem rechtserheblichen Zusammenhang zu stehen.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. April 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2008 ab.

C.
Beschwerdeweise lässt M.________ beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des
kantonalen Entscheids rückwirkend ab 1. April 2006 weiterhin die gesetzlichen
Versicherungsleistungen auszurichten, insbesondere Heilungskosten zu übernehmen
und Taggelder nach Massgabe einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
auszurichten; eventuell seien ihr eine Invalidenrente auf Grund einer
Erwerbsunfähigkeit von 85 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung
zuzusprechen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden.

2.
Zu prüfen ist, ob die SUVA, nachdem sie ihre Leistungspflicht im Anschluss an
das Unfallereignis vom 7. Februar 2003 anerkannt und die gesetzlichen
Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten bis 31. März 2006 erbracht
hat, einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und den über den 31. März
2006 hinaus anhaltenden Beschwerden zu Recht verneint hat.

Bezüglich der für die Beurteilung dieser Streitfrage massgebenden gesetzlichen
und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen kann mit dem
kantonalen Gericht auf die Ausführungen der SUVA im Einspracheentscheid vom 13.
April 2007 verwiesen werden.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet - allerdings ohne nähere Begründung -
zunächst den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (mit welcher sich die Beschwerdeführerin
nicht auseinandersetzt) ergibt sich die Antwort auf die Frage, wann der
Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat, aus Art. 19 UVG
(BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 4 S. 113 ff.). Laut Abs. 1 Satz 1 dieser
Norm entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2
UVG die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Der Unfallversicherer
hat demnach die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld)
mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.). Was
unter namhafter Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt
das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung
ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, ist
dies nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

3.2 Im Zeitpunkt der am 3. März 2006 verfügten Leistungseinstellung auf den 31.
März 2006 hin stand keine ärztliche Behandlung mehr zur Diskussion, von welcher
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können.
Eine solche Qualifikation lässt sich allein auf Grund der doch eher vagen
Formulierung der Frau Dr. phil. O.________ in ihrem im kantonalen Verfahren
beigebrachten neuropsychologischen Bericht vom 14. Dezember 2007, wonach "ein
Versuch, die Situation zum heutigen Zeitpunkt noch therapeutisch anzugehen, um
die kognitiven Defizite zu verbessern, die psychische Situation zu
stabilisieren und eine eventuelle berufliche Wiedereingliderung doch noch zu
fördern, jedenfalls nicht unversucht gelassen werden sollte", nicht
rechtfertigen. Der Neurologe Dr. med. A._______ äussert sich in seinem
Schreiben vom 24. Februar 2006 zwar dahingehend, dass die antidepressive
Schmerzbehandlung ebenso wenig wie die psychotherapeutische Behandlung
ausgeschöpft seien, ohne jedoch darzulegen, inwiefern damit noch eine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes sollte erreicht werden können. Nachdem
sich die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall verschiedensten, in ihrer
Rechtsschrift ausführlich aufgelisteten - auch alternativ-medizinischen -
Behandlungen unterzogen hat, welche keine wesentlichen Erfolge zeitigten, ist -
in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E.
1d S. 162) - auch von den von Dr. med. A.________ angeführten Massnahmen keine
im Sinne des Gesetzes namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten. Einem
Fallabschluss mit Einstellung der bisher gewährten Leistungen und Prüfung eines
allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung stand unter diesen Umständen nichts entgegen. Im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 3. März 2006, spätestens aber im
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 13. April 2007
durfte die SUVA daher über den Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Februar 2003 befinden.

4.
In Würdigung der gesamten, gut dokumentierten medizinischen Aktenlage gelangte
das kantonale Gericht wie zuvor schon die SUVA zum Schluss, dass als Folge der
Unfalles vom 7. Februar 2003, bei welchem die Beschwerdeführerin auf der
Kunsteisbahn in Y.________ auf den Hinterkopf gefallen war, keine organisch
erklärbaren Gesundheitsschäden aufgetreten sind. Dieser Beurteilung kann
gefolgt werden. Jedenfalls vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
zur medizinischen Sachlage eine abweichende Betrachtungsweise nicht zu
begründen. Der Neurologe Prof. Dr. med. J.________ etwa hielt im Gutachten der
Rehaklinik E.________ vom 15. August 2005 ausdrücklich fest, dass Beschwerden
primär organischer Genese nicht feststellbar seien, und auch der Neurologe Dr.
med. H.________ konnte in seiner von der Beschwerdeführerin veranlassten, im
kantonalen Verfahren eingereichten Expertise vom 19. Oktober 2007 lediglich
eine leichte Kippung des Atlas von rechts nach links bei sonst normalen
anatomischen Verhältnissen der Kopfgelenke feststellen.

4.1 Damit stellt sich die Frage, ob die auch nach der Leistungseinstellung auf
den 31. März 2006 hin dennoch geklagten Beschwerden in einem - für die
Leistungspflicht der SUVA unabdingbar vorausgesetzten - rechtserheblichen,
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten
Unfallereignis stehen. Zu beachten ist dabei, dass eine genauere Prüfung der
natürlichen Unfallkausalität des Gesundheitsschadens nicht nötig ist, wenn sich
zeigt, dass dessen Adäquanz zum versicherten Unfallereignis nicht gegeben und
damit eine für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst der
natürlichen Kausalität kumulativ erforderliche Voraussetzung fehlt. Nachdem
SUVA und Vorinstanz die Adäquanz der anhaltenden Beeinträchtigungen verneint
haben, ist auch im bundesgerichtlichen Verfahren primär der Adäquanzfrage
nachzugehen. Lässt sich diese mit den beiden Vorinstanzen verneinen, erübrigt
sich eine nähere Auseinandersetzung mit der natürlichen Unfallkausalität, womit
insoweit auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen
ist, als diese ausschliesslich Aspekte beleuchtet, welche allenfalls für die
Beurteilung der natürlichen Kausalität von Bedeutung sein könnten, zur
Beantwortung der Adäquanzfrage jedoch nichts beitragen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine milde traumatische
Hirnverletzung (MTBI [mild traumatic brain injury]) erlitten zu haben, und will
dies mit dem von ihr im kantonalen Verfahren eingereichten Privatgutachten des
Dr. med. H.________ vom 19. Oktober 2007 belegen. Nach allgemein anerkannter
Lehrmeinung setzt die Diagnose einer MTBI entweder eine Episode von
Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor
oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinstrübung (Benommenheitsgefühl,
Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus (ADRIAN M. SIEGEL,
Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der
Halswirbelsäule, in: SIEGEL/ FISCHER [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung,
Zürich 2004, S. 166 Tabelle 9, mit bibliographischen Hinweisen; Urteil U 14/05
vom 29. Mai 2006, E. 3.1). Aktenmässig ist eine Bewusstlosigkeit indessen nicht
erstellt und auch die behauptete Gedächtnislücke bezüglich der Heimfahrt nach
dem Unfallereignis fand weder am 9. Mai 2003 gegenüber dem Kundenbetreuer der
SUVA noch im Rahmen der ab 30. September bis 28. Oktober 2003 dauernden
Hospitalisation in der Rehabilitationsklinik I.________ Erwähnung. Sicherlich
liegt aber - wenn überhaupt - höchstens eine Commotio cerebri und keine
Contusio cerebri vor, was für eine Anwendung der bei Schleudertraumen und
diesen äquivalenten Verletzungen massgebenden Methode der Adäquanzprüfung (BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) grundsätzlich nicht genügt (Urteil 8C_476/2007 vom
4. August 2008, E 4.1.3, in: SVR 2008 UV Nr. 35). Da selbst nach Meinung des
Dr. med. H.________ kein klassisches Schleudertrauma vorliegt, kann die so
genannte Schleudertraumapraxis auch unter diesem Aspekt keine Anwendung finden.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin müssen vielmehr
auf ein psychisches Leiden zurückgeführt werden. Dr. med. K.________ hat denn
in seiner ambulanten psychiatrischen Abklärung anlässlich des Aufenthaltes der
Beschwerdeführerin in der Rehaklinik E.________ am 5. Juli 2005 auch dargelegt,
dass eine depressive Störung von atypischem Muster vorliege.

4.3 Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Adäquanzprüfung nach der
bei psychischen Folgeschäden nach Unfällen massgebenden Methode vorzunehmen,
wie sie in BGE 115 V 133 entwickelt worden ist. Die danach für eine Bejahung
der Adäquanz erforderlichen Kriterien sind indessen offensichtlich nicht
erfüllt, ist doch der Sturz mit Anschlagen des Kopfes auf der Kunsteisfläche
eher den banalen Unfällen zuzuordnen, was einen adäquaten Kausalzusammenhang
eines psychischen Leidens mit dem Unfallereignis von vornherein ausschliesst
(BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Selbst wenn der Unfall mit der Vorinstanz dem
mittleren Bereich, allerdings an der Grenze zu den leichten Fällen, zugeordnet
würde, wären keine der in BGE 115 V 133 verlangten Kriterien in der notwendigen
qualifizierten Weise erfüllt, um den adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis bejahen zu können.

4.4 Auch wenn angenommen würde, die Adäquanzprüfung habe nicht nach BGE 115 V
133, sondern nach der Schleudertraumapraxis zu erfolgen, was sich allenfalls im
Hinblick auf die wiederholt diskutierte milde traumatische Hirnverletzung oder
die etwa vom Augenarzt Dr. med. G.________ angenommene und auch schon von Frau
Dr. med. Z.________ ursprünglich diagnostizierte, von der Vorinstanz aber nicht
als erwiesen betrachtete Distorsion der Halswirbelsäule rechtfertigen könnte,
wären die in BGE 134 V 109 (E. 10 S. 126 ff.) verlangten Kriterien nicht
erfüllt. So liegen weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine
besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S.
127) vor. Ebenso wenig sind die Verletzungen schwer oder besonderer Art (BGE
134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.) gewesen. Auch eine fortgesetzt spezifische,
belastende ärztliche Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) hat nicht
stattgefunden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin immer wieder andere
Heilbehandlungen ausprobiert, die letztlich jedoch keine günstigen Auswirkungen
hatten. Ebenso wenig sind erhebliche Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S.
128) auszumachen. Nach dem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik I.________
jedenfalls konnte von einer deutlichen Reduktion der Kopfschmerzen und
teilweise sogar von kopfschmerzfreien Phasen berichtet werden. Eine ärztliche
Fehlbehandlung ist nicht auszumachen und auch ein schwieriger Heilungsverlauf
mit erheblichen Komplikationen lag nicht vor (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129).
Was das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.)
anbelangt, ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen, dass keine Versuche
unternommen worden und ausgewiesen sind, um die von den Gutachtern Dr. med.
K.________ und Prof. Dr. med. J.________ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit zu
verwerten.

5.
Die Beschwerde ist somit sowohl bei einer Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs nach der bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133)
wie auch nach der bei Schleudertraumen (BGE 134 V 109) anwendbaren Methode
unbegründet. Die vorinstanzliche Bestätigung der Leistungseinstellung auf den
31. März 2006 hin erfolgte mithin zu Recht, sodass die SUVA keine weiteren
Leistungen zu erbringen hat.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl