Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.915/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_915/2008

Urteil vom 11. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Winterthur, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1949 geborene O.________ war als Sachbearbeiterin der Firma I.________ AG
bei der Winterthur Versicherungen (heute: AXA Winterthur) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als sie am 4. Dezember 2001 einen Auffahrunfall erlitt.
Die Versicherte wurde für vier Tage im Spital U.________ hospitalisiert, wo
eine Commotio Cerebri und ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS)
diagnostiziert wurden. Die Versicherung anerkannte ihre Leistungspflicht für
die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der
Zeit zwischen dem 16. Juni und dem 13. August 2005 wurde die Versicherte von
Privatdetektiven überwacht. Mit Verfügung vom 14. März 2006 und
Einspracheentscheid vom 18. September 2006 stellte die Versicherung ihre
Leistungen rückwirkend per 15. Juni 2005 ein und forderte den Betrag von Fr.
9'841.- für zu viel ausbezahlte Taggelder zurück.

B.
Die von O.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2008
ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt O.________, ihr seien unter Aufhebung des Einsprache-
und des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 15. Juni 2005 hinaus
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. Gleichzeitig
beantragt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung.

Während die AXA Winterthur auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren
grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 194 E. 3.4 S. 199). Die
Voraussetzungen, unter denen die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten
Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass
diese unbeachtet bleiben müssen.

2.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR
832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der
Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen (BGE 134 V 109),
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist vorerst die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
für die von der Versicherten über den 15. Juni 2005 hinaus anhaltend geklagten
Beschwerden.

4.
Es ist zu Recht unbestritten, dass die über den 15. Juni 2005 hinaus geklagten
Beschwerden nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung organisch
nachweisbaren Unfallschaden (vgl. dazu das Urteil 8C_806/2007 vom 7. August
2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen) verursacht worden sind. Somit ist die
Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 4. Dezember 2001
und den geklagten Beschwerden speziell zu prüfen. Inwieweit die geklagten
Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht wurden bzw.
wie weit sie auf das vorbestehende Herzleiden zurückzuführen sind, braucht
vorliegend entgegen den Ausführungen der Versicherten nicht näher geprüft zu
werden, da - wie nachstehende Prüfung zeigt - ein allfälliger natürlicher
Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (vgl.
etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5 und 8C_698
/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3).

5.
5.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07 E. 5.3.1). Dabei werden einfache Auffahrkollisionen auf ein
haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E.
5.1.2). Die Vorinstanz qualifizierte das Ereignis vom 4. Dezember 2001 als
einen im engeren Sinne mittelschweren Unfall. Mit Blick auf die durch die
Rechtsprechung entwickelten Massstäbe scheidet eine Einordnung im Grenzbereich
zu den schweren Unfällen, entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen
Auffassung, klarerweise aus. Autounfälle, die mit vergleichbaren oder
jedenfalls nicht mit geringeren Krafteinwirkungen verbunden sind, werden in
Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise regelmässig dem
mittleren Bereich zugeordnet. Zu erwähnen sind etwa Unfälle, bei welchen das
Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h
abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall
prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/
2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und
sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008 Sachverhalt und E. 3),
von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil U 213/06 vom 29. Oktober 2007
Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet,
sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U 258/06
vom 15. März 2007 Sachverhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit
von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug
- wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden
auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil U 492/06 vom 16. Mai
2007 E. 4.2). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu
bejahen, wenn eines der in BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. angeführten
Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in
gehäufter Weise erfüllt wären.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen oder jenes der
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten,
seien erfüllt.

5.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund
des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E.
6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des
Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E.
5.2). In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei
einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil 8C_623/2007 vom 22. August
2008 E. 8.1; vgl. auch Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.3), bei einem
Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem
Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand
(Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3), bei einem Zusammenprall
zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des
Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen
der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, und
die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher
auf sie aufmerksam zu machen (Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.3),
bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das
Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn
geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug (Urteil 8C_799/2008 vom
11. Februar 2009 E 3.2.3) oder bei einem in der 29. Woche schwangeren
Unfallopfer (Urteil 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.3). Solche oder auch
nur bloss ähnliche Umstände lagen beim Ereignis vom 4. Dezember 2001 nicht vor,
so dass das Kriterium zu verneinen ist.

5.4 Ebenfalls nicht erfüllt ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen
und belastenden ärztlichen Behandlung. Zwar musste sich die Beschwerdeführerin
im massgebenden Zeitraum wiederholt in stationäre ärztliche Behandlung begeben,
diese dienten jedoch - mit Ausnahme eines viertägigen Aufenthaltes in der
Klinik R.________ im November 2003 - nicht der Behandlung der Unfallfolgen,
sondern waren auf das vorbestehende Herzleiden zurückzuführen.

5.5 Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und
der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V
359 E. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen
Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche sind vorliegend nicht
ersichtlich; das Kriterium ist demgemäss zu verneinen.

5.6 Was schliesslich die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft gilt
festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls
nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind.

5.7 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und selbst dann, wenn man zugunsten der Versicherten die beiden Kriterien der
erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in
gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges
zwischen dem Unfallereignis vom 4. Dezember 2001 und den über den 15. Juni 2005
hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung
hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen. Somit war die rückwirkende
Leistungseinstellung auf dieses Datum hin rechtens (vgl. auch BGE 133 V 57).

6.
Mit Verfügung vom 14. März 2006 und Einspracheentscheid vom 18. September 2006
forderte die Beschwerdegegnerin auch den Betrag von Fr. 9'841.- für das in der
Zeit vom 15. Juni bis 30. November 2005 erbrachte Taggeld zurück.
Rechtsprechungsgemäss steht einer Rückforderung von Leistungen, welche über ein
rückwirkend festgelegtes Einstellungsdatum hinaus geleistet wurden, unter
Umständen der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen (BGE 133 V 57 E.
6.8 S. 65; vgl. auch Urteil U 406/06 vom 22. Oktober 2007 E. 4). Die
Beschwerdegegnerin hat weder in ihrer Verfügung vom 14. März 2006 noch im
Einspracheentscheid vom 18. September 2006 näher begründet, weshalb im
vorliegenden Fall eine Rückforderung ausnahmsweise zulässig sein soll. Auch
wenn die Observation durch Privatdetektive grundsätzlich zulässig war (vgl. BGE
8C_807/2008 E. 4 und 5), entbindet dies den Versicherungsträger nicht von
seiner Pflicht, die Verfügung, mit der den Begehren der Versicherten nicht voll
entsprochen wurde, zu begründen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG).

7.
Zusammenfassend ist die rückwirkende Leistungseinstellung auf den 15. Juni 2005
hin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist jedoch teilweise gutzuheissen und
Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid sind aufzuheben, soweit damit eine
Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen angeordnet wurde. Die Sache ist an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit diese - insoweit sie an der
Rückforderung festhalten will - darüber eine begründete Verfügung erlässt.

8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten
(Art. 68 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch der Versicherten um unentgeltliche
Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in
der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2008 und der
Einspracheentscheid der Winterthur Versicherungen vom 18. September 2006 werden
aufgehoben, soweit damit eine Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen
angeordnet wird. Die Sache wird zum diesbezüglichen Neuentscheid an die AXA
Winterthur zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 375.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 375.- auferlegt. Der Anteil der
Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Christoph Lerch, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1400.- ausgerichtet.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer