Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.913/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_913/2008

Urteil vom 5. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
10. September 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 und Einspracheentscheid vom 11. Februar 2008
stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die bislang
erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) nach Durchführung u.a.
medizinischer Abklärungen und Massnahmen auf den 31. Juli 2007 ein und
verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, weil
die von J.________ (Jahrgang 1942) weiterhin geklagten Beschwerden nicht
adäquat kausale Folgen des Verkehrsunfalles vom 11. Februar 2005 seien.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde und das damit gestellte Gesuch um
Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 10. September 2008).
Mit Beschwerde lässt J.________ dem Sinne nach beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, zusätzliche
medizinische Abklärungen zu tätigen und weiterhin Heilbehandlung sowie Taggeld
gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu erbringen (Ziff. 1, 2 und
4 des Rechtsbegehrens); eventualiter sei ein unabhängiges interdisziplinäres
Gutachten einzuholen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens); zudem sei ihm für das
kantonale Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 23. März 2009 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess abgewiesen,
wobei J.________ den damit einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt
hat.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die seit dem Unfall vom 11. Februar 2005
geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schmerzen in Nacken und Kopf,
Schwindel beim Gehen und Aufstehen, Tremor an Armen und Händen mehr rechts als
links, depressive Störung; vgl. Berichte der Frau Dr. med. K.________, FMH
Phys. Med. u. Rehab., Sportmed. SGSM, Kreisärztin der SUVA, vom 24. November
2006 und 13. April 2007 sowie des Dr. med. S.________, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. und 30. Juni 2008) nicht nur in einem
natürlichen, sondern auch - wie der Beschwerdeführer geltend macht - in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 9. Februar 2005 stehen, so dass
die SUVA über den 31. Juli 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen
hätte.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren
zunächst vor, die SUVA habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Das kantonale
Gericht erwog in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, dass für
die geklagten Beschwerden kein objektives somatisches Korrelat gefunden werden
konnte und von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Beizupflichten ist
sodann auch der vorinstanzlichen Auffassung, dass offen bleiben kann, ob der
Beschwerdeführer an der von Dr. med. S.________ diagnostizierten mittel- bis
schwergradigen depressiven Störung leidet, wenn der adäquate Kausalzusammenhang
verneint werden kann. In diesem Vorgehen liegt keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.2 Weiter wird geltend gemacht, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt
der Leistungseinstellung nicht erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer übersieht
mit diesem Einwand die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass von einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, weshalb dem Fallabschluss auf den
31. Juli 2007 hin nichts entgegenstand (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit
Hinweisen).
3.3
3.3.1 Unbestritten ist, dass der adäquate Kausalzusammenhang nach der
sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) zu prüfen ist.
3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Verkehrsunfall vom
11. Februar 2005, bei welchem das von ihm gelenkte Automobil von einem aus
einer vortrittsbelasteten Nebenstrasse eingebogenen Militärwagen seitlich im
Frontbereich erfasst und abgedreht wurde, so dass eine weitere Kollision
heckseitig erfolgte, als Ereignis im mittelschweren Bereich anzusehen. Der
geltend gemachte Umstand der Mehrfachkollision beschlägt das unfallbedingte
Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit, welches hier eindeutig nicht gegeben ist (vgl. z.B.
Sachverhalt und E. 6.2.2 des Urteils 8C_661/2007 vom 11. April 2008, wo es um
eine Mehrfachkollision in einem Tunnel ging). Weiter ist auch das Vorbringen,
mit Blick auf die ordentliche Pensionierung auf November 2007 hin habe vom
Versicherten keine besondere Anstrengung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erwartet werden dürfen, nicht stichhaltig. Das Bundesgericht hat in BGE 134 V
109 E. 10.2.7 S. 129 f. dargelegt, dass mit der bisherigen Praxis, wonach in
zeitlicher Hinsicht eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Erfüllung des
unfallbedingten Kriteriums genügte, ein negativer Anreiz verbunden war, indem
Versicherte, die eine Rente anstreben, wenig Interesse an einer baldigen
Wiederaufnahme der Arbeit haben. Dieser negative Anreiz dürfte hier angesichts
der bevorstehenden Pensionierung verstärkt worden sein. Jedenfalls ist nicht
einzusehen, weshalb der seit 1994 bei der Firma X.________ AG als Gabelstapler
angestellt gewesene Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, diese eher als
leicht zu bezeichnende Arbeit, wenn auch nur teilzeitlich, wieder aufzunehmen.
Was die übrigen unfallbedingten Adäquanzkriterien anbelangt, wird
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.

4.
Auf das Begehren, es sei die vorinstanzliche Abweisung des geltend gemachten
Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren zu
überprüfen, wird mangels Begründung nicht eingetreten (vgl. Art. 42 Abs. 1
BGG).

5.
5.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5.2 Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder