Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.912/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_912/2008

Urteil vom 5. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
handelnd durch seine Mutter und diese vertreten durch den Rechtsdienst
Integration Handicap,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der am 3. August 1991 geborene B.________ leidet an Trisomie 21 (Down Syndrom)
und Zöliakie/Glutenallergie. Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 sprach ihm die
IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für
mittelschwere Hilflosigkeit zu und verneinte den Anspruch auf einen
Intensivpflegezuschlag. Im Rahmen eines amtlich eingeleiteten
Revisionsverfahrens sprach sie ihm ab 1. Oktober 2007 eine
Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Verfügung vom 14.
August 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. September 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit
mittleren Grades.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf
Vernehmlassung, wobei Erstere Beschwerdeabweisung verlangt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E. 1.1). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu
prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V
640).

2.
Umstritten und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die dem Versicherten ab 1.
Januar 2004 zugesprochene Hilflosenentschädigung für mittelschwere
Hilflosigkeit zu Recht ab 1. Oktober 2007 auf eine solche für leichte
Hilflosigkeit herabgesetzt hat. Da die streitige Revisionsverfügung vom 14.
August 2007 datiert, sind die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision)
nicht anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit
(Art. 9 ATSG; BGE 133 V 450 E. 2.2.1 S. 454 mit Hinweisen), den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier
Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV),
die bei der Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser
Haus], Kontaktaufnahme) und die indirekte Dritthilfe bei diesen
Lebensverrichtungen (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462 f. mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt zur Revision einer laufenden Hilflosenentschädigung
(Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 133 V 108). Darauf wird
verwiesen.
3.2
3.2.1 Zu ergänzen ist, dass mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2
lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen
Lebensverrichtungen voraussetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Bei Minderjährigen
ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im
Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu
berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).
3.2.2 Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur
Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst
dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht
voraussehbar) täglich benötigt (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil I 563/04 vom 2.
März 2005, E. 6.2).
3.2.3 Die dauernde persönliche Überwachung bezieht sich nicht auf die
alltäglichen Lebensverrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe
zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 354 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art
medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen,
geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist (BGE
107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 44 E. 2c). Es ist nur eine dauernde
persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Da
die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der
Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit der mittelschweren Hilflosigkeit weit
weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV),
ist der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. b
IVV ein grösseres Gewicht beizumessen und nicht bloss ein minimales wie bei
Art. 37 Abs. 1 IVV (BGE 107 V 145 E. 1d S. 150). Aus einer bloss allgemeinen
und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims, einer Klinik oder einer
Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet
werden (ZAK 1984 S. 354 E. 2c). Eine dauernde persönliche Überwachung setzt
vielmehr die Notwendigkeit einer auf die Person der versicherten Person
bezogenen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter
ist als die kollektive Aufsicht. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht,
dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden
ist, und hat auch nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als
Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990
S. 44 E. 2c). Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist
objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen.
Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält (Urteil
8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008, E. 5.2.1).
3.2.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit
ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung
erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren
körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der
Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei
Unklarheiten über physische oder psychische Störungen oder deren Auswirkungen
auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen
Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der
Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich
hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu
stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

4.
Rechtsfrage ist die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der
Hilflosigkeit und dabei namentlich die Frage, was unter "in erheblicher Weise"
(Art. 37 IVV) zu verstehen ist; Gleiches gilt für den Rechtsbegriff der
"dauernden persönlichen Überwachung", das heisst, welche Tatbestandselemente
erfüllt sein müssen, damit eine Überwachungsbedürftigkeit zu bejahen ist.
Rechtsfrage ist weiter u.a. die Beachtung der Anforderungen an den Beweiswert
ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen) sowie eines
Abklärungsberichts an Ort und Stelle (E. 3.2.4 hievor), des
Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender,
sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400). Die auf einen rechtsgenüglichen Abklärungsbericht an Ort und
Stelle gestützten Feststellungen über Einschränkungen in bestimmten
Lebensverrichtungen sind - analog zu den medizinischen Angaben über
gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über das noch vorhandene funktionelle
Leistungsvermögen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) -
Sachverhaltsfeststellungen. Die Ergebnisse der Beweiswürdigung im Allgemeinen
sind ebenfalls tatsächlicher Natur (Urteil 8C_374/2008 vom 30. Januar 2009, E.
3).

5.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine
Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu, da er in vier
alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege und
Fortbewegung) hilflos sei.

Im Rahmen der streitigen Verfügung vom 14. August 2007 ist anerkannt, dass er
weiterhin in den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden sowie
Fortbewegung/Kontaktaufnahme regelmässig und erheblich hilfsbedürftig ist.
Umstritten und zu prüfen ist, ob er zusätzlich in den drei alltäglichen
Lebensverrichtungen Essen, Körperpflege und Aufstehen/Absitzen/Abliegen
regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist und zudem der
dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

6.
Letztinstanzlich legt der Beschwerdeführer neu ein Schreiben seiner Mutter an
die Heilpädagogische Schule in X.________ vom 17. Dezember 2007 betreffend
Zöliakie und Gluten sowie ein Schreiben und eine Verfügung des Strassen- und
Schifffahrtsamtes Y.________ vom 29. September bzw. 9. Oktober 2008 betreffend
Verweigerung des Lernfahrausweises für die Dauer von sechs Monaten auf.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt,
was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_18/
2007 vom 1. Februar 2008, E. 3.2 mit Hinweis). Da der Versicherte wegen der
Notwendigkeit weiterer Abklärungen aus diesen neuen Akten nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, kann offen bleiben, ob deren Einreichung zulässig ist
(vgl. auch Urteil 8C_794/2008 vom 29. Januar 2009, E. 5).

7.
Die IV-Stelle holte den Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für
Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag) vom 4./12. Dezember 2006 ein, der
gestützt auf eine Abklärung vom 14. November 2006 im Sonderschulheim Z.________
erstellt wurde. Dieser Bericht wurde von Frau R.________, Betreuerin im
Z.________, und von der Abklärungsperson der IV-Stelle, Frau U.________,
unterzeichnet. Die Eltern des Versicherten wurden im Rahmen dieser Abklärung
nicht beigezogen. Im Z.________ weilte der Versicherte intern unter der Woche
seit August 2006 bis 6. Juli 2007; die Wochenenden und die Ferien verbrachte er
zu Hause bei seinen Eltern. Nach dem Austritt am 6. Juli 2007 wohnte er wieder
gänzlich zu Hause und besuchte seit 13. August 2007 die Heilpädagogische Schule
Stiftung A.________, aus der er später wieder herausgenomen wurde (siehe E.
9.1.2 hienach).

8.
8.1
8.1.1 Betreffend das Aufstehen/Absitzen/Abliegen führte die Vorinstanz aus,
laut dem Abklärungsbericht vom 4./12. Dezember 2006 sei der Versicherte
selbstständig. Er gehe nach Hinweis selbstständig ins Bett, plaudere noch gerne
mit dem Zimmerkollegen, so dass er hin und wieder zur Einhaltung der
Schlafenszeit ermahnt werden müsse. Nach allgemeiner Tagwache stehe er selber
auf. Weiter erwog die Vorinstanz, aus diesem Abklärungsbericht und dem
Austrittsbericht des Schulheims Z.________ vom 11. Juni 2007 gehe klar hervor,
dass der Versicherte in diesem Bereich selbstständig sei. Insbesondere gehe er
abends von sich aus ins Bett. Dass er nach verordneter Bettruhe noch gerne mit
seinem Zimmerkollegen plaudere und deswegen moniert werden müsse, ändere nichts
daran und entspreche durchaus einem altersüblichen Verhalten eines
Internatbewohners. Für die Annahme, dass der Versicherte in diesem Bereich
indirekter Dritthilfe bedürfe, bestehe damit kein Raum.
8.1.2 Der Versicherte bzw. seine Mutter wenden ein, er müsse jeden Morgen
geweckt und danach ermahnt werden, aufzustehen. Manchmal möge er nicht
aufzustehen und habe deshalb auch schon die Schule nicht besucht. Am Abend
müssten ihn die Eltern ins Bett schicken. Die Vorinstanz lasse ausser Acht,
dass nicht nur die Situation im geschützten Rahmen des Heims Z.________
relevant sei, sondern auch diejenige bei den Eltern. Der Versicherte lebe nun
seit längerer Zeit zu Hause und nicht mehr im Wohnheim, das hilfreiche rigide
Strukturen biete. Die strengen Strukturen für behinderte Menschen im Wohnheim
wiesen bereits auf eine Hilflosigkeit hin und implizierten, dass geistig
behinderte Menschen nicht gleich selbstständig seien wie nicht behinderte. Der
Versicherte habe auch im Heim geweckt und zur Einhaltung der Schlafenszeit
ermahnt werden müssen. Es sei äusserst fraglich, ob dies altersgerecht sei.

8.2 Die Hilfsbedürftigkeit ist objektiv nach dem Zustand der versicherten
Person und unabhängig von ihrem Aufenthaltsort zu beurteilen (vgl. E. 3.2.3
hievor). Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil I 227/96 vom 15.
Oktober 1996, E. 3b, worin bezüglich eines im Verfügungszeitpunkt
achtzehnjährigen, an Autismus leidenden Versicherten entschieden wurde, dass er
- ungeachtet des Angewiesenseins auf persönliche Überwachung - in der
Lebensverrichtung Aufstehen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, weil er
am Morgen "erst nach mehrmaligem Auffordern" aufstehe (vgl. auch Urteil 8C_562/
2008 vom 1. Dezember 2008, E. 8.1).

Auf die Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen hat sich der Versicherte
erstmals in der vorinstanzlichen Beschwerde berufen. Im ganzen
Verwaltungsverfahren bezogen sich seine Einwendungen auf die
Lebensverrichtungen Essen und/oder Körperpflege und/oder Fortbewegung, die in
Frage gestellt worden waren. Bereits in der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai
2004, mit der eine mittelschwere Hilflosigkeit bescheinigt worden war, geschah
dies auf Grund der vier Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege
und Fortbewegung. Im damaligen Abklärungsbericht vom 12./14. Mai 2004 wurde die
Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen ohne
weiteres verneint, woran auch auf Grund der Abklärung im Heim Z.________ vom
14. November 2006 (E. 8.1.1. hievor) festzuhalten ist. Denn ein Unterschied
zwischen der Situation in diesem Heim und zu Hause ist nicht ersichtlich. Es
ist nicht ungewöhnlich, dass der Versicherte in seinem Alter - sechzehn Jahre
im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. August 2007 - am Morgen zum
Aufstehen und abends zum Insbett-Gehen ermahnt werden muss.

9.
9.1
9.1.1 Hinsichtlich des Essens legte die Vorinstanz unter anderem dar, im
Abklärungsbericht vom 4./12. Dezember 2006 sei festgehalten worden, da der
Versicherte an Zöliakie/Glutenallergie leide, erhalte er eine darauf
abgestimmte Kost. Er wisse auch um diese Allergie und meide von sich aus Brot
oder Teigwaren; er habe gelernt, was er problemlos essen dürfe und halte sich
daran. Eine Hilfsbedürftigkeit liege insgesamt nicht vor. Gestützt hierauf
erwog die Vorinstanz, nach der Rechtsprechung sei eine Diätkost zumutbar und
könne damit keine Hilfsbedürftigkeit begründen. Dies im Unterschied etwa zur
Einnahme von pürierter Nahrung, die nach der Rechtsprechung eine
Hilfsbedürftigkeit begründe, da sie nicht den üblichen Sitten entspreche und
damit unzumutbar sei (ZAK 1986 S. 484). Im Übrigen gehe aus obigem
Abklärungsbericht sowie aus dem Austrittsbericht des Heims Z.________ vom 11.
Juni 2007 klar hervor, dass der Versicherte um seine Glutenallergie wisse,
namentlich von sich aus Brot und Teigwaren meide und bei Unsicherheit auch
frage. Eine Eigengefährdung sei im Abklärungsbericht klar verneint worden.
9.1.2 Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, er sei wegen der Zöliakie
stark untergewichtig, müsse eine strenge Diät einhalten und alle glutenhaltigen
Produkte strengstens meiden. Auf Grund seiner geistigen Behinderung könne er
nicht selbstständig entscheiden, welche Lebensmittel er essen dürfe und könne.
Ohne Dritthilfe könne er die notwendige Diät nicht einhalten und sich nicht
richtig ernähren. Bei Unsicherheit frage er teilweise zwar nach, was jedoch
bereits auf Dritthilfe hinweise. Der Verzicht auf Brot und Teigwaren reiche
nicht aus, da glutenhaltige Zusätze auch in den meisten anderen Lebensmitteln
vorhanden seien. Oftmals müsse auf deren Verpackung gesucht werden, ob Gluten
darin enthalten seien; der geistig behinderte Versicherte könne kaum lesen und
sei darin überfordert. Im Heim Z.________ sei die Diät kein grosses Problem
gewesen, da dort bei der Nahrungszubereitung auf die Zöliakie Rücksicht
genommen worden sei. Aus der Heilpädagogischen Schule Stiftung A.________, die
er im Schuljahr 2007/ 2008 besucht habe, habe er wegen massiven
gesundheitlichen Problemen herausgenommen werden müssen, da er die notwendige
Diät nicht habe einhalten können. Werde sie nicht rigoros eingehalten, reagiere
er mit schwerer Anämie und starkem Untergewicht.

9.2 Eine relevante Hilfsbedürftigkeit beim Essen liegt vor, wenn eine
eigentliche Sondernahrung oder Diät aus medizinischen Gründen notwendig ist und
die versicherte Person zu deren Einhaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage ist (vgl. Urteil I 72/05 vom 6. Oktober 2005, E. 4.3.2). Dieser
Tatbestand fällt beim Versicherten auf Grund seiner geistigen Erkrankung in
Betracht und ist erneut zu prüfen (siehe E. 12 hienach).

10.
10.1
10.1.1 Bezüglich der Körperpflege führte die Vorinstanz aus, gemäss dem
Abklärungsbericht vom 4./12. Dezember 2006 sei der Versicherte selbstständig.
Er könne sich insbesondere selbstständig duschen und brauche auch niemanden,
der ihn anleite. Eine Kontrolle sei nur insofern angebracht, dass er nicht zu
"lange mache". Weiter erwog die Vorinstanz, allein darin, dass der Versicherte
beim Duschen eher langsam sei und gelegentlich darauf hingewiesen werde,
zügiger zu machen, könne keine indirekte Dritthilfe gesehen werden, da eine
Verlangsamung in einer Lebensverrichtung keine Hilfsbedürftigkeit begründe. Die
beim Schneiden der Nägel geltend gemachte Dritthilfe sei nicht relevant, weil
es sich dabei nicht um eine Verrichtung handle, die regelmässig respektive
täglich bei der Körperpflege anfalle.
10.1.2 Der Versicherte macht geltend, er sei bei der Körperpflege nicht nur
langsam, sondern er müsse immer ermahnt werden, zu duschen, da er dies sonst
nie tun würde. Dabei müsse er kontrolliert werden, weil er sonst die Dusche
laufen lasse und in die Duschenecke stehe, wo er nicht bzw. so wenig wie
möglich nass werde. Er seife sich auch nicht ohne Aufforderung ein. Es müsse
überwacht werden, dass er regelmässig die Haare wasche. Ohne Ermahnung kämme er
sich nicht. Die Bartstoppeln könne er nicht selbstständig rasieren. Auch das
Zähneputzen müsse regelmässig kontrolliert werden. Ein nicht geistig
behinderter siebzehnjähriger Mann müsse weder beim Duschen noch beim
Zähneputzen und anderen hygienischen Verrichtungen kontrolliert werden. Nach
dem Duschen müsse kontrolliert werden, dass der Wasserhahn bzw. die Dusche
geschlossen sei, da der Versicherte dies oftmals vergesse. Auch aus dem
Austrittsbericht des Schulheims Z.________ vom 11. Juni 2007 gehe hervor, dass
er die Körperpflege nicht selbstständig vornehmen könne. Die Abklärungsberichte
vom 3. August 2006 und 4. November (recte Dezember) 2006 bestätigten ebenfalls
eine Hilflosigkeit in diesem Bereich.

10.2 Die Körperpflege umfasst das Waschen, Kämmen, Rasieren sowie Baden bzw.
Duschen (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91; Rz. 8020 des BSV-Kreisschreibens über die
Hilflosigkeit [KSIH]). Eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von
Lebensverrichtungen vermag nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (ZAK
1986 S. 481 E. 2b; Urteil I 127/00 vom 26. März 2001, E. 3b/dd).

Eine allfällige Hilfsbedürftigkeit beim Schneiden der Nägel ist irrelevant, da
die Hilfe nicht täglich erforderlich ist. Indessen fällt auf Grund der Angaben
des Versicherten eine Hilfsbedürftigkeit in Betracht beim Rasieren, falls er
dies krankheitsbedingt nicht selber tun kann, sowie beim Kämmen, Duschen,
Haarewaschen und Einseifen, falls er dies krankheitsbedingt ohne besondere
Aufforderung nicht vornimmt (indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S.
463). Hinsichtlich des Rasierens ist insbesondere zu beachten, dass im
Abklärungsbericht vom 4./12. Dezember 2006 ausgeführt wurde, Rasieren sei noch
nicht notwendig; auf Grund des Alters des Versicherten ist indessen nicht
ausgeschlossen, dass dies bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses
am 14. August 2007 notwendig wurde, zumal dies bereits in der vorinstanzlichen
Beschwerde vom 30. August 2007 geltend gemacht wurde (vgl. auch Urteil I 443/04
vom 2. Dezember 2004, E. 2.1). Weiter kommt die Nachkontrolle der Körperpflege
durch eine Drittperson als relevante Hilfsbedürftigkeit in Frage, falls der
Versicherte die Körperpflege krankheitsbedingt nicht ordentlich vornehmem kann
(erwähntes Urteil I 443/04, E. 2.1 und 2.3). Dies ist ebenfalls zu klären (E.
12 hienach).

11.
Die Vorinstanz führte aus, gemäss dem Abklärungsbericht vom 4./12. Dezember
2006 bedürfe der Versicherte keine ständige Überwachung. Er benötige zwar eine
Heimaufsicht im kollektiven Rahmen, aber weder im Hause noch im Feien würde er
etwas Unvernünftiges tun. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe nicht.
Weiter erwog die Vorinstanz, der Versicherte habe sein Vorbringen, dass er
dauernd überwacht werden müsse, nicht substanziiert dargetan und es fänden sich
weder im obigen Abklärungsbericht noch im Austrittsbericht des Heims Z.________
vom 11. Juni 2007 Anhaltspunkte hiefür.

Der Versicherte bringt vor, er müsse dauernd überwacht werden, da er sehr
unberechenbar sei. Auf Grund seines unüberlegten Verhaltens gefährde er oftmals
sich selber und auch weitere Personen schwer. Zum Beispiel habe er vor kurzem
in einem unbeaufsichtigten Augenblick das Auto der Eltern entwendet und eine
Spritzfahrt mit grossem Sachschaden über den Parkplatz unternommen. Er vergesse
auch oft die Wasserhahnen abzustellen oder die Herdplatten auszuschalten.

Die Frage der persönlichen Überwachungsbedürftigkeit des Versicherten bedarf
ebenfalls weiterer Abklärung (E. 12 hienach).

12.

12.1 Nach dem Gesagten weichen die Angaben des Versicherten bzw. seiner Mutter
erheblich von denjenigen im Abklärungsbericht vom 4./12. Dezember 2006 ab. Zu
beanstanden ist, dass dieser Abklärungsbericht, auf den IV-Stelle und
Vorinstanz abstellten, nur in Zusammenarbeit mit Frau R.________, Betreuerin im
Heim Z.________, erstellt wurde. Denn es hätten auch die Eltern des
Versicherten, die ihn jeweils an den Wochenenden und in den Ferien betreuten,
zu Hause befragt werden müssen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten
im Abklärungsbericht aufzuzeigen gewesen wären (siehe E. 3.2.4 hievor); dies
erfolgte nicht.

Weiter ist zu beachten, dass der Versicherte am 6. Juli 2007 aus dem Heim
Z.________ austrat, seither wieder gänzlich zu Hause wohnte und seit 13. August
2007 die Heilpädagogische Schule Stiftung A.________ besuchte. Diese Änderung
der Verhältnisse erfolgte mithin vor dem massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 14. August 2007 (E. 2 hievor) und wurde der IV-Stelle von
den Eltern des Versicherten bereits am 9. Mai 2007 bekannt gegeben. Auch
deshalb hätte eine Abklärung mit den Eltern beim Versicherten zu Hause
durchgeführt und erforderlichenfalls ein Bericht der Schule Stiftung A.________
eingeholt werden müssen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sich das
Verhalten und damit die Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit des Versicherten
nach der Herausnahme aus dem Heim Z.________ verändert hat.

In medizinischer Hinsicht holte die IV-Stelle einen Bericht des Dr. med.
C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Juni 2006 ein. Dieser
diagnostizierte Trisomie 21. Der Gesundheitszustand des Versicherten sei
stationär. Er bejahte die Frage der IV-Stelle, ob ein behinderungsbedingter
Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu
einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe. Dieser ärztliche Bericht
enthält indessen keine verwertbaren Ausführungen zur Frage, ob und inwiefern
der Versicherte auf Grund seiner Krankheit in den massgebenden alltäglichen
Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und er zudem der persönlichen Überwachung
bedarf. Dr. med. C.________ äussert sich auch nicht zu den Folgen der Zöliakie/
Glutenallergie, an welcher der Versicherte unbestrittenermassen leidet. Im
medizinischen Punkt ist das Vorgehen der IV-Stelle mithin ebenfalls nicht
rechtsgenüglich (siehe E. 3.2.4 hievor).

Aus den Austrittsberichten des Heims Z.________ vom 11. und 21. Juni 2007
können die Parteien unter den gegeben Umständen nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Gleiches gilt für den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung
für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 3. August 2006, der lediglich
gestützt auf Telefonate mit der Mutter des Versicherten erstellt wurde.

12.2 Insgesamt wendet der Versicherte zu Recht ein, dass IV-Stelle und
Vorinstanz in Bezug auf die Lebensverrichtungen Essen und Körperpflege den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben. Der Untersuchungsrundsatz als eine
wesentliche Verfahrensvorschrift wurde missachtet, weshalb die
rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz für das
Bundesgericht nicht verbindlich sind (vgl. Urteil 8C_773/2008 vom 11. Februar
2009, E. 5.4; erwähntes Urteil 8C_374/2008, E. 6.2). Die Abklärungen beim Arzt
sowie an Ort und Stelle entsprechen offensichtlich nicht den rechtlichen
Anforderungen (E. 1 und 3.2.4 f. hievor). Demnach ist die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie einen ergänzenden Bericht des behandelnden
Arztes einholt und eine Abklärung beim Versicherten zu Hause unter Einbezug
seiner Eltern durchführt. Erforderlichenfalls hat sie einen Schulbericht
einzuholen und eine weitere medizinische Abklärung vorzunehmen. Danach hat sie
über die Hilflosenentschädigung ab 1. Oktober 2007 neu zu befinden.

13.
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen und dem
Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs.
2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008, E.
10 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2008 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. August 2007 aufgehoben
werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch
auf Hilflosenentschädigung ab 1. Oktober 2007 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar