Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.911/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_911/2008

Urteil vom 16. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen,
3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

D.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Michel Julius Moser,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 1211 Genf 2.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht
vom 12. September 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 4. November 1998 der 1968 geborenen
D.________ mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zusprach,
dass diese Rente mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 ab Anspruchsbeginn
betragsmässig neu festgesetzt wurde, wobei der ihr zugrundegelegte
Invaliditätsgrad von 100 % unverändert blieb,
dass die laufende Rente mit Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Juni 2001
bestätigt wurde,
dass die infolge Wohnsitzverlegung zuständig gewordene IV-Stelle für
Versicherte im Ausland eine amtliche Rentenrevision durchführte und gestützt
darauf die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 12. Mai 2005 per 1. Juli 2005
auf eine halbe Rente herabsetzte, was sie mit Einspracheentscheid vom 24.
November 2005 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde guthiess und
den Einspracheentscheid aufhob (Entscheid vom 12. September 2008),
dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
dass die IV-Stelle auf Gutheissung der Beschwerde schliesst, während sich die
Versicherte nicht vernehmen lässt,
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 die aufschiebende
Wirkung erteilt wurde,
dass gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen der Rentenzusprechung durch die
Verfügung vom 4. November 1998 ein Gutachten des Spitals X.________ vom 22.
Dezember 1997 zugrunde lag, welches im Wesentlichen eine chronische
Schmerzkrankheit bzw. eine Schmerz- und Unfallverarbeitungsstörung von
Krankheitswert diagnostizierte und die Versicherte für nicht arbeitsfähig
erklärte,
dass diese zutreffenden Erwägungen insofern zu ergänzen sind, als die Ärzte des
Spitals X.________ ihr Gutachten auf Nachfrage der IV-Stelle vom 29. April 1998
hin durch zusätzliche Angaben (Eingang: 13. Mai 1998) erläuterten, wobei sie
unter anderem festhielten, der Zustand der Patientin habe nun vollen
Krankheitswert,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Gutachten des Zentrums
Y.________ vom 16. September 2004 weiter festgestellt hat, der Sachverhalt habe
sich während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Einspracheentscheid
vom 24. November 2005 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweis) nicht erheblich
verändert,
dass diese Feststellung weder offensichtlich unrichtig ist noch auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
dass das Bundesgericht somit von diesem Sachverhalt auszugehen hat (Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass unter diesen Umständen eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG ausscheidet,
dass, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, unter den
gegebenen Umständen die Möglichkeit entfällt, den Einspracheentscheid vom 24.
November 2005 mit der substitiuerten Begründung zu bestätigen, die
ursprüngliche Rentenzusprechung sei im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen (BGE 125 V 368), zumal
die mit BGE 130 V 352 formulierte Rechtsprechung zur somatoformen
Schmerzstörung keinen Wiedererwägungsgrund darstellt (SVR 2008 IV Nr. 5 [I 138/
07]),
dass das BSV in seiner Beschwerdeschrift einzig geltend macht, die
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 bilde Anlass für eine Herabsetzung der
laufenden Rente unter dem Titel der Anpassung an veränderte Rechtsgrundlagen
(vgl. BGE 121 V 157 E. 4a S. 161 f.),
dass das Bundesgericht diesen Standpunkt im zur Publikation bestimmten Urteil
8C_502/2007 vom 26. März 2009 verworfen hat,
dass demnach die ausschliesslich mit dieser Begründung erhobene Beschwerde
abzuweisen ist,
dass dem BSV keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),

dass die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung einreichen liess und sich auch
sonst nicht am letztinstanzlichen Verfahren beteiligte, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der
Schweizerische Ausgleichskasse schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger