Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.90/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_90/2008

Urteil vom 30. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14,
8750 Glarus,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle Glarus, nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens, bei einer ermittelten Erwerbseinbusse
von 25 % einen Anspruch der 1967 geborenen, zuletzt vom 1. Mai 2002 bis 28.
Februar 2004 im Altersheim X.________ angestellt gewesenen C.________ auf
Invalidenrente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
ab (Entscheid vom 19. Dezember 2007).

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an
das kantonale Gericht bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen, damit im Sinne der
Erwägungen verfahren werde; eventualiter sei ihr eine Rente auf der Grundlage
eines Invaliditätsgrades von 40 % mit Wirkung ab 17. Februar 2003 zuzusprechen.
Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Mit Verfügung vom 18. April 2008 wies das Bundesgericht, I. sozialrechtliche
Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) zufolge Aussichtslosigkeit
der Rechtsvorkehr ab und forderte die Beschwerdeführerin mit zusätzlicher
Verfügung auf, bis 7. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen,
was fristgerecht geschehen ist.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung der Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person
ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen,
welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen
vermöchte [Invalideneinkommen]) - sind zwecks Abgrenzung der (für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den
(letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz
weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE
132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig
gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf
Invalidenrente zusteht. Das kantonale Gericht hat die hierfür massgeblichen
Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.
3.1 Die Vorinstanz ist bei der Invaliditätsbemessung in Anbetracht des
beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin, welche zuletzt von Mai 2002 bis
Ende Februar 2004 vollzeitig als Haushaltshilfe in einem Altersheim angestellt
gewesen war (letzter Arbeitstag: 7. März 2003), davon ausgegangen, dass die
Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung trotz ihrer drei 1992, 1993
und 2003 geborenen Kinder weiterhin ein erwerbliches Vollpensum ausgeübt hätte.
Sie gelangte gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten
der Klinik für Pneumologie des Spitals Y.________ vom 30. März 2006 sowie die
Berichte des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2006,
des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Dermatologie, Venerologie und
Arbeitsmedizin, vom 11. April 2006, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 13. Juli 2006 und des Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 30. November 2006, im Weiteren zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin für sämtliche körperlichen Arbeiten uneingeschränkt
leistungsfähig sei, infolge des Asthmas aber nicht staub- oder geruchsexponiert
sein und starken Temperaturschwankungen ausgesetzte Räumlichkeiten meiden
sollte. Basierend darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 25 %.

3.2 Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen vermögen,
soweit nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräftet, zu keinem
anderen Ergebnis zu führen.
3.2.1 Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur Statusfrage, bei
welchen es sich, da auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhend, um
Erkenntnisse tatsächlicher Natur handelt, die für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich sind (E. 1 hievor; Urteil I 693/06 vom 20. Dezember
2006, E. 4.1), erweisen sich nicht als rechtsfehlerhaft im vorstehend
umschriebenen Sinne, war die Versicherte doch stets, auch nach der Geburt ihrer
zwei erstgeborenen Kinder, vollzeitig erwerbstätig gewesen oder hatte in diesem
Umfang eine Stelle gesucht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie dies
bei guter Gesundheit trotz des Ende August 2003 geborenen dritten Kindes nicht
weiterhin so hätte handhaben sollen, zumal die finanzielle Situation der
fünfköpfigen Familie als eher angespannt zu bezeichnen ist (vgl. Beschwerde, S.
9 f. Ziff. 27; vorinstanzlicher Entscheid, S. 24) und in den Akten sogar eine
drohende Arbeitslosigkeit des Ehemannes auf März 2007 erwähnt wird (Bericht des
Dr. med. R.________ vom 30. November 2006, S. 3).
3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das kantonale Gericht habe
bei der Beurteilung der ihr noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit insbesondere die
aus dem psychischen Krankheitsbild resultierende Verminderung nur ungenügend
berücksichtigt, übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss anhaltende
somatoforme Schmerzstörungen (BGE 131 V 49, 130 V 396 und 352) wie die auch zum
Formenkreis der somatoformen Störungen gehörende Somatisierungsstörung (Urteil
I 437/05 vom 25. Oktober 2005, E. 3.3.2 mit Hinweisen) in aller Regel keine
Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003
geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.1-3.3 S. 345 ff.) begründen (dazu namentlich: BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.,
131 V 49 E. 1.2 S. 50, je mit Hinweisen). Abweichendes gilt nur, worauf im
vorinstanzlichen Entscheid einlässlich hingewiesen worden ist (vgl. S. 12 f. E.
2d), wenn Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und
konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar
machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit
den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob eine solche Ausnahmesituation
vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (im
Einzelnen: BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71 f., 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.), welche
vorliegend, insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen des Dr. med.
R.________ in dessen ausführlichem Bericht vom 30. November 2006, als nicht
erfüllt zu betrachten sind. Inwiefern die entsprechende vorinstanzliche
Feststellung qualifiziert falsch sein soll, legt die Versicherte nicht dar.
Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht, wie sie in der Beschwerde gefordert
werden, erübrigen sich daher.
3.2.3 Der auf der Basis des hievor wiedergegebenen Zumutbarkeitsprofils
durchgeführte Einkommensvergleich, welcher unter Berücksichtigung des maximalen
prozentualen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b S. 80; AHI 2002 S. 62, E. 4, I
82/01) einen Invaliditätsgrad von 25 % ergab, ist im Rahmen der engen Kognition
(E. 1.2.2) schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sowohl die Bezifferung
des Valideneinkommens (gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004) mit Fr. 49'071.-
als auch jene des Invalideneinkommens mit Fr. 36'803.25 sind nach den durch die
Gerichtspraxis entwickelten Regeln erfolgt. Selbst wenn im Übrigen dem Einwand
der Beschwerdeführerin, wonach das Invalideneinkommen in Anbetracht eines ihr
gemäss Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers, des Altersheims X.________,
vom 2. März 2004 ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen für das Jahr 2004
ausbezahlten Lohnes in Höhe von Fr. 41'600.- (Fr. 3200.- x 13; vgl. auch
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die
Beschwerdegegnerin, Berufsberatung, vom 20. September 2005, S. 2 Mitte) zu hoch
angesetzt sei, stattgegeben würde, änderte dies nichts am
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Gemäss LSE 2004 betrug der Verdienst
im Wirtschaftszweig 85 ("Gesundheits- u. Sozialwesen") im privaten Sektor Fr.
54'082.80 jährlich (S. 53, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 [einfache und
repetitive Tätigkeiten], Frauen [Fr. 4344.- monatlich], betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden [Die Volkswirtschaft, 4/2008, S. 90,
Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt N, Gesundheits-und Sozialwesen, 2004]) und lag
damit deutlich über dem von der Versicherten zuletzt realisierbaren Lohn. Würde
im Rahmen einer Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen (zum Grundsatz
der Parallelität der Bemessungsfaktoren: BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225; AHI 1999
S. 237, E. 1 mit Hinweisen; Urteile I 215/06 vom 3. November 2006, E. 4.1, und
I 854/05 vom 1. Mai 2006, E. 4.1.2, je mit Hinweisen) als Basis des
Valideneinkommens zugunsten der Beschwerdeführerin der tabellarisch ermittelte
höhere Durchschnittsverdienst von Fr. 54'082.80 herangezogen und dem
Invalideneinkommen von Fr. 36'438.50 (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Total,
Frauen, Anforderungsniveau 4 [Fr. 3893.-], durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,6 Stunden [Die Volkswirtschaft, a.a.O., 2004, Total], Abzug
von 25 %) gegenübergestellt, resultierte eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % (zu
den Rundungsregeln: BGE 130 V 121).

4.
4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis
auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.

4.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der
Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Fleischanderl