Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.902/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_902/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. August 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2008 und das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die nach Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2008 betreffend fehlende
Beilagen von M.________ dem Bundesgericht am 4. November 2008 (Poststempel)
zugesandte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr
auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2008 diesen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht
in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern
die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche
Entscheid nachgereicht worden ist,
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 4. November 2008 nichts ändert,
da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht
worden ist,

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur
Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I
312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit
Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit
weiteren Hinweisen),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG), weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz