Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.901/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_901/2008

Urteil vom 4. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
Stadt X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________ und Z.________,
Beschwerdegegner,

Bezirksrat Y.________.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2005 bestätigte die
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.________ ihre
Verfügung vom 28. Juli 2005, mit welcher sie das Begehren der Eheleute
G.________ (Jg. 1936) und Z.________ (Jg. 1943) um Ergänzungsleistungen zur
Altersrente mit der Begründung abgelehnt hatte, sie würden sich "mehr als drei
Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufhalten".

B.
Eine hiegegen erhobene Einsprache hiess der Bezirksrat Y.________ am 21.
Dezember 2006 insoweit gut, als er die Sache zur weiteren Abklärung und
anschliessend neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen von der
Stadt X.________ eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2008
ab.

C.
Die Stadt X.________ erhebt Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihrer Verfügung vom 28. Juli 2005
(recte: des an deren Stelle getretenen Einspracheentscheids vom 30. November
2005).

Der Bezirksrat verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf
eine Vernehmlassung zur Sache, während sich G._______ und Z._______ sowie das
Bundesamt für Sozialversicherungen nicht haben vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.
In BGE 133 V 477 E. 5 S. 482 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dass auf
Beschwerden gegen als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu
qualifizierende kantonale Rückweisungsentscheide, welche weitere
Sachverhaltsabklärungen anordnen, nur unter den in lit. a oder b dieser Norm
genannten Voraussetzungen eingetreten werden kann. Dasselbe muss für
Beschwerden gegen kantonalrechtlich letztinstanzliche Entscheide gelten, welche
- in Kantonen mit einem zweistufigen Beschwerdeverfahren - einen auf
Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung lautenden erstinstanzlichen
Beschwerdeentscheid bestätigen. Anders entscheiden würde - was nicht angeht -
vor Bundesgericht auf eine unterschiedliche Behandlung von auf kantonaler Ebene
definitiv beschlossenen Rückweisungen an die Verwaltung zur weiteren
Sachverhaltsabklärung hinauslaufen, je nachdem, ob die jeweils zur Diskussion
stehende kantonale Gesetzgebung ein zweistufiges Beschwerdeverfahren vorsieht
oder nicht. Weil im letztinstanzlichen kantonalen Beschwerdeverfahren ein
Rückweisungsentscheid und damit eine Zwischenverfügung im Sinne der Art. 92 f.
BGG Anfechtungsgegenstand bildete, stellt der auf Abweisung der Beschwerde
lautende kantonalrechtlich letztinstanzliche Entscheid - wie
Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen im Allgemeinen - seinerseits
denn auch einen Zwischenentscheid dar, welcher lediglich den Streit um die
Zwischenverfügung und nicht das Hauptverfahren beendet (vgl. BGE 133 V 477 E.
4.1.3 S. 481; Urteil 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1 mit Hinweisen).

3.
Der angefochtene Gerichtsentscheid bestätigt - im kantonalen
Rechtsmittelverfahren letztinstanzlich - einen Rückweisungsentscheid des
Bezirksrats als erstinstanzlicher kantonaler Rechtsmittelinstanz, womit es im
Ergebnis bei der angeordneten Rückweisung bleibt. Eine Beschwerde gegen diesen
Zwischenentscheid ans Bundesgericht wäre daher nur zulässig, wenn eine der in
Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG genannten Voraussetzungen erfüllt wäre. Gemäss
dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die Zuständigkeit
oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG]) selbstständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

3.1 Die angeordnete Rückweisung an die Verwaltung ist nicht mit materiellen
Vorgaben verbunden, an welche die Verwaltung im Rahmen ihrer weiteren
Ermittlungen und anschliessenden neuen Verfügung gebunden wäre, weshalb ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu
verneinen ist, zumal die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens
dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f.;
Urteile 9C_825/2008 vom 6. November 2008 und 8C_224/2007 vom 23. Oktober 2007,
je mit Hinweis).

3.2 Was die Eintretensvoraussetzung der möglichen Vermeidung unnötigen
Verfahrensaufwandes im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anbelangt, ist zwar
festzustellen, dass die Gutheissung der von der Verwaltung erhobenen Beschwerde
und damit die Annullierung der angeordneten Rückweisung mit Bestätigung des
ablehnenden Einspracheentscheids vom 30. November 2005 sofort einen
Endentscheid herbeiführen würde und insoweit ein gewisser Verfahrensaufwand
vermieden werden könnte. Abgesehen davon, dass in der Beschwerdeschrift nicht
dargetan wird, inwiefern der so eingesparte Aufwand bedeutend im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG wäre, handelt es sich bei der vorinstanzlichen Erkenntnis,
wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, indessen
um eine Folgerung tatsächlicher Art, welche nicht als offensichtlich unrichtig
zu bezeichnen und daher einer Korrektur durch das Bundesgericht auf Grund der
diesem nur eingeschränkt zustehenden Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht
zugänglich ist. Auf das erhobene Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten (vgl.
zum grundsätzlich gleichen Vorgehen in invalidenversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten: Urteil 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007).

4.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob erst der kantonale
Entscheid Anlass zur Auflegung des Beleges "Abklärung Lebensmittelpunkt" vom
23. Mai 2005 im bundesgerichtlichen Verfahren gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG;
E. 1 hievor). Die städtische Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/
IV wird allenfalls im Rahmen ihrer noch vorzunehmenden Abklärungen und der neu
zu erlassenden Verfügung Gelegenheit zu dessen Berücksichtigung und
beweismässigen Verwertung haben.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerde
führenden Stadt X.________ als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl