Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.900/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_900/2008

Urteil vom 29. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
A._________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. September 2008.

In Erwägung,
dass der 1962 geborene A._________ am 30. Juni 1986 und 26. April 2005
verunfalllte und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die
dabei erlittenen Verletzungen Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld) erbrachte,
dass die SUVA in Bestätigung einer Verfügung vom 12. Dezember 2006 mit
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 die Taggeldleistungen auf den 1. November
2006 hin einstellte, weil der arbeitslose Versicherte ab diesem Zeitpunkt in
einer den beidseitigen Kniebeschwerden angepassten Erwerbstätigkeit mindestens
zu 75 % arbeitsfähig sei,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine hiegegen eingereichte
Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, die SUVA sei zu verpflichten, dem
Versicherten "die abgestellten Versicherungsleistungen auszurichten und die
Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen", abwies,
soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 10. September 2008),
dass A._________ mit Beschwerde an das Bundesgericht das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren wiederholen lässt,
dass zwar fraglich erscheint, ob die letztinstanzliche Beschwerde, mit welcher
im Wesentlichen die im angefochtenen Entscheid einlässlich entkräfteten Rügen
wiederholt werden, überhaupt zulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 42
Abs. 2 BGG), was indessen offenbleiben kann, da sie ohnehin offensichtlich
unbegründet ist,
dass Anfechtungs- und Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob der
Beschwerdeführer ab 1. November 2006 weiterhin Anspruch auf Taggeld der
obligatorischen Unfallversicherung hat, weshalb auf die Beschwerde, soweit
damit andere Leistungen beantragt werden (Invalidenrente;
Integritätsentschädigung), nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Streitgegenstands erforderlichen
Rechtsgrundlagen, inbesondere den hier anwendbaren Art. 25 Abs. 3 UVV,
zutreffend dargelegt hat,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
gesamten Akten dargelegt hat, weshalb zur Beurteilung des unfallbedingten
Gesundheitsschadens und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit auf die
Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Oktober 2006 des Dr. med.
C._________, SUVA-Kreisarzt, abzustellen ist, wonach wegen der
posttraumatischen leichten bis mässigen Retropatella- und beginnenden
Femoro-Tibialarthrosen links nach Patellafraktur im Jahre 1986 sowie eines
Status nach Meniskektomie medial im Hinterhorn und nach Resektion am rechten
Kniegelenk eine höchstens 25%ige Einschränkung in Tätigkeiten bestand, die ohne
Tragen und Heben von Lasten über ca. 10 bis 15 kg, ständiges repetitives Auf-
und Absteigen über Leitern und Treppen und ohne Verrichtungen in
Kniezwangsstellungen ausgeführt werden können,
dass mit dem kantonalen Gericht weitere Abklärungen zu keinem anderen Ergebnis
führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass aus dem letztinstanzlich geltend gemachten und mit einem Operationsbericht
des Dr. med. T._________, Spezialarzt FMH für Orthopädie, vom 18. Februar 2008
belegten Umstand, die SUVA richte seit Februar 2008 erneut Leistungen aus,
nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, da die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 die Fälle nicht abgeschlossen, sondern
einzig ab 1. November 2006 das Vorliegen der für den Anspruch auf Taggeld bei
arbeitslosen Versicherten massgeblichen Voraussetzung einer mindestens 25%igen
Arbeitsunfähigkeit (Art. 25 Abs. 3 UVV) verneint hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs.
3 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid - zu erledigen ist,
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder