Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.89/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_89/2008

Urteil vom 3. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft,
Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 11. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1961, ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geboren
1979 und 1982). Seit 1991 arbeitet sie im Reinigungsdienst des Spitals
X.________ (Arbeitgeberin) mit unterschiedlichen Pensen zwischen 100 und 50 %.
In dieser Eigenschaft ist sie bei der Alpina Versicherungen (heute: "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Zürich oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. August 2001
erlitt sie als Beifahrerin in dem von ihrem Ehegatten gelenkten Personenwagen
bei einer Auffahrkollision (Heck- und anschliessende Frontkollision) mit einer
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 bis 18 km/h (gemäss
Unfallanalyse der Zürich vom 3. März 2004) eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS). Die Zürich übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nach
knapp zweimonatiger hausärztlicher Behandlung, einer vollen Arbeitsunfähigkeit
bis zum 9. September und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Oktober
2001 kam es nach Angaben der Versicherten gegenüber dem Psychiater Dr. med.
I.________ zu einem vollständigen Abklingen der Beschwerden. Ab 1. Mai 2002
erhöhte sie - bei voller Arbeitsfähigkeit seit 2. Oktober 2001 - ihr Pensum von
80 auf 90 %.
Am 12. Dezember 2002 zog sie sich als Beifahrerin erneut eine HWS-Distorsion
zu, als der von ihrem Sohn gelenkte VW Golf mit der linken Front gegen die
Beifahrertüre eines nicht vortrittsberechtigten, von links in die Fahrtrichtung
des VW Golf einbiegenden Opel Vectra stiess. Die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung am VW Golf betrug laut Unfallanalyse der Zürich vom 3.
März 2004 zwischen 2 und 7 km/h. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 11.
Februar 2005 reduzierte S.________ ihr Pensum mit Wirkung ab 1. Februar 2005
angeblich aus gesundheitlichen Gründen auf 50 %. Die Zürich stellte die in der
Folge des zweiten Unfalles erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung
und Taggeld) per 1. Januar 2006 ein (Verfügung vom 2. März 2006) und hielt mit
Einspracheentscheid vom 6. September 2006 daran fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 11.
Dezember 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________
beantragen, ihr seien unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, die Zürich sei zu verpflichten, ihr nebst
einer Integritätsentschädigung und Heilbehandlung auch eine Rente nach UVG bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten, eventualiter sei "ein
interdisziplinäres Gutachten vorzunehmen". Innert erstreckter Frist ergänzt die
Versicherte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 21. April 2008 in Bezug auf das
zwischenzeitlich ergangene Urteil zur Präzisierung der Schleudertrauma-Praxis
(BGE 134 V 109).
Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit auf diese
einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für
die Grundsätze über den für einen Leistungsanspruch nebst anderem
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung über den
zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sowie von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteile 8C_257/2008 vom 4. September 2008, E. 2, und 8C_806/
2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sind die geklagten
Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv
ausgewiesen, ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene
Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. mit Hinweisen). Bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während
bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen
der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V
369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103
und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, E. 2 ff., U 277/04, je mit Hinweisen; vgl. dazu
aber E. 2.2 hienach).

2.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 134 V 109 die Praxis zur Kausalitätsprüfung
bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog.
Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss diesem Urteil
hat der Unfallversicherer den Fall abzuschliessen, wenn von einer Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung keine bedeutende, ins Gewicht fallende Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112
ff.). Sodann ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen
mit solchen Verletzungen festzuhalten (BGE 134 V 109 E. 7-9 S. 118 ff.). Auch
besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser
Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den
abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer
Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126).
Das Bundesgericht hat aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich
unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis
rechtfertigt, erhöht (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) und die adäquanzrelevanten
Kriterien teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.).

2.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2008 sinngemäss
geltend macht, auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt müsse noch die "alte
Schleudertrauma-Praxis" zur Anwendung gelangen, hat das Bundesgericht mit
Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 4.2 entschieden, dass die mit BGE 134 V
109 präzisierte neue Praxis grundsätzlich sofort und in allen hängigen
Verfahren anzuwenden ist (BGE 133 V 96 E. 4.4.6 S. 103 mit Hinweisen), ohne
dass es darauf ankäme, ob der massgebende Sachverhalt vor oder nach der
Änderung eingetreten oder ob eine vor diesem Zeitpunkt in Frage stehende
Anspruchsberechtigung betroffen ist. Unter den gegebenen Umständen verletzt
dies weder die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit noch den
Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV; Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai
2008 E. 4.2 mit Hinweisen), zumal den Parteien zur neuen Rechtsprechung
letztinstanzlich das rechtliche Gehör gewährt wurde (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S.
278).

3.
3.1 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der
HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz prinzipiell für
jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es nach der
Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte
Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen.
Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der
verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer
der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können. Der
hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall
verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der
Beurteilung einzelner Kriterien - beispielsweise der besonderen Art der
Verletzung, der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen
Behandlung - Rechnung getragen werden (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 3 E. 3.3.2 mit
Hinweisen [U 39/04]; vgl. auch BGE 134 V109 E. 10.3 S. 130).

3.2 Der erste Unfall vom 20. August 2001 hinterliess bei der Versicherten
offensichtlich keine hinreichend nachgewiesene dauerhafte Schädigung der HWS.
Im Gegenteil heilten die im Zusammenhang mit der erlittenen HWS-Distorsion
geklagten unfallbedingten Beeinträchtigungen innert kurzer Zeit ab, so dass die
Beschwerdeführerin bereits ab 2. Oktober 2001 bei voller Arbeitsfähigkeit
wieder ihr angestammtes Arbeitspensum von 80 % aufnehmen, die hausärztliche
Behandlung bei Dr. med. B.________ am 16. Oktober 2001 abschliessen und mit
Wirkung ab 1. Mai 2002 sogar ihr Pensum von 80 auf 90 % erhöhen konnte. Laut
Angaben der Versicherten gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med.
I.________ kam es noch vor dem zweiten Unfall zu einem vollständigen Abklingen
der Folgen des ersten Unfalles. Diese Angaben stimmen überein mit der vom
explorierenden Psychiater der Firma "Institut Q.________" gemäss
Privatgutachten vom 22. August 2007 (S. 23) erhobenen Anamnese. Was die
Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag nichts daran zu ändern, dass dem
ersten Ereignis vom 20. August 2001 in Bezug auf die Beurteilung der
Unfallkausalität der ab 1. Januar 2006 anhaltenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen keine Bedeutung zukommt.

4.
Strittig ist, ob die ab 1. Januar 2006 geklagten Befindlichkeitsstörungen in
einem anspruchsbegründenden, natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit
dem zweiten Unfall vom 12. Dezember 2002 stehen.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der umfangreichen
medizinischen Unterlagen (einschliesslich des im vorinstanzlichen Verfahren
aufgelegten Parteigutachtens des Instituts Q.________ vom 22. August 2007)
richtig erkannt, dass - spätestens - im Terminierungszeitpunkt per 1. Januar
2006 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) keine
organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen mehr vorhanden waren. Denn
klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine
Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit lassen -
entgegen der sinngemäss vertretenen Auffassung der Versicherten - nicht auf ein
klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten
Beschwerdebildes schliessen (Urteile 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008, E. 3, U 328/
06 vom 25. Juli 2007, E. 5.2, und U 354/06 vom 4. Juli 2007, E. 7.2, je mit
Hinweisen). Von weiteren Abklärungsmassnahmen - wie der beantragten
interdisziplinären Begutachtung - waren hier keine entscheidrelevanten neuen
Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S.
157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07), weshalb die
Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat.

5.2 Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung war bereits vor dem 1.
Januar 2006 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1
UVG) mehr zu erwarten. Schon nach dem vierwöchigen stationären Aufenthalt vom
15. Mai bis 12. Juni 2003 in der Rehaklinik Y.________ stand gemäss Bericht vom
14. Juli 2003 fest, dass die Versicherte nebst der Fortsetzung einer ambulanten
Physiotherapie in erster Linie nur noch einer psychologischen Betreuung
bedurfte. Die zur Behandlung der diagnostizierten Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion in ihrer Muttersprache ab 24. September 2003
eingeleitete Einzelpsychotherapie des Psychiaters Dr. med. C.________ brach die
Beschwerdeführerin bereits am 19. Dezember 2003 wieder ab. Nicht nur der
Neurologe Dr. med. F.________, sondern auch der begutachtende Psychiater Dr.
med. I.________ und die Rheumatologin des Spitals Z.________, Dr. med.
W.________, sahen einzig in der Wiederaufnahme einer ambulanten Psychotherapie
geringe Erfolgsaussichten, dass diese Behandlung noch zu einer gewissen, wenn
auch nur leichten Verbesserung führen könnte. Diese Auffassung teilten im
Wesentlichen auch die Privatgutachter. Trotz entsprechender Empfehlungen liess
sich die Versicherte bis zur Leistungseinstellung per 1. Januar 2006 nicht mehr
fachärztlich psychiatrisch behandeln. Der strittige Fallabschluss (BGE 134 V
109 E. 3.2 S. 113) ist auch unter diesem Blickwinkel entgegen den Einwänden der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

5.3 Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ab 1. Januar
2006 anhaltend geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden
und dem Unfall vom 12. Dezember 2002 braucht nicht abschliessend beantwortet zu
werden, wenn - wie im Folgenden dargelegt - die Adäquanz in der Tat zu
verneinen ist. Denn diesfalls kann praxisgemäss auf weitere Beweisvorkehren zur
natürlichen Kausalität verzichtet werden, woran sich mit BGE 134 V 109 nichts
geändert hat (Urteile 8C_623/2007 vom 22. August 2008, E. 6.2, und 8C_42/2007
vom 14. April 2008, E. 2 mit Hinweisen).

6.
6.1 Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges von organisch nicht
nachweisbaren Unfallfolgeschäden eines Schleudertraumas muss untersucht werden,
ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund getreten sind. Trifft dies zu,
gelangen die von der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff. zur
Adäquanz von psychischen Unfallfolgen entwickelten Grundsätze zur Anwendung;
andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E.
6a S. 366 f. und 369 E. 4b S. 382 f. festgelegten, mit BGE 134 V 109
präzisierten Kriterien (Urteile 8C_623/2007 vom 22. August 2008, E. 6.3, und
8C_582/2007 vom 29. April 2008, E. 3.1).

6.2 Es erscheint fraglich, ob die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen
den ab 1. Januar 2006 anhaltend geklagten Befindlichkeitsstörungen und dem
Unfall vom 12. Dezember 2002 - wie von Verwaltung und Vorinstanz vertreten -
nach der sog. Psycho-Praxis im Sinne von BGE 115 V 133 zu prüfen ist. Zum einen
litt die Versicherte anfänglich nach dem Unfall an einigen der zum typischen
Beschwerdebild gehörenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zum andern
wiesen bereits die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Y.________ mit Bericht vom
4. Juni 2003 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einer stützenden
Psychotherapie bedürfe. Die Frage braucht indessen nicht beantwortet zu werden,
da die Adäquanz auch in Anwendung der - inzwischen mit BGE 134 V 109
präzisierten - Schleudertrauma-Praxis zu verneinen ist (E. 7 und 8 hienach).

7.
Eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag allenfalls gewichtige
Anhaltspunkte zur - nur aber immerhin - mit Blick auf die Adäquanzprüfung
relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357
E. 3.2, U 193/01; Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 6.1 mit Hinweis).
Laut Unfallanalyse der Zürich vom 3. März 2004 betrug die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung am VW Golf, in welchem die Beschwerdeführerin auf dem
Beifahrersitz sass, anlässlich des hier massgebenden zweiten Unfalles vom 12.
Dezember 2002 zwischen 2 und 7 km/h. Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit
sie diesen Streifstoss mit der vorderen linken Ecke des VW Golf gegen die
rechte Beifahrertüre des Opel Vectra aufgrund des augenfälligen
Geschehensablaufes als höchstens mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen eingestuft hat (zur Unfalleinstufung vgl. BGE 134 V 109 E.
10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1, U 2/07). Die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges wäre daher zu bejahen, wenn die nunmehr relevanten
modifizierten Kriterien gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 gehäuft oder
auffallend gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter
Weise vorliegen würde (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 369 E. 4c S. 384).

8.
8.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles besteht unverändert weiter (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127; Urteil 8C_402/2007 vom 23. April 2008, E. 5.2.1). Es ist
objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw.
Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc;
Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008, E. 6.1). Das Kriterium ist mit Blick auf
den einzig massgebenden zweiten Unfall offensichtlich nicht erfüllt (vgl. auch
RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 und 5.2.1, U 380/04). Entgegen der
Beschwerdeführerin ist der erste Unfall vom 20. August 2001 hier bei der
Adäquanzprüfung praxisgemäss nicht zu berücksichtigen (E. 3 hievor).

8.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich
gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung
des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es
bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236
E. 5.2.3 mit Hinweisen, U 380/04). Diese können beispielsweise in einer beim
Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten
Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.3, U 339/06; RKUV 2003
Nr. U 489 S. 357 E. 4.3 mit Hinweisen, U 193/01). Auch erhebliche Verletzungen,
welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten
HWS-Verletzung oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können
bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 mit Hinweisen). Die Versicherte
hat beim Unfall vom 12. Dezember 2002 keine besondere Körperhaltung eingenommen
und sich bei diesem Ereignis neben der HWS-Distorsion keine erheblichen
Verletzungen zugezogen. Der erste Unfall hat hier unberücksichtigt zu bleiben
(vgl. hievor E. 8.1 in fine und E. 3). Die einzig diagnostizierte
HWS-Distorsion mit den in der Folge aufgetretenen, zum typischen Beschwerdebild
(BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) gehörenden Beeinträchtigungen (BGE 134 V 109 E.
10.2.2 S. 127 mit Hinweisen) erfüllt das Kriterium der Schwere und besonderen
Art der erlittenen Verletzung nicht.

8.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob
nach dem Unfall bis zum Fallabschluss eine fortgesetzt spezifische, die
versicherte Person belastende Behandlung notwendig war (BGE 134 V 109 E. 10.2.3
S. 128). Die Beschwerdeführerin suchte am Tag nach dem zweiten Unfall (13.
Dezember 2002) ihren Hausarzt Dr. med. B.________ auf. Dieser leitete eine
medikamentöse sowie physiotherapeutische Behandlung ein und veranlasste
spezialärztliche Untersuchungen. Ab 15. Mai 2003 folgte ein vierwöchiger
Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Y.________. Eine
Magnetresonanztomographie vom 14. Juli 2003 von Schädel und HWS zeigte
altersentsprechend normale Befunde ohne Hinweise auf traumatische Läsionen. Die
weitere Behandlung beschränkte sich auf zwei bis drei Hausarztkonsultationen
pro Monat und die Einnahme von Schmerzmedikamenten. Die nach dem stationären
Aufenthalt eingeleitete, am 24. September 2003 begonnene Einzelpsychotherapie
brach die Versicherte - wie bereits dargelegt (E. 5.2 hievor) - knapp drei
Monate später ab. Nach den massgebenden, bis zum Fallabschluss per 1. Januar
2006 zu beurteilenden Verhältnissen (vgl. Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008,
E. 7.3.3, mit Hinweis) resultiert aus den dargelegten Behandlungsmassnahmen
keine erhebliche Mehrbelastung, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form
medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach
einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit
ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E.
5.2.4 in fine, U 380/04; Urteile 8C_402/2007 vom 23. April 2008, E. 5.2.3, und
U 5/06 vom 23. Mai 2006, E. 4.2 mit diversen Hinweisen). Das Kriterium der
fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist nicht erfüllt.

8.4 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem
Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende
erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den
glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4
S. 128). Zum einen konnten die zahlreichen, subjektiv geklagten
Befindlichkeitsstörungen (vgl. Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 14. Juli
2003 S. 2) trotz umfangreicher spezialmedizinischer Abklärungen nicht
objektiviert werden. Zum anderen wies der orthopädische Chirurg Dr. med.
G.________ in seinem Bericht vom 10. November 2003 darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin die Schmerzsymptomatik aggraviere und überbewerte, während
der Neurologe Dr. med. F.________ die von der Versicherten gezeigte Schwäche im
rechten Arm und im rechten Bein sowie die Sensibilitätsstörung in der rechten
Körperhälfte anlässlich seiner spezialärztlichen Untersuchung vom 28. Juni 2005
als massive psychogene Überlagerung und Aggravation deutete. Obwohl Dr. med.
C.________ über gewisse Erfolge seiner im letzten Quartal des Jahres 2003
begonnenen Einzelpsychotherapie berichtete, brach die Beschwerdeführerin diese
Behandlung am 19. Dezember 2003 ab und nahm sie bis zum Zeitpunkt der
Leistungsterminierung nicht wieder auf. Zur fortgesetzten Ausübung ihrer
angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst äusserte sich die Versicherte
gegenüber dem psychiatrischen Gutachter dahingehend, bei dieser Arbeit fühle
sie sich prinzipiell gut aufgehoben und von ihren Mitarbeiterinnen und
Vorgesetzten verstanden. Ob die Auswirkungen der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auf den Lebensalltag der Beschwerdeführerin bis zum
Fallabschluss per 1. Januar 2006 - angesichts fehlender operativer Eingriffe
und insgesamt kaum belastender Behandlungsbedürftigkeit bei im Wesentlichen
seit 16. Februar 2004 uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihr
reduziertes 50 %-Pensum - tatsächlich als erheblich zu qualifizieren sind, kann
offen bleiben, da das Kriterium der erheblichen Beschwerden jedenfalls nicht in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist.

8.5 Das nicht geänderte Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), ist
offensichtlich nicht erfüllt.

8.6 Unverändert beibehalten wird das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs
und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129). Diese
beiden Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S.
369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche im
Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (E. 6 hievor) zu berücksichtigen sind
- darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche
die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteile 8C_252/2007 vom 16. Mai
2008, E. 7.6, und 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.6.1, je mit Hinweisen). Im
Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Distorsionstraumen und äquivalenten
Verletzungen kann vorliegend bis zum Fallabschluss per 1. Januar 2006 nicht von
erheblichen Komplikationen ausgegangen werden. Auch ein schwieriger
Heilungsverlauf liegt nicht vor. Bereits innert einem halben Jahr nach dem
Unfall erfolgte ein intensiver vierwöchiger stationärer
Rehabilitationsaufenthalt. Nach Austritt aus der Rehaklinik Y.________ stand
fest, dass vor allem von der Einleitung einer psychotherapeutischen Behandlung
neben der Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie noch Aussicht auf eine
gewisse Besserung des Gesundheitszustandes zu erhoffen war. Doch die
Beschwerdeführerin brach die ab 24. September 2003 in ihrer Muttersprache
begonnene Einzelpsychotherapie nach ersten Erfolgen bereits im Dezember 2003
ab.
8.7
8.7.1 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren
Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem
Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich
erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern
eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die
versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz
für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise
arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist
ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille
erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in
den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person
können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger
persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche
Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen.
Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung
besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit
bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse
arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das
Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen; Urteil 8C_252
/2007 vom 16. Mai 2008, E. 7.7.1, mit Hinweis).
8.7.2 Nach anfänglicher voller Arbeitsunfähigkeit versuchte die
Beschwerdeführerin gemäss hausärztlichem Attest, ihre angestammte Tätigkeit
jeweils Mitte Januar 2003 und Mitte März 2003 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50
% wieder aufzunehmen. Die entsprechenden Versuche scheiterten nach kurzer Zeit,
so dass ihr Dr. med. B.________ ab 1. April 2003 erneut eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestieren musste. Ab Mitte Februar 2004 war die
Versicherte teilarbeitsfähig, bevor sie gemäss Hausarzt ab 14. Juni 2004 wieder
ihre volle Arbeitsfähigkeit erlangte. Obwohl die Beschwerdeführerin in der
Folge schon ab Ende Juni 2004 abermals in unterschiedlichem Ausmass
arbeitsunfähig wurde, ist doch festzuhalten, dass sie im Wesentlichen -
abgesehen von wenigen kurzfristigen vollständigen Arbeitsunterbrüchen - seit
16. Februar 2004 bis zum Fallabschluss ihre angestammte Tätigkeit im
Reinigungsdienst bei 50%iger Arbeitsfähigkeit auszuüben vermochte. Zwar musste
sie angeblich aus gesundheitlichen Gründen ihr Pensum mit Wirkung ab 1. Februar
2005 auf 50 % reduzieren. Doch trotz des Bedarfs an längeren
Regenerationszeiten und einer zwei- bis dreistündigen, liegend zu
absolvierenden Erholungsphase nach einem vormittäglichen Arbeitseinsatz wies
sie darauf hin, dass sie ihr 50 %-Pensum nicht jeweils nur halbtags leiste,
sondern häufig während zwei bis drei Tagen an einem Stück arbeite und dann
wieder zwei Tage Pause habe. Wenn sie einmal vier Tage am Stück arbeiten müsse,
"spüre sie, dass es ihr wieder schlechter gehe" (psychiatrisches Gutachten des
Dr. med. I.________ vom 21. Februar 2005 S. 6). Ungeachtet der offenen Frage,
ob die Versicherte unter diesen Umständen mit der erwerblichen Verwertung einer
50%igen Arbeitsfähigkeit ihre medizinisch zumutbare Leistungsfähigkeit
ausgeschöpft hat, kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen - wenn auch nicht in ausgeprägter Weise - als
erfüllt beurteilt werden.

9.
Zusammenfassend sind höchstens zwei der sieben Kriterien erfüllt, jedoch nicht
in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise (E. 8.4 und E. 8.7.2 hievor).
Dies reicht zur Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus (E. 7 in fine hievor;
Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 8, mit Hinweis).

10.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli