Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.899/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_899/2008

Urteil vom 20. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Centro Consulenze

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versicherte C.________ erwähnte anlässlich eines anfangs
Dezember 2006 mit einem Aussendienstmitarbeiter der SUVA geführten Gesprächs,
dass er seit einem am 8. Dezember 1972 erlittenen Explosionsunfall ein
ständiges, sich in den letzten Jahren verstärkendes Rauschen im Ohr verspüre.
Der Unfallversicherer klärte die diesbezüglichen Verhältnisse in der Folge ab
und verneinte gestützt darauf einen die Gehörsproblematik betreffenden Anspruch
auf Integritätsentschädigung (Verfügung vom 8. Juni 2007). Daran wurde mit
Einspracheentscheid vom 29. November 2007 festgehalten.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde
ab (Entscheid vom 15. September 2008).

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine
Integritätsentschädigung zuzuerkennen. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des
Dr. med. A._________, Spezialarzt FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
speziell Hals- und Gesichts chirurgie, vom 30. Oktober 2008 bei.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für
die Leistungspflicht der Unfallversicherung u.a. vorausgesetzten Unfallereignis
(Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) bzw. Berufskrankheit (Art. 6
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVG und Art. 14 UVV sowie Anhang 1 zur
UVV), namentlich zur arbeitsbedingten Erkrankung im Sinne einer erheblichen
Schädigung des Gehörs durch Arbeiten im Lärm (Art. 14 UVV in Verbindung mit
Ziff. 2 lit. a des Anhangs 1 zur UVV; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts]
U 362/05 vom 6. März 2006 E. 2.1 und U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 3.2, in:
RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170), sowie zum im Weiteren erforderlichen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die vorinstanzlichen Erwägungen zum
Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV und Anhang 3
zur UVV; BGE 116 V 156 E. 3 S. 156 ff.; 113 V 218 E. 2a und b S. 218 f.;
Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 23/87 vom 6. April 1989 E. 2b, in:
RKUV 1989 Nr. U 78 S. 357, und U 51/88 vom 7. Dezember 1988 E. 3b, in: RKUV
1989 Nr. U 71 S. 221), zu dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und den nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung
medizinischer Berichte zu beachtenden Regeln (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner
Hörschädigung (Tinnitus, Hochtoninnenohrschwerhörigkeit) ein Anspruch auf
Integritätsentschädigung zusteht.

3.1 Das kantonale Gericht ist in eingehender Würdigung der Aktenlage,
insbesondere gestützt auf die Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt FMH
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 16. Februar 2007 und 22. Dezember
2004, des Dr. med. D.________, Innere Medizin und Angiologie FMH, vom 16.
Februar 2007 und des Dr. med. E.________, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und
Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 31.
Mai und 26. November 2007 sowie 18. März 2008, die "Technische Beurteilung der
beruflichen Lärmbelastung" vom 16. November 2007 sowie die im Fragebogen vom
19. März 2007 enthaltenen Angaben des Versicherten, zum Schluss gelangt, dass
der Beschwerdeführer sich anlässlich des im Jahre 1971 oder 1972 erlittenen
Traumas (Explosion von Sprengsätzen in einem Tunnel) einen Tinnitus rechts
zugezogen hat. Dieser habe jedoch bis mindestens 2004 keine grösseren Probleme
verursacht, weshalb für diesen Zeitraum eine erhebliche Schädigung der
körperlichen Integrität im Sinne des Art. 24 Abs. 1 UVG nicht ausgewiesen sei.
Eine danach eingetretene Verstärkung des Leidens könne alsdann nicht mehr mit
dem über dreissig Jahre zurückliegenden Unfall in Verbindung gebracht werden.
Ferner sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten
erwiesenermassen zu keinem Zeitpunkt gehörsgefährdend lärmexponiert gewesen,
sodass zwischen den aktuell bestehenden Ohrenbeschwerden (beidseitige
Hochtoninnenohrschwerhörigkeit, beidseitiger Tinnitus) und der Arbeit kein
qualifizierter, auf eine Berufskrankheit nach Art. 9 UVG schliessen lassender
Zusammenhang vorliege. Schliesslich könne, da die festgestellte Gehörsabnahme
auf unfallversicherungsrechtlich irrelevante Ursachen zurückzuführen sei, auch
eine allfällige, mit der Gehörsverminderung einhergehende Verstärkung des
Tinnitus nicht Folge einer Berufskrankheit sein.

3.2 Den überzeugenden und einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz, welche sich
insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen des
Dr. med. A._________ vom 29. Juni 2007 und 6. März 2008 befasst hat, ist
seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen. Die dagegen letztinstanzlich
vorgebrachten Einwendungen vermögen, soweit nicht bereits durch das kantonale
Gericht entkräftet, kein abweichendes Ergebnis herbeizuführen. Der zur
Untermauerung des beschwerdeführerischen Standpunktes aufgelegte Bericht des
Dr. med. A._________ vom 30. Oktober 2008 stellt ein neues Beweismittel im
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar und hat somit unbeachtlich zu bleiben (BGE
8C_934/2008 vom 17. März 2009). Daraus gehen, wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 zutreffend ausführt, ohnehin keine
nicht bereits berücksichtigten Erkenntnisse hervor. Weitere medizinische
Abklärungen erübrigen sich sodann mangels dadurch zu bewirkender neuer
wesentlicher Tatsachen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. etwa Urteil [des
Eidg. Versicherungsgerichts] I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4b mit Hinweisen,
in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; ferner auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90
E. 4b S. 94; Urteil [des Bundesgerichts] I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in:
SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149).

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung und unter Verweis auf
den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl