Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.896/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_896/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. August 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2008,

in das nach Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2008 betreffend
Kostenvorschuss dem Bundesgericht von A.________ am 10. November 2008
eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449
E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE
134 II 244 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen
werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz