Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.894/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_894/2008

Urteil vom 3. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse
10, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
10. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene K.________ war als Schichtführer bei der Firma X.________ AG
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als er am 11. August 2006 auf dem Fahrrad von einem Auto
angefahren wurde und sich dabei multiple Kontusionen an Schulter, Thorax und
Hüfte rechts zuzog. Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und Heilbehandlung,
stellte diese jedoch mit Verfügung vom 4. Mai 2007 und Einspracheentscheid vom
9. Mai 2008 per 6. November 2006 ein, da die darüber hinaus anhaltend geklagten
Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis stünden.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________
beantragen, die SUVA sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 14. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgelehnt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerdeschrift
diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar
wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt
eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2008 genügt diesen
Mindestanforderungen insofern nicht, als er sich nicht in hinreichender Weise
mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den mit
der Beschwerde im kantonalen Verfahren identischen Ausführungen nicht entnommen
werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen.
Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der
fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S.
320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - fällt
ausser Betracht (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen). Auf
die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten.

3.
Soweit die Beschwerde die Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt,
ist Folgendes anzufügen:

3.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (vgl. BGE 129 V 177
E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt.

3.2 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der gesamten
medizinischen Akten festgestellt, dass die geklagten multiplen Beschwerden
keine organische Ursache haben. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen vermöchte: Den
Akten ist eindeutig zu entnehmen, dass bereits einen Monat nach dem Unfall die
psychischen Beschwerden mit psychosozialer Belastung im Vordergrund standen.
Auch die umfangreichen weitergehenden Abklärungen hinsichtlich einer
organischen Ursache der geklagten Schmerzen förderten keine Unfallschädigung zu
Tage, die über die initial diagnostizierten blossen Kontusionen ohne ossäre
Läsion hinausginge. Da sich auch aus dem vom Beschwerdeführer letztinstanzlich
aufgelegten Bericht des Prof. Dr. med. S.________, Physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH, vom 16. Oktober 2008 nichts grundsätzlich Abweichendes
ergibt, kann offenbleiben, ob dieser Bericht mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG
ein zulässiges Beweismittel darstellt. Schliesslich hat das kantonale Gericht
auch in umfassender Würdigung des Sachverhaltes, der nichts hinzuzufügen ist,
richtig erkannt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den
diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall zu verneinen
ist. Vorinstanz und Verwaltung haben eine Leistungspflicht der SUVA über den 6.
November 2006 hinaus zu Recht verneint.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und nach
summarischer Begründung, erledigt wird.

5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer