Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.893/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_893/2008

Urteil vom 6. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
F.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Leben Kollektivversicherung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Petra Camathias Ziegler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 13. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene F.________ ist seit August 2001 bei der Firma M.________ zu
einem Pensum von 70 % angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz
Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Daneben war sie in einem 30 % Pensum als Buchhalterin selbstständig
erwerbstätig. Am 8. Februar 2003 stürzte sie anlässlich eines Betriebsausflugs
von einem Velogemmel (veloähnlicher Holzschlitten). In der Folge setzte sie
teilweise mit der Arbeit aus. Die Allianz erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 12. Februar 2007, stellte die Allianz ihre Leistungen per 8. Februar 2004
ein und lehnte die Übernahme der Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. med.
S.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 30.
Januar 2006 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 13. August 2007 (versandt am 30. September 2008)
ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, ihr die
gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen sowie die Kosten
des Gutachtens des Prof. Dr. med. S.________ zu erstatten. Die Allianz lässt
unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis) sowie die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die
Ablehnungsgründe eines medizinischen Experten (Art. 44 ATSG; BGE 132 V 109 E.
7.1 S. 109 mit Hinweisen) und die Übernahme von Kosten eines von der
versicherten Person in Auftrag gegebenen Gutachtens (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186
[U 282/00]). Darauf wird verwiesen.

2.
Soweit die Versicherte rügt, die Allianz habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid nicht auch ihrer Vorsorgeeinrichtung
zugestellt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Allianz verneinte den
Leistungsanspruch mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs, welcher jedoch
bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen der beruflichen Vorsorge
ohne Bedeutung ist und die Vorsorgeeinrichtung folglich nicht an den Entscheid
der Allianz gebunden wäre (vgl. zur Invalidenversicherung BGE 133 V 549).

3.
3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte am 14.
Februar 2003 eine Rückenkontusion und attestierte volle Arbeitsunfähigkeit bis
Ende der Woche. Der Behandlungsabschluss erfolge voraussichtlich in zwei
Wochen. Am 3. Juli 2003 hielt er eine Rückenkontusion mit Distorsion der HWS
fest. Es sei eine Verschlechterung der Beschwerden (Konzentrationsstörungen,
Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit) nach Intensivierung der Arbeit
eingetreten. Wegen deutlicher Verbesserung nach kurzer Erholungsphase werde auf
eine neurologische Abklärung verzichtet. Die Arbeitsaufnahme sei am 23. Juni
2003 zu 50 % erfolgt.

3.2 Dr. med. W.________, Facharzt für Neurologie, hielt am 26. September 2003
Restbeschwerden/Cervikalsyndrom nach Contusio capitis/HWS-Abknickverletzung am
8. Februar 2003 fest. Es bestehe eine untertrainierte Halsmuskulatur, zum Teil
leicht myogelotisch verhärtet, aber keine relevante
Beweglichkeitseinschränkung; der Restneurostatus sei detailliert durchgeführt
worden und unauffällig. Ein Teil der Beschwerden sei auf Dekonditionierung der
Schulter- und Nackenmuskulatur zurückzuführen. Daneben habe eine psychische
Traumatisierung stattgefunden, die noch nicht aufgearbeitet sei.

3.3 Dr. med. A.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am
18. Dezember 2003 Restbeschwerden nach Contusio capitis und HWS-Distorsion.
Unter der bisherigen Craniosacraltherapie und Magnesiocard sei eine gewisse
Verbesserung eingetreten, jedoch nie Beschwerdefreiheit. Die Versicherte stelle
zu hohe Ansprüche an sich selbst; sobald sie sich besser fühle, fordere sie
sich zu stark, was wiederum zu Abstürzen führe. Er empfehle eine
neuropsychologische Untersuchung, da sie über Konzentrationsschwierigkeiten und
Störungen des Frischgedächtnisses klage.

3.4 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte am 12. Januar
2004 den Status nach Sturz beim Schlittenfahren mit Hinterkopf- und
Nackenkontusion und möglicherweise Distorsionstrauma der HWS mit chronischen
Nacken- und Spannungskopfschmerzen, posttraumatischer Belastungsstörung und
Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörung. Es gebe keine signifikanten
degenerativen Veränderungen, keine erkennbare posttraumatische Veränderung,
eine leichtgradig eingeschränkte Rotation der HWS beidseits und eine
Fehlhaltung mit Überhang der HWS nach rechts, eventuell im Rahmen einer
linkskonvexen Skoliose der BWS. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten keine
wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der HWS.

3.5 Dr. med. U.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt am 2. Juni
2004 fest, er könne sich zu den Befunden der "psychischen Traumatisierung",
"neurologischen Funktionsstörung" resp. "posttraumatischen Belastungsstörung"
nicht äussern. Das chronifizierte Schmerzsyndrom mit Nacken- und
Spannungskopfschmerzen sei einer schulmedizinischen Behandlung nicht mehr
zugänglich und als eigenes Krankheitsbild, nicht aber als Unfallfolge zu sehen.
Die angegebenen Schmerzen beruhten auf subjektiven, nicht messbaren und somit
nicht nachweisbaren Symptomen. Es habe eine deutliche Symptomausweitung
stattgefunden, was am ehesten auf eine Fehlverarbeitung der Schmerzen und eine
inadäquate psychische Reaktion auf ein banales Ereignis zurückzuführen sei.
Weitere somatisch orientierte Abklärungen und Behandlungen seien bei einer
Chronifizierung grundsätzlich kontraindiziert. Die Versicherte sei durch einen
Psychiater zu begutachten. Sie habe mehrere Ärzte konsultiert, die nur
subjektive Symptome feststellten und Medikamente verschrieben. Bisher habe aus
unerklärlichen Gründen keine Therapie angeschlagen.

3.6 Die Klinik R.________, wo die Versicherte vom 27. Juli bis 24. August 2004
stationär behandelt worden war, hielt am 30. September 2004 den Status nach
Schlittelunfall mit Contusio capitis und HWS-Distorsion bei persistierendem
zervikozephalem Symptomenkomplex, vegetativer Dysregulation und
Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen fest. Aktuell gebe die Versicherte
persistierende Kopf-, Nacken- und Kieferschmerzen, ein Schmerzdreieck im
Bereich der Schultern bis zum Übergang der BWS/LWS, Ameisenlaufen in den
Händen, phasenweise Sehstörungen, Lärmempfindlichkeit, rezidiv Schwindel und
Gleichgewichtsstörungen, trockenen Mund, vermehrtes Schwitzen nachts, vermehrte
Müdigkeit mit Durchschlafstörungen und Konzentrationsstörungen an. Sie erhalte
Craniosacral- und Physiotherapie sowie Fango. Im Rahmen des Aufenthaltes wurde
eine multimodale Therapie durchgeführt. Der neuropsychologische Test ergab
keine Minderfunktionen. Der betreuende Psychologe hielt eine Anpassungsstörung
(ICD-10: F43.22) fest und empfahl die Weiterführung der Psychotherapie. Die
Medikation war um ein Antidepressivum ergänzt worden, was sich positiv auf
Schmerz- und Schlafmodalität auswirkte. Beruflich sei von einer Tätigkeit von
50 % auszugehen, die schrittweise um 10 % erhöht werden sollte. Die Schmerzen
hätten sich im Rahmen des Aufenthaltes halbiert.

3.7 Am 11. November 2004 meldete Dr. med. A.________ die Versicherte bei Dr.
med. dent. K.________, Kieferorthopäde, wegen einer posttraumatischen
rechtsbetonten temporomandibulären Dysfunktion mit Bruxismus an. Am 16.
November 2004 berichtete Dr. med. A.________, die Versicherte habe sich nach
dem stationären Aufenthalt überfordert und dies mit vermehrten Beschwerden
gebüsst. Sie habe ihr Arbeitspensum wiederum auf 50 % reduzieren müssen. Mit
Bericht vom 19. Mai 2005 teilte er mit, leider sei keine Besserung eingetreten.
Sobald sie sich etwas erholen könne, würden die Beschwerden zurückgehen, aber
bei zunehmender Belastung rasch wieder auftreten.

3.8 Die Medizinische Begutachtungsstelle X.________ hielt am 15. September 2005
gestützt auf ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Konsilium eine
reversible Funktionsstörung C0 bis C3 rechts, eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), vegetative Dystonie, temporomandibuläre
Dysfunktion rechts sowie den Status nach Contusio von Kopf- und Halswirbelsäule
am 8. Februar 2003 fest. Diese seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Aus rheumatologischer Sicht sei eine Kräftigung der Halsmuskulatur nötig;
passive Massnahmen seien nicht nützlich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine
psychotherapeutische Behandlung sinnvoll. Die noch vorhandenen Befunde stünden
nur noch möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Februar
2003. Anfänglich seien die Beschwerden zweifellos auf den Unfall zurückzuführen
gewesen. Mit grösserer zeitlicher Distanz seien andere, für die Persistenz der
Beschwerden verantwortliche Faktoren in den Vordergrund getreten, etwa die
Bereitschaft der Versicherten zur Chronifizierung, wobei diese einerseits in
der Persönlichkeit und andererseits in der Biographie zu suchen sei. Es liege
eine psychische Fehlverarbeitung des Unfalles vor. Die Faktoren dafür seien
unfallfremd. Mangels bleibender Beeinträchtigung sei keine Invalidität und kein
Integritätsschaden erkennbar. Der Endzustand sei nicht erreicht, da eine
Psychotherapie sinnvoll sei. Am 3. November 2005 nahm die Medizinische
Begutachtungsstelle X.________ Stellung zu der von der Versicherten gerügten
Nichteinholung eines neurologischen und/oder neuropsychologischen Konsiliums
sowie zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs. Ab wann der natürliche
Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben sei, sei schwierig zu beantworten; ein
Jahr nach dem Unfall erscheine aber als grosszügig und angemessen. Auf die
Einholung eines neurologischen Konsiliums sei verzichtet worden, da weder Dr.
med. W.________ noch Dr. med. C.________ neurologische Ausfälle feststellten.
Auch im Rahmen der Begutachtung habe eine neurologische Untersuchung
stattgefunden, die einen negativen Befund ergab. Dasselbe gelte für die
neuropsychologische Begutachtung, da die Klinik R.________ keine kognitiven
Minderfunktionen feststellen konnte und ein neuropsychologischer Test bei
Personen mit Medikamenteneinnahme unter Schmerzen nicht zielführend sei. Zum
undatierten Bericht der Praxis L.________ hielt die Medizinische
Begutachtungsstelle X.________ am 12. Januar 2006 fest, bei den Verfassern
handle es sich nicht um ärztliche Fachpersonen. Zudem würden darin einfach die
Schilderungen der Versicherten übernommen und anhand der demonstrierten
Bewegungsmöglichkeiten versucht, Gründe für die Beschwerden zu finden.

3.9 Dr. med. M.________, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, der sie am
Unfalltag untersucht hatte, berichtete am 26. September 2005, die Versicherte
sei benommen, aber nicht bewusstlos gewesen. Er habe eine Beule am Hinterkopf
und linksseitige Kopfschmerzen bei unauffälligem neurologischen Befund
festgestellt. Sie habe über Schmerzen im Bereich der HWS geklagt. Die
Beweglichkeit der HWS sei unauffällig gewesen. Er habe eine Prellung am
Hinterkopf und eine HWS-Distorsion leichten Grades diagnostiziert sowie Ruhe
und ein Analgetikum verschrieben.

3.10 Prof. Dr. med. S.________ diagnostizierte am 30. Januar 2006 im
Wesentlichen einen cervicogen rechtsbetonten Dauerkopfschmerz, einen ligamentär
betonten Irritationszustand der Weichteilgewebe des Occiputs, des Nackens und
des Schultergürtels, eine Engpasssymptomatik der oberen Thoraxapertur rechts
mit Betonung C7 (TOS; thoracic outlet Syndrom), mässiggradige, von Ermüdungs-
und Schmerzzuständen abhängige neuropsychologische Störungen allgemeiner Art
sowie einen ausgesprochenen nächtlichen Bruxismus. Seine Therapievorschläge
haben gemeinsam, dass die Versicherte sich unter psychologischer Begleitung
einen Tagesablauf mit entspannenden und die Muskulatur aufbauenden, in
Eigenverantwortung durchzuführenden Massnahmen schafft. Zudem empfahl er eine
weitere medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung. Die Kopfschmerzen,
der Schmerz im rechten Arm und die weichteilrheumatischen Beschwerden seien
organischen Ursprungs und könnten durch spezifische Strukturbelastungen
ausgelöst werden. Deshalb müsse die somatoforme Schmerzstörung hinterfragt
werden. Es gebe keine Hinweise für eine leichte Hirnläsion oder eine
psychosoziale Überlastung. Die Biographie der Versicherten könne die
Therapieresistenz nicht erklären. Die psychischen Störungen würden das
Krankheitsbild nicht dominieren. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
maximal 40 %. Der Integritätsschaden betrage 10 bis 20 %.

3.11 Am 18. April 2006 nahm die Medizinische Begutachtungsstelle X.________
Stellung zum Gutachten des Prof. Dr. med. S.________. Es stellte die
Kopfschmerzen nicht in Abrede, war aber der Ansicht, diese seien nicht mehr
unfallbedingt. In der Folge setzte sich die Medizinische Begutachtungsstelle
X.________ mit den Feststellungen des Prof. Dr. med. S.________ auseinander,
die nach Ansicht der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________ nicht
nachvollziehbar seien und stellte die Diagnose eines TOS in Frage. Insgesamt
zähle Prof. Dr. med. S.________ zahllose, eigentlich harmlose Befunde auf, die
in jeder ärztlichen Sprechstunde häufig auftreten und hier zu übertriebenen
Schlussfolgerungen führen würden. Im Wesentlichen handle es sich um eine andere
Beurteilung desselben Sachverhaltes.

3.12 Das Institut Y.________ diagnostizierte in seinem interdisziplinären
Gutachten vom 21. Dezember 2006 chronische posttraumatische Kopfschmerzen, ein
chronifiziertes cervicocephales Schmerzsyndrom, ein sekundäres myofasciales
Schmerzsyndrom des rechten Schultergürtels, ein thoracovertebrales
Schmerzsyndrom, diskrete bis leichte neuropsychologische Störungen und keine
psychiatrischen Störungen von Krankheitswert. Es bestehe eine deutliche
Schmerzmodulation mit schwankender Schmerzintensität und kein starker, bei
somatoformen Schmerzstörungen typischer Dauerschmerz. Für die Chronifizierung
sei ungünstig gewesen, dass in den ersten Monaten eine Therapie praktisch
gefehlt habe. In der Folge seien die Therapien in ungenügender Intensität und
mit zu wenig aktiven Anteilen durchgeführt worden. Es habe ein ungenügendes
ärztliches Coaching vorgelegen und die Nachbehandlung nach der stationären
Therapie sei nicht optimal verlaufen. Die depressiven Symptome seien
behandlungsbedürftig, rechtfertigten aber nicht die Diagnose einer Depression.
Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung hätten sich nicht gefunden. Die
geklagten Schmerzen seien überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Im Rahmen
der festgestellten Differenzen zum Gutachten der Medizinischen
Begutachtungsstelle X.________ schloss sich das Institut Y.________ in weiten
Teilen den Befunden des Prof. Dr. med. S.________ an. Auf Grund des guten
Ansprechens im Jahr 2004 empfahl das Institut Y.________ erneut eine stationäre
Rehabilitation mit nachfolgender ambulanter Therapie. Es bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem vollen Pensum im angestammten Beruf und in
einer adaptierten wechselbelastenden Tätigkeit eine solche von 75 %.

4.
Es kann offen gelassen werden, ob den Aussagen im Gutachten der Medizinischen
Begutachtungsstelle X.________ oder aber den Schlussfolgerungen im Gutachten
des Instituts Y._________ zu folgen und ob der natürliche Kausalzusammenhang zu
bejahen ist. Denn selbst wenn auf das für die Versicherte vorteilhaftere
Gutachten abgestellt wird, ist der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.

5.
5.1 In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die Praxis zur Kausalitätsprüfung
bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog.
Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss diesem Urteil
ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen
Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht keine
Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung
vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig
von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien
in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die
Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche
die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die
adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E. 10).

5.2 Nach der Praxis ist für die Bejahung der Adäquanz im Einzelfall zu
verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der
Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine
gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt.
Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei -
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten
Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem
dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und
bei leichten Unfällen aus verneint werden kann, lässt sich die Frage der
Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des
Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv
erfassbare Umstände, welche mit dem Unfall unmittelbar in Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall
einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE
134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Beurteilung der Adäquanz von Unfällen mit Schleudertraumen der
Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ähnlichen
Verletzungsmechanismen sowie bei Unfällen mit Schädel-Hirntraumen sind dies
folgende Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls, Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen, fortgesetzte spezifische und belastende ärztliche Behandlung,
erhebliche Beschwerden, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen sowie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz nachgewiesener
Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2 und 10.3 S. 127).

5.3 Das Ereignis vom 8. Februar 2003 ist mit der Vorinstanz dem mittleren
Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen zuzuordnen. Dies wird von der
Versicherten denn auch nicht beanstandet. Damit müssen für die Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhangs mehrere der Kriterien oder eines in besonders
schwerer oder auffälliger Weise gegeben sein.

5.4 Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen
abgespielt noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Versicherte den Unfall als lebensbedrohlich erlebte,
da ein objektiver Massstab gilt (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Die
Versicherte zog sich beim Unfall vom 8. Februar 2003 auch keine schweren
Verletzungen oder solche besonderer Art zu. Denn ein Schleudertrauma resp.
äquivalente Verletzungsmechanismen und die damit verbundenen Beschwerden
vermögen für sich allein dieses Kriterium nicht zu erfüllen (BGE 134 V 109 E.
10.2.2 S. 127 mit Hinweisen). Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der
fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Die
Versicherte befand sich seit dem Unfall mehr oder weniger in konstanter
ärztlicher Behandlung. Die durchgeführten Massnahmen erschöpften sich aber im
Wesentlichen in medikamentöser, Craniosacral- und Physiotherapie sowie passiven
Methoden wie Fango. Diese stellen keine die Versicherte besonders belastende,
spezifische Behandlung dar. Daran ändern auch die zahlreichen spezialärztlichen
Untersuchungen nichts. Denn diese dienten vornehmlich der Abklärung. Auch die
Berücksichtigung des stationären, vier Wochen dauernden
Rehabiliationsaufenthalt führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Kriterium der
erheblichen Beschwerden ist hingegen gegeben, wenn auch nicht in besonders
ausgeprägter Weise. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist ebenso wenig ausgewiesen
wie ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Für
letzteres Kriterium genügt nicht, dass die geklagten Beschwerden andauern,
sondern es werden besondere Gründe verlangt, die hier nicht ersichtlich sind
(Urteil 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009, E. 6.3.5 mit Hinweisen). Das Merkmal
der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen liegt
angesichts der ausgewiesenen andauernden Arbeitsunfähigkeit und der
nachweislich - mit wenigen Ausnahmen - nie ausgesetzten Arbeitstätigkeit vor;
es ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Nach dem Gesagten
liegen die massgebenden Kriterien weder gehäuft vor noch ist eines davon in
ausgeprägter Weise gegeben. Die Vorinstanz hat damit den adäquaten
Kausalzusammenhang im Ergebnis zu Recht verneint.

6.
Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom
Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt
erst auf Grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig
feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 [U 282/00]
sowie Urteil 8C_542/2008 vom 20. November 2008, E. 6.1).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem Antrag der Versicherten, der
Allianz die Kosten für das Gutachten des Prof. Dr. med. S.________
aufzuerlegen, nicht stattzugeben ist.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat
die Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Allianz
hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis
tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold