Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.890/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_890/2008

Urteil vom 15. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600
Dübendorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20.
Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der Helsana Versicherungen AG (nachstehend: Helsana) gegen
den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2008, in die
Stellungnahme der T.________ und in die vorinstanzlichen Akten,

in Erwägung,
dass die Helsana die Übernahme der Zahnbehandlungskosten gemäss Rechnung vom 5.
Juni 2007 im Umfang von Fr. 105.40 ablehnte, da der Gesundheitsschaden nicht
auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen sei,
dass das kantonale Gericht die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde
gutgeheissen hat,
dass auf die Beschwerde der Helsana gegen diesen Entscheid trotz des geringen
Streitwertes einzutreten ist (Art. 85 Abs. 1 BGG e contrario), da der Entscheid
darüber, ob er sich den Grundsatz "minima non curat praetor" (vgl. auch Urteil
C 114/06 vom 17. Juli 2007 E. 3 mit Hinweis) zu eigen machen will und
entsprechend gegebenenfalls von einer Beschwerdeführung absehen will, dem
beschwerdeführenden Sozialversicherungsträger obliegt,
dass, da es sich bei der streitigen Leistung um eine Sach- und nicht um eine
Geldleistung handelt, das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des
Sachverhaltes gebunden ist (Art 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario),
dass Art. 4 ATSG den Unfall definiert als eine plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat,
dass die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, dass
die Versicherte beim Rudern auf dem Lago de B.________ von einem plötzlich
aufkommenden Unwetter überrascht wurde und, während sie das rettende Ufer zu
erreichen suchte, ihr Doppelzweier so von einer Welle erfasst wurde, dass sie
sich an den Zähnen verletzte,
dass eine solche Einwirkung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
ungewöhnlich zu bezeichnen ist,
dass demgemäss der Gesundheitsschaden auf einen ungewöhnlichen äussern Faktor
zurückzuführen ist, und das Ereignis vom 30. März 2007 unbestrittenermassen
auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, um als Unfall im Rechtssinne
qualifiziert zu werden,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist und die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer