Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.889/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_889/2008

Urteil vom 9. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene P.________ arbeitete ab Januar 2000 bei der Firma K.________,
Strassen- und Tiefbau, als Bauarbeiter und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch
versichert. Am 29. Oktober 2003 löste sich gemäss Unfallmeldung vom 10.
November 2003 beim Schwenken eines Baggerlöffels ein Kübel, der den
Versicherten, welcher auf einem Dumper sass, an Kopf und Rücken traf. Das
Spital X.________, wohin der Versicherte eingeliefert wurde, stellte eine
Rissquetschwunde hochparietal links, Commotio cerebri sowie
Deckplattenimpressionsfraktur auf Höhe des Brustwirbelkörpers (BWK) Th12 fest;
die stationäre Commotio-Überwachung verlief unauffällig (Berichte vom 3.
November und 3. Dezember 2003). Gestützt auf weitere klinische und
radiologische Untersuchungen sowie die Ergebnisse der konservativen
medizinischen Behandlungen kam Dr. med. O.________, Orthopäd. Chirurgie FMH,
Kreisarzt SUVA, zum Schluss (Berichte vom 9. und 15. März 2004), dass eine
operative Sanierung (Spondylodese) indiziert war, zu der sich der Versicherte
jedoch nicht entschliessen konnte. Der Kreisarzt empfahl daher eine stationäre
Rehabilitation, die vom 21. April bis 12. Mai 2004 in der Rehabilitationsklinik
Y.________ stattfand und zu einer leichten Verbesserung der
Wirbelsäulenstabilität und -beweglichkeit sowie einer allgemeinen
Rekonditionierung führte (Austrittsbericht vom 2. Juni 2004). Dennoch war eine
Wiederaufnahme der Arbeit im angestammten Beruf nicht möglich (Bericht des Dr.
med. O.________ vom 7. September 2004). Nach einer weiteren klinischen
Exploration vom 11. November 2005 und Bestellung neuer radiologischer Aufnahmen
hielt Dr. med. O.________ fest, die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei wegen
leichter Instabilität und Fehlform vermindert; "bei einem Wechsel zwischen
Stehen, Sitzen und Gehen alle 30 Minuten und einem Arbeiten in aufrechter
Körperstellung ohne grössere Verdrehungen des Rumpfes, mit Lasten bis höchstens
10 kg, darf theoretisch ein Arbeitseinsatz von 2 mal 3 Stunden täglich verlangt
werden" (Bericht vom 16. Januar 2006). In einer separaten Beurteilung vom
gleichen Tag bezifferte er den Integritätsschaden auf 20 %. In Kenntnis dieser
medizinischen Einschätzungen machte der Versicherte u.a. gestützt auf die
Berichte des Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Oktober 2005
sowie 25. Mai 2006 Einwände geltend, zu welchen Dr. med. O.________ am 27. Juli
2006 Stellung nahm. Mit Verfügung vom 21. September 2006 sprach die SUVA dem
Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 44 %
mit Beginn ab 1. Juli 2006 sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer
Einbusse von 20 % zu. Eine Einsprache, welcher ein weiterer Bericht des Dr.
med. M.________ vom 11. Oktober 2006 beigegeben war, lehnte sie nach Beizug der
Ergebnisse einer computertomografischen Abklärung der Brustwirbelsäule (BWS)
vom 3. Oktober 2006 (Bericht des Spitals Z.________ vom 4. Oktober 2006) ab
(Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2006).

B.
Hiegegen liess P.________ unter Auflage eines von ihm bestellten Gutachtens des
Prof. Dr. med. E.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
19. März 2007 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm eine
Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % sowie
eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von mindestens 40 %
zuzusprechen; eventualiter sei zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit
eine zusätzliche Expertise eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen
einzuholen. Die SUVA legte vernehmlassungsweise eine Ärztliche Beurteilung des
Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom
12. Juni 2007 auf, wozu P.________ eine Stellungnahme des Prof. Dr. med.
E.________ vom 12. Juli 2007 eingeben liess. Mit Entscheid vom 30. August 2008
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht lässt P.________ die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren wiederholen; zusätzlich beantragt er eventualiter,
die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder die SUVA
zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Daher kommt dem wiederholt geltend
gemachten Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde, das kantonale
Gericht habe die ärztlichen Unterlagen teilweise in Verletzung des
Willkürverbots gewürdigt, keine selbstständige Bedeutung zu.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zu Entstehung und Umfang
des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 und Art. 16 ATSG) sowie Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36
Abs. 1 UVV; Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs.
2 UVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu den von der
Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung
und des Beweiswertes eines Arztberichtes (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352),
insbesondere eines Parteigutachtens (BGE 125 V 351 E. 3b/cc und E. 3c S. 354
f.) sowie von Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte (BGE 125 V 351 E. 3b/
ee S. 354 f.). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden
nur insoweit haftet, als dieser in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f., 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

3.
Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob zur Beurteilung der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit als wesentlichen Voraussetzungen des Invalideneinkommens auf
die Angaben des SUVA-Kreisarztes Dr. med. O.________, wie die Vorinstanz
annimmt, oder aber auf das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ abzustellen
ist, wonach dem Versicherten nur noch Arbeitstätigkeiten im Umfang von maximal
30 % zuzumuten sind.
3.1
3.1.1 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat Prof. Dr. med.
E.________ keine Befunde erhoben, die die Einschätzung zumutbarer
Arbeitstätigkeiten des Dr. med. O.________ in Frage zu stellen vermöchten.
3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das kantonale Gericht
habe die ärztlichen Unterlagen teils willkürlich, jedenfalls aber unvollständig
gewürdigt. Prof. Dr. med. E.________ habe anlässlich einer eingehenden
Exploration des Versicherten klar objektivierbare Befunde festgestellt, die der
SUVA-Kreisarzt bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt
habe.
3.2
3.2.1 Als Folge des Unfalles vom 29. Oktober 2003 verblieben laut Berichten des
Dr. med. O.________ vom 11. November 2005 und 16. Januar 2006 eine ausgeprägte
Fehlstellung der Wirbelsäule mit Knickbildung (Kyphosierung von 25° über der
Norm) auf Höhe der Fraktur (BWK Th12) und mit einer leichten Instabilität auf
diesem Niveau. Die Beweglichkeit des Rumpfes war erheblich, insbesondere in der
Rotation mindestens hälftig eingeschränkt. Zudem bestanden Dauerschmerzen, die
sich unter Belastung verstärkten und auch in Ruhe nicht vollständig abklangen.
3.2.2 Gemäss Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ im Gutachten vom 19.
März 2007, die in Kenntnis sämtlicher Akten sowie gestützt auf eine eigene
klinische Untersuchung erfolgte, verblieb im Bereich der BWK-Fraktur bzw. des
thorakolumbalen Überganges eine streng lokal gebliebene Schmerzsymptomatik, von
der auch angrenzende ligamentäre Strukturen in der unteren BWS und der oberen
LWS betroffen seien. Bewegungen dieses Wirbelsäulenabschnitts seien, wenn
überhaupt fassbar, minimal ausführbar, und zudem in allen Richtungen, vor allem
bei Rotation äusserst schmerzhaft. Begleitet werde die lokal begrenzte
Dauerschmerzhaftigkeit von einer ausgeprägten, ebenfalls lokal bleibenden
Überempfindlichkeit bei vor allem axialen Belastungen und Erschütterungen.
Sämtliche Bewegungen und Kraftleistungen innerhalb der vier Extremitäten
führten zu Schmerzverstärkung, was auf die aussergewöhnliche Irritierbarkeit
des betroffenen Wirbelsäulenabschnitts hinweise, und zudem eine eindrückliche
Fehlhaltung in Form eines in der unteren BWS auftretenden Links-Shifts
verbunden mit einer weitgeschwungenen Linkskonvexität der übrigen BWS und mit
einem Schulterhochstand links zur Folge habe, die den Rumpf bzw. die
Rumpfmuskulatur asymmetrisch be- bzw. überlaste. "Dem Patienten sind
längerdauernde (über 15 Min.) monotone Halteleistungen, sämtliche
zügig-flüssigen Bewegungen unter Einschluss der Extremitäten und des Rumpfes,
sämtliche einigermassen zeitgerechten Transfers vom und zum Sitzen oder Liegen,
sowie Rumpfbeugungen nach vorn bspw. zum Heben von auch nur kleinen Gewichten
(sicher unter 5 kg) und schnelle repetitive Rumpfbewegungen nicht mehr
zumutbar"; es bestehe eine Arbeitsfähigkeit für allein im Sitzen zumutbare
Tätigkeiten von maximal 30 %.
3.2.3 Laut Ärztlicher Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 12. Juni 2007
ergeben sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ keine neuen
Erkenntnisse. Dieser stelle deskriptive Pseudo-Diagnosen aufgrund von
psychosomatisch bedingten Weichteilbeschwerden, ohne entsprechende strukturelle
Befunde erhoben zu haben (ausser der unbestrittenen BWK-Fraktur Th12). Bei
Schmerzen könne nicht allein auf die subjektiven Angaben abgestellt werden,
speziell nicht bei offensichtlicher psychogener Überlagerung. Dr. med.
O.________ habe gestützt auf medizinische Erfahrung das Ausmass der Beschwerden
plausibel eingeschätzt, weshalb von dessen Beurteilung nicht abzuweichen sei.
3.2.4 In der Stellungnahme vom 12. Juli 2007 hält Prof. Dr. med. E.________
fest, die Schmerzhaftigkeit der para- und vertebralen ligamentären Strukturen
beschränke sich nicht auf den Bereich des 12. Brustwirbelkörpers, sondern
umfasse auch den kaudalen Teil der BWS und kranialen Teil der LWS, was für eine
Mitbeteiligung der beim Unfall traumatisierten Weichteile spreche; nach
Frakturen spielten bekanntermassen für den weiteren Verlauf der Beschwerden und
Funktionsminderungen die mitbetroffenen Weichteilstrukturen zumeist eine
grössere Rolle als die Fraktur selbst, auch wenn keine neurologischen Ausfälle
vorhanden seien. Wirbelkörperfrakturen mit begleitenden Weichteilschädigungen
(Ligamente; Gelenkskapseln; Sehnen und Sehnenansätze der Muskeln) könnten zu
algetisch bedingten Ausweichhaltungen oder asymmetrischen Gewichtsverlagerungen
führen, welche die Chronifizierung der Weichteilschmerzen förderten. Solche
Chronifizierungsprozesse seien allseitig bekannt und in ihrer Ätiopathogenese
verstanden worden. Gerade beim Versicherten sei der eindrückliche Links-Shift
der Wirbelsäule - was keiner Skoliose entspreche - für die Fehlstatik
entscheidend, wobei die Ursache überwiegend wahrscheinlich in der
traumatisierten Wirbelsäule - nicht nur des Wirbelkörpers - gesucht werden
müsse. Bei der Beurteilung von Schmerzzuständen gehe es um das Aufzeigen von
Korrelationen manualdiagnostisch oder aber palpatorisch fassbarer Befunde, was
im Gutachten vom 19. März 2007 erfolgt sei. Daher liege entgegen der Auffassung
des Dr. med. S.________ eindeutig ein strukturelles Substrat vor, welches nicht
psychosomatischer oder psychogener Natur sei.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer hat die Ärztliche Beurteilung des Dr. med.
S.________ im vorinstanzlichen Verfahren mit der Begründung in Frage gestellt,
dieser habe keine eigene klinische Untersuchung getätigt. Indessen ist nach der
Rechtsprechung ein reines Aktengutachten nicht an sich schon unzuverlässig.
Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher
Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich
insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen
können (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370, U 10/87 E. 5b mit Hinweisen [in BGE 114 V
109 nicht publiziert]; Urteile 8C_407/2008 vom 28. August 2008 E. 4.1 und I 394
/00 vom 18. Dezember 2001 E. 3b; vgl. BGE 127 I 54 E. 2f S. 58 und SZS 2008 S.
393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine). Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig
vor, weshalb der Bericht des Dr. med. S.________ in die Beweiswürdigung
einzubeziehen ist.
3.3.2 Zu prüfen ist weiter die von den Parteien diskutierte Frage, inwieweit
die Schmerzzustände des Beschwerdeführers objektiv fassbar sind.
3.3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass auf die Kontroverse, ob Prof. Dr. med.
E.________ als Physikalischem Mediziner die Kompetenz zur Beurteilung einer
traumatologischen Problematik abgeht (vgl. Ärztliche Beurteilung des Dr. med.
S.________ vom 12. Juni 2007 und Stellungnahme des Prof. Dr. med. E.________
vom 12. Juli 2007), nicht näher einzugehen ist. Die Aufgabe des Gerichts ist
darauf beschränkt, die Unfallkausalität aufgrund der im konkreten Fall
gegebenen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der medizinischen Lehrmeinung
zu beurteilen (BGE 134 V 231 E. 5.3 S. 234 mit Hinweisen).
3.3.2.2 Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person
des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (vgl. URS
PILGRIM, Nicht oder schwer objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen:
Erfahrungen des Hausarztes und Rheumatologen, in: ERWIN MURER [Hrsg.], Nicht
objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: Ein Grundproblem des
öffentlichen und privaten Versicherungsrechts sowie des Haftpflichtrechts,
Freiburger Sozialrechtstage 2006, S. 3 f.). Organisch objektiv ausgewiesene
Unfallfolgen liegen vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/
bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können (vgl. BGE 134 V 109 E. 9 S.
122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 5.4 mit
Hinweisen; Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit weiteren
Hinweisen). Die Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt
sein (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen). So sind beispielsweise das
Thoracic-outlet-Syndrom, myofasziale und tendinotische bzw. myotendinotische
Befunde für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare
Unfallfolgen zu betrachten (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 4.1 mit
Hinweisen; Urteil 8C_744/2007 vom 5. November 2008 E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen). Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen
im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein
nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert
werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit
Retrohaltung (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3, U 328/06 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile
8C_33/2008 vom 20. August 2008 und 8C_806/2007 vom 7. August 2008).
3.3.2.3 Diese Rechtsprechung, worauf sich die Vorinstanz mit dem im
angefochtenen Entscheid zitierten Urteil 8C_756/2007 vom 2. Juli 2008 E. 5.4
berufen hat, erging in Fällen, in welchen die versicherten Personen ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine diesem gleichgestellte
Verletzung der HWS oder ein Schädel-Hirntrauma (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.1 S.
122 mit Hinweisen) erlitten hatten, ohne dass eine direkte Einwirkung eines
Gegenstandes auf den Körper vorlag und ohne dass ossäre oder andere körperliche
Läsionen nachweisbar waren. Hier wurde der Versicherte von einem
herunterfallenden Kübel an Kopf und Rücken getroffen; eine Commotio zog er sich
unstreitig nicht zu, er erlitt aber eine Kompressionsfraktur auf Höhe des BWK
Th12, die eine deutliche Fehlhaltung und/oder -stellung der Wirbelsäule
(Kyphosierung um 25° über der Norm) hinterliess. Der vorinstanzlichen
Auffassung, für die von Prof. Dr. med. E.________ ausgemachten muskulären
Beschwerden sei kein organisches Substrat vorhanden, kann daher nicht ohne
weiteres gefolgt werden.
3.3.2.4 Prof. Dr. med. E.________ stellte vor allem ligamentäre, lokal
eingrenzbare Schmerzen fest, die durch die unfallbedingte Fehlhaltung oder
-stellung entstünden. Für die von Dr. med. S.________ getroffene Annahme, diese
Schmerzen seien rein psychosomatischer Natur oder beruhten auf einer
offensichtlichen psychogenen Überlagerung, findet sich in den Akten keine
Stütze. Wohl diagnostizierte Prof. Dr. med. E.________ im Gutachten vom 19.
März 2007 eine "erhebliche Anpassungsstörung". Aus seiner Beschreibung dieser
Diagnose ergibt sich aber, dass er damit einzig die als schwerwiegend
bezeichneten sozialen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unterstreichen
wollte. Er begründete denn auch seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
einzig mit medizinischen und nicht mit den angegebenen psychosozialen Befunden.
Zudem verneinte er in Übereinstimmung mit der Aktenlage eine psychogene
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Stellungnahme vom 12. Juli 2007). Sodann
ist die von Dr. med. S.________ zitierte Unfallstatistik, wonach bei isolierten
und unkomplizierten Wirbelbrüchen jährlich lediglich 32 von 636 Versicherten
eine Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von durchschnittlich 38.8 %)
erhielten, nicht aussagekräftig, nachdem hier eine unfallbedingte Invalidität
vorliegt und einzig das Ausmass der schmerzhaften Funktionseinschränkungen des
Rumpfes streitig ist. Zu würdigen ist mithin die Glaubhaftigkeit der
angegebenen Schmerzen und Minderbelastbarkeit des Rückens, wobei das Gericht
auf die Befunde und Wahrnehmungen der behandelnden und gutachterlich tätigen
Ärzte im konkreten Fall angewiesen ist (Urteil U 26/97 vom 4. November 1998 E.
5b; vgl. auch Urteil 8C_744/2007 E. 4.6). Insgesamt ist in Anbetracht der
erheblich divergierenden medizinischen Auffassungen eine schlüssige Beurteilung
der schmerzhaften Funktionseinschränkungen und damit der Arbeitsunfähigkeit
nicht möglich. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, die unter
Beachtung der Verfahrensvorschriften des Art. 44 ATSG ein Gutachten einer oder
eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen haben wird.

4.
Die SUVA hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2008 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Dezember 2006 werden aufgehoben. Die Sache
wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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