Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.888/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_888/2008

Urteil vom 19. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
1. K.________,
2. O.________,
beide vertreten durch
DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat Y.________,
Mitbeteiligter.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene K.________ bezog seit 1. August 1985 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (nachfolgend IV) und seit 1. Juni 1988 eine
Komplementärrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
Nachdem er am 3. Februar 1990 die 1966 geborene O.________ geheiratet hatte,
leistete die IV ab 1. Februar 1990 eine Ehegatten-Zusatzrente. Am 4. Januar
1994 und 19. November 1996 bekamen die Beschwerdeführer Kinder, weshalb ihnen
die IV Kinderrenten zusprach. Die SUVA stellte die Komplementärrente ab 1.
Januar 1994 ein (Verfügung vom 8. März 1994). Von Februar 1997 bis November
1998 gewährte die Gemeinde X.________ (nachfolgend Gemeinde) den
Beschwerdeführern Zusatz- bzw. Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL). Mit
Verfügung vom 21. Oktober 1998 forderte sie die EL von ihnen zurück. Diese
Rückforderung erliess sie ihnen mit Verfügung vom 23. November 1999.

Auf neues Gesuch hin bezogen die Beschwerdeführer seit 1. Januar 2000 erneut
EL. K.________ erhielt zudem von der Versicherung Z.________ eine jährliche
Rente von Fr. 5000.-. Mit Verfügungen vom 22. August 2005 sprach die IV-Stelle
des Kantons Zürich O.________ ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente zu
und nahm zu Gunsten der Gemeinde eine Drittauszahlung im Betrag von Fr.
25'825.35 vor; zudem berechnete die IV-Stelle die Rente des K.________ für die
Zeit ab 1. August 2002 neu. Mit Verfügung vom 1. September 2005 sprach die SUVA
K.________ rückwirkend ab 1. August 2002 wieder eine Komplementärrente zu, da
sie den ihr zugegangenen Unterlagen entnommen habe, dass der Anspruch auf die
IV-Zusatzrente für seine Ehefrau ab 1. August 2002 erloschen sei. Mit Verfügung
vom 13. Juni 2006 stellte die Gemeinde die EL-Auszahlung auf den 30. Juni 2006
ein; zudem forderte sie von den Beschwerdeführern für die Zeit ab 1. August
2002 bis 30. Juni 2006 den Betrag von Fr. 10'280.40 zurück. Die
Beschwerdeführer erhoben gegen diese Verfügung der Gemeinde Einsprache, welche
diese mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 4. Juli 2006 abwies. Mit
Gesuch vom 7. Juli 2006 verlangten die Beschwerdeführer den Erlass der
Rückforderung. Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 gab die Gemeinde diesem Gesuch
nicht statt, wogegen sie Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 14. November
2006 wies die Gemeinde die Einsprache ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies
der Bezirksrat Y.________ mit Beschluss vom 28. März 2007 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragen K.________ und O.________, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei ihnen die Rückerstattung des Betrages von Fr.
10'280.40 zu erlassen; eventuell sei die Forderung teilweise zu erlassen;
subeventuell sei die Sache an die Gemeinde zur Berechnung der teilweise zu
erlassenden Forderung zurückzuweisen.

Die Gemeinde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat
Y.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E.
1.1).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S.
35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
Die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das
am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende
Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
(materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen
Einsprachentscheides - hier: Beschluss des Bezirksrats Y.________ vom 28. März
2007 - eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220),
richtet sich der hier zu beurteilende Erlass der EL-Rückforderung nach den bis
Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 8 E. 3 [P 68/
06]).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den Erlass der
Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen zutreffend dargelegt. Der
Erlass setzt kumulativ den gutgläubigen Leistungsbezug und das Vorliegen einer
grossen Härte voraus (Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 4 f. ATSV; vgl. auch BGE 126 V
48, 112 V 97 E. 2c S. 103). Darauf wird verwiesen.

3.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis
des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur
keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig
gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn
die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder
grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.
Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben
berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. die Meldepflichtverletzung) nur
leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Das Mass der erforderlichen
Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008
AHV Nr. 13 S. 41 E. 4.1 [9C_14/2007]; Urteile 8C_556/1008 vom 10. März 2009 E.
2.2 und 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 5.2).

Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem
Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen
auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den
bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder
Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage
darstellt, welche das Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 und 105 BGG (E.
1.2 hiervor) überprüft, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen
Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich
jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten
Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E.
4.2 [9C_14/2007]; Urteile 8C_556/2008 E. 2.3 und 8C_594/2007 E. 5.1).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern die für die Zeit ab 1.
August 2002 bis 30. Juni 2006 rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld
von Fr. 10'280.40 erlassen werden kann.

Die Vorinstanz hat zum Vorliegen des Unrechtsbewusstseins der Beschwerdeführer
keine Feststellungen getroffen. Es besteht jedoch kein Grund zur Annahme, sie
hätten die EL-Ausrichtung, auf welche kein Anspruch bestand, absichtlich
erwirkt. Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung der Rechtsfrage des
guten Glaubens zu prüfen, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Melde- oder
Auskunftspflicht bzw. ein anderes grobfahrlässiges pflichtwidriges Verhalten
der Beschwerdeführer vorliegt (ARV 2006 Nr. 29 S. 312 E. 6.2.1 [C 196/05]).
Dies ist zu bejahen, falls sie oder ihr Vertreter nicht das Mindestmass an
Aufmerksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in
gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (SVR 2007
IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05] mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d S. 181;
Urteile 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5 und 8C_594/2007 E. 5.5).

5.
Als Erstes ist die Gutgläubigkeit des EL-Bezugs hinsichtlich der Rente der
Versicherung Z.________ des K.________ zu püfen.

5.1 Auf Grund der Akten steht fest, dass K.________ bei der Versicherung
Z.________ am 24. April 1984 mit Wirkung ab 1. Mai 1984 eine
Einzel-Lebensversicherung "Tricash" (Police Nr. ...) abgeschlossen hatte,
welche unter anderem folgende Leistung vorsah: bei Erwerbsunfähigkeit nach
einer Wartefrist von 720 Tagen eine jährliche Rente von Fr. 5000.-. Weiter
besass seine Ehefrau O.________ bei der Versicherung Z.________ seit 1992 eine
Einzel-Lebensversicherung "Versicherung Z.________ plus" (Police Nr. ...) mit
einer zehnjährigen Laufzeit.

Im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2006 bezog
K.________ aus seiner Police "Tricash" (Nr. ...) der Versicherung Z.________
die jährliche Rente von Fr. 5000.-, welche indessen von der Beschwerdegegnerin
bei der ursprünglichen EL-Berechnung nicht berücksichtigt, sondern erst bei der
Rückforderung einbezogen wurde. Streitig ist als Erstes, ob sich die
Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Rente der Versicherung Z.________ des
K.________ auf den guten Glauben berufen können.
5.2
5.2.1 Unbestritten und erstellt ist, dass die Beschwerdegegnerin während der
ersten EL-Bezugsperiode der Beschwerdeführer, dauernd vom Februar 1997 bis
November 1998, Kenntnis vom Bestehen der Lebensversicherungs-Police "Tricash"
(Police Nr. ...) des K.________ bei der Versicherung Z.________ hatte. Weiter
steht fest, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der EL-Neuanmeldung im Jahre
1999 bei der Beschwerdegegnerin Kontoauszüge der Bank W.________ vom 30. April
und 29. Oktober 1999 einreichten, aus denen Gutschriften zugunsten des
K.________ vom 19. April und 15. Oktober 1999 von je Fr. 1250.- entnommen
werden konnten.
5.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Lebensversicherungs-Police Nr. ... habe
im Februar 2004 einen Rückkaufswert von Fr. 14'707.- gehabt und sei mit diesem
Wert in der EL-Berechnung ab 1. September 2005 aufgeführt gewesen, die
K.________ am 19. September 2005 unterschriftlich bestätigt habe. Neben den
Kontoauszügen vom 30. April und 29. Oktober 1999 lägen keine weiteren
Kontoauszüge vor, denen die Auszahlungen zu entnehmen wären. Der Argumentation
der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe bei der Neuanmeldung um die
Auszahlungen der Lebensversicherung gewusst, könne nicht beigepflichtet werden,
denn die versicherte Person habe beim Gesuch Angaben zu den finanziellen
Verhältnissen zu machen, d.h. wenigstens darauf hinzuweisen, welche
Vermögenswerte vorhanden seien und welche Mittel sie beziehe. Für die Zeit vom
13. Januar 1999 bis 13. Januar 2006 lägen alle Abrechnungen vor, welche die
Auszahlungen von jährlich Fr. 5000.- aus der Lebensversicherung des K.________
bei der Versicherung Z.________ belegten. Es liege eine grobe
Meldepflichtverletzung vor. Es gereiche K.________ zum Verschulden, wenn er
zwar den Rückkaufswert der Versicherung offen gelegt, jedoch die einzelnen
Auszahlungen im Rahmen der EL-Berechnungsblätter der Jahre 2000 bis 2005
verschwiegen habe.
5.2.3 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie seien ihrer
Meldepflicht nachgekommen, indem sie der Beschwerdegegnerin im Jahre 1997 die
Versicherungs-Police des K.________ bei der Versicherung Z.________ eingereicht
hätten. Weiter sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, dass dieser eine
volle IV-Rente bezogen habe. Folglich habe sie auch gewusst, dass er von der
Versicherung Z.________ eine jährliche Rente von Fr. 5000.- erhalten habe.
Zudem sei aus den von ihnen bei der EL-Neuanmeldung im Jahre 1999 aufgelegten
zwei Kontoauszügen ersichtlich gewesen, dass K.________ von der Versicherung
Z.________ quartalsweise Fr. 1250.- erhalte. Die Beschwerdeführer hätten die
tatsächliche Auszahlung der Renten mitgeteilt, indem sie Kontoauszüge
eingereicht hätten, aus denen die Zahlungen der Versicherung Z.________
hervorgingen. Im Jahre 1999 hätten sie nur Rentenzahlungen bis 1999 vorlegen
können, was sie getan hätten. Es könne von einer Durchführungsstelle verlangt
werden, dass sie merke, dass eine quartalsweise Zahlung von Fr. 1250.- Ende
März und Ende Oktober eine Gesamtrente von Fr. 5000.- ergebe, zumal ihr die
Versicherungspolice über die jährliche Rente der Versicherung Z.________ von
Fr. 5000.- vorgelegen habe. Dies gelte um so mehr, als die Beschwerdegegnerin
die Zahlung der Versicherung Z.________ zur Kenntnis genommen habe; denn sie
habe die Kontoauszüge und insbesondere die Eingänge geprüft, wie sich aus der
handschriftlichen Notiz auf dem Kontoauszug vom Oktober 1999 ergebe. Die
Vorinstanz werfe den Beschwerdeführern zu Unrecht vor, die Zahlungen zwischen
2000 und 2006 verschwiegen zu haben. Die Meldepflicht müsse nur einmal erfüllt
werden. Die Beschwerdeführer seien ihren Pflichten anlässlich der Neuanmeldung
im Jahre 1999 nachgekommen.

5.3 Vorab ist festzuhalten, dass aus den von den Beschwerdeführern bei der
EL-Neuanmeldung im Jahre 1999 eingereichten Kontoauszügen der Bank W.________
vom 30. April und 29. Oktober 1999 nicht hervorgeht, von wem die Überweisungen
an den Beschwerdeführer vom 19. April und 15. Oktober 1999 von je Fr. 1250.-
stammten. Bezüglich dieser beiden Gutschriften befinden sich auf den
Kontoauszügen auch keine handschriftlichen Notizen der Beschwerdegegnerin,
wonach sie als Rentenleistungen der Versicherung Z.________ bezeichnet worden
wären; eine handschriftliche Notiz auf dem Kontoauszug existiert nur bezüglich
einer IV-Gutschrift von Fr. 3717.90 vom 6. Oktober 1999.

Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Rahmen
der EL-Neuanmeldung im Jahre 1999 den Bezug der Rente der Versicherung
Z.________ des K.________ von jährlich Fr. 5000.- nicht ausdrücklich gemeldet.
Weiter fällt entscheidend ins Gewicht, dass in den bei den Akten liegenden, von
der Beschwerdegegnerin erstellten EL-Berechnungsblättern für die Jahre 2000 bis
2003 und für die Zeit ab 1. September 2005 diese Rente der Versicherung
Z.________ bei den Einnahmen der Beschwerdeführer nicht aufgeführt war. Die
EL-Berechnungsblätter für die Jahre 2000 sowie 2001 und für die Zeit ab 1.
September 2005 hat K.________ unterschriftlich als richtig bestätigt. Das
Berechnungsblatt für das Jahr 2002 hat er unter der Rubrik Bemerkungen
handschriftlich ergänzt und ebenfalls unterzeichnet, ohne auf den Bezug der
darin nicht aufgeführten Rente der Versicherung Z.________ hinzuweisen.
Aufgrund dieser ihm unbestrittenermassen vorgelegten EL-Berechnungsblätter
hätte K.________ bei der Aufmerksamkeit, die von ihm verlangt werden kann, ohne
Weiteres erkennen können und müssen, dass die ihm ab dem Jahr 2000
ausgerichteten EL ohne Berücksichtigung der von ihm bezogenen Rente der
Versicherung Z.________ berechnet wurden. Er hätte die Beschwerdegegnerin
mithin auf diesen Fehler aufmerksam machen oder mit ihr Rücksprache nehmen
müssen, zumal er um seine Meldepflicht wusste (vgl. auch E. 6.2 hienach). Diese
Unterlassung kann nicht als leichte Nachlässigkeit charakterisiert werden,
weshalb es diesbezüglich an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlt
(vgl. ARV 2006 Nr. 29 S. 312 E. 6.2.1 mit Hinweisen [C 196/05]; ZAK 1983 S. 507
E. 3b und c). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Lebensversicherung in
diesen EL-Berechnungsblättern in der Rubrik Vermögen als Aktivum mit ihrem
Rückkaufswert aufgeführt war. Ob auch die Beschwerdegegnerin den Fehler in der
EL-Berechnung hinsichtlich der Rente der Versicherung Z.________ des K.________
hätte bemerken können und müssen, kann offenbleiben. Denn ein allfälliger
Fehler der Verwaltung vermag seine fehlende Gutgläubigkeit infolge des für ihn
leicht erkennbaren Mangels nicht wiederherzustellen (vgl. ARV 2006 Nr. 29 S.
312 E. 6.2.2 mit Hinweisen [C 196/05]).

6.
Umstritten und zu prüfen ist weiter die Gutgläubigkeit des EL-Bezugs
hinsichtlich der SUVA-Komplementärrente des K.________.
6.1
6.1.1 Mit Verfügung vom 8. März 1994 stellte die SUVA die Komplementärrente des
K.________ ab 1. Januar 1994 ein, da die Rentenleistungen der AHV/IV grösser
seien als 90 % des Jahresverdienstes. Mit Verfügungen vom 22. August 2005
sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich O.________ ab 1. August 2002 eine ganze
Invalidenrente zu und nahm zu Gunsten der Gemeinde eine Drittauszahlung im
Betrag von Fr. 25'825.35 vor; zudem berechnete die IV-Stelle die Rente des
K.________ für die Zeit ab 1. August 2002 neu. Mit Verfügung vom 1. September
2005 gewährte die SUVA K.________ rückwirkend ab 1. August 2002 wieder eine
Komplementärrente, da sie den ihr zugegangenen Unterlagen entnommen habe, dass
der Anspruch auf die IV-Zusatzrente für seine Ehefrau ab 1. August 2002
erloschen sei.

Die Vorinstanz hat erwogen, auf der zweiten Seite des EL-Anspruchs finde sich
jeweils der Hinweis, Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen seien der Durchführungsstelle sofort zu melden. Indem K.________
die erneute Aus- und rückwirkende Nachzahlung der SUVA-Rente erst im Januar
2006, mithin mehrere Monate später, gemeldet habe, habe er die ihm obliegende
Meldepflicht verletzt. Sein Verschulden könne unter den gegebenen Umständen
nicht als leicht eingestuft werden. Mit der Kenntnis, dass weitere Leistungen
zur Auszahlung gelangt seien, hätten die Beschwerdeführer auch damit rechnen
müssen, dass ihnen die bisher ausbezahlten EL allenfalls nicht mehr in dieser
Höhe zustünden. Insofern sei der Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten
und den weiterhin in unveränderter Höhe bezogenen EL gegeben.

6.1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten die SUVA-Verfügung vom 1.
September 2005 im Laufe des September 2005 erhalten. Ihre entsprechende Meldung
an die Beschwerdegegnerin im Januar 2006 sei nicht verspätet gewesen, da eine
Zeitspanne von drei Monaten einer im Verwaltungsverfahren üblichen
Reaktionszeit entspreche. Sie hätten nicht abschätzen können, ob sich aus der
SUVA-Rente des K.________ eine Einkommensverbesserung ergebe, da O.________ neu
eine IV-Rente erhalten habe und die IV-Rente des K.________ integral neu
berechnet worden sei; dies sei erst nach Erhalt der Steuermeldezettel von der
SUVA ersichtlich gewesen. Betrachte man die Meldung vom Januar 2006 als
verspätet, könne von einem bösgläubigen EL-Bezug nur für die Zeit von Oktober
bis Dezember 2005 gesprochen werden. Denn bis September 2005 hätten die
Beschwerdeführer nicht gewusst, dass K.________ nachträglich wieder die
SUVA-Rente erhalte. Bis September 2005 hätten sie die EL diesbezüglich
gutgläubig bezogen. Dieser gute Glaube könne nicht nachträglich wieder zerstört
werden. Es hätten ihnen demnach zumindest die EL erlassen werden können, die
sie bis September 2005 bezogen und die sich im Nachhinein darum als
unrechtmässig erwiesen hätten, weil K.________ eine Nachzahlung der SUVA
erhalten habe. Für die Zeit ab Oktober 2005 stelle sich die Frage der
Rückforderung bzw. des Erlasses nicht, weil die in dieser Zeit zu viel
bezogenen Unterhaltsbeiträge bereits mit der IV-Nachzahlung getilgt worden
seien. Die Vorinstanz habe zu diesem Argument nicht Stellung bezogen, worin
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege. Zum Anderen stelle
dies eine Verletzung des Rechtsbegriffs des guten Glaubens dar. Denn solange
sie keine Kenntnis von der SUVA-Verfügung vom 1. September 2005 gehabt hätten,
hätten sie nicht wissen können, dass sie EL in dem Umfang zu Unrecht bezogen
hätten, in welchem sie diese nicht erhalten hätten, wenn die SUVA-Rente bereits
seit August 2002 ausgerichtet worden wäre. Der Teil der zu Unrecht bezogenen
EL, welcher auf die SUVA-Rente bis Ende September 2005 entfalle, könne deshalb
erlassen werden, selbst wenn die Meldung im Januar 2006 als verspätet
qualifiziert werden sollte.
6.2
6.2.1 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass sie den Teil der zu
Unrecht bezogenen EL, welcher auf die rückwirkend seit 1. August 2002
zugesprochene SUVA-Komplementärrente entfiel, bis zum Zeitpunkt der Zustellung
dieser SUVA-Rentenverfügung vom 1. September 2005 gutgläubig bezogen. Denn
solange sie keine Kenntnis von dieser SUVA-Rentenverfügung hatten, konnten sie
davon ausgehen, sie erhielten die EL in diesem Umfang zu Recht. Es sind keine
besonderen Umstände ersichtlich, die zu einer gegenteiligen Auffassung zu
führen vermögen; es kann nicht gesagt werden, K.________ hätte die Sach- und
Rechtslage erkennen müssen, wegen des Erlöschens des Anspruchs auf die
IV-Zusatzrente für seine Ehefrau würde ihm rückwirkend ab 1. August 2002 eine
SUVA-Komplementärrente zugesprochen, weshalb ihm die ausbezahlten EL unter
Umständen nicht oder zumindest nicht im gewährten Umfang zustünden (vgl. Urteil
P 7/04 vom 24. November 2005 E. 4.2.3, worin besondere Umstände für die
Verneinung des guten Glaubens des EL-Bezugs bei rückwirkender Zusprache einer
IV-Rente angenommen wurden).

Die EL-Auszahlung an K.________ erfolgte aufgrund der Akten jeweils monatlich
im voraus. Die Zustellung der SUVA-Rentenverfügung vom 1. September 2005
erfolgte im Verlauf des September 2005. Unter diesen Umständen kann davon
ausgegangen werden, dass K.________ beim EL-Bezug in Bezug auf die SUVA-Rente
bis und mit September 2005 gutgläubig war.
6.2.2 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass ihnen die Pflicht bekannt
war, der Beschwerdegegnerin Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen sofort melden zu müssen. Die Meldung hat unverzüglich nach
Eintritt der Änderung zu erfolgen (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219). Wenn K.________
die Zusprechung der SUVA-Komplementärrente, die ihm seit Zustellung der
SUVA-Verfügung vom 1. September 2005 im September 2005 bekannt war, der
Beschwerdegegnerin erst im Januar 2006 meldete, war dies klar verspätet,
weshalb von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung auszugehen ist.
Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten nicht abschätzen
können, ob sich aus der SUVA-Komplementärrente eine Einkommensverbesserung
ergebe. Denn dies zu prüfen war Sache der Beschwerdegegnerin. Folglich ist
hinsichtlich der SUVA-Komplementärrente ab Oktober 2005 (E. 6.2.1 hievor) bis
und mit Januar 2006 (vgl. E. 6.2.3 hienach) die Gutgläubigkeit des K.________
beim EL-Bezug zu verneinen.
6.2.3 Für den Zeitraum ab der Meldung der SUVA-Komplementärrente an die
Beschwerdegegnerin im Januar 2006 kann die Gutgläubigkeit während des EL-Bezugs
nicht verneint werden, zumal für diesen Zeitraum ein vorwerfbares Verhalten
derselben aus den Akten nicht hervorgeht und auch nicht geltend gemacht wird.
Da die EL-Auszahlung monatlich im voraus erfolgte (vgl. E. 6.2.1 hievor), die
Meldung der SUVA-Verfügung aber erst im Verlauf des Januar 2006 stattfand, ist
die Gutgläubigkeit für die in den Monaten Februar 2006 bis Juni 2006 (Ende der
Rückforderungszeitspanne) bezogenen EL anzunehmen.

7.
7.1 Die Beschwerdeführer haben aufgrund der Akten im EL-Rückforderungszeitraum
vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2006 (47 Monate) total Fr. 36'105.75 EL
bezogen. In diesem Zeitraum hat K.________ neben der Rente der Versicherung
Z.________ von insgesamt Fr. 19'583.- (jährlich Fr. 5000.-; vgl. E. 5 hievor)
von der SUVA eine Komplementärrenten-Nachzahlung von total Fr. 30'601.- (ab 1.
August 2002 bis 30. September 2005) erhalten; seit 1. Oktober 2005 bis 30. Juni
2006 hat er zudem diese SUVA-Rente von monatlich Fr. 815.- (als
Komplementärrente berechnet monatlich Fr. 558.-) bezogen (vgl. SUVA-Verfügung
vom 1. September 2005; SUVA-Ausweis für Steuererklärung vom 18. Januar 2006).
Dieser Komplementärrenten-Anspruch des K.________ gegenüber der SUVA lebte
wieder auf, weil seine Ehefrau O.________ rückwirkend ab 1. August 2002 einen
eigenen Anspruch auf eine IV-Rente erhielt und die Ehepaarrente umgewandelt
wurde; die Ehefrau hat von der IV für die Zeit ab 1. August 2002 bis 31. August
2005 eine Renten-Nachzahlung erhalten, wovon Fr. 25'825.35 als Drittauszahlung
direkt an die Beschwerdegegnerin gingen (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 22.
August 2005). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag im Rahmen der
Rückforderung der bereits ausbezahlten EL verrechnet (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz
2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 27 Abs. 2 ELV, in Kraft
gestanden bis Ende 2002, sowie Art. 27 ELV, in Kraft seit 1. Januar 2003).

7.2 Die Beschwerdeführer machen - wie schon vorinstanzlich - geltend, für die
Zeit ab Oktober 2005 stelle sich die Frage der Rückforderung bzw. des Erlasses
nicht, weil die in dieser Zeit zu viel bezogenen EL bereits durch die
Verrechnung mit der IV-Nachzahlung getilgt worden seien. Die Vorinstanz habe zu
diesem Argument keine Stellung bezogen, worin eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liege. Es trifft zu, dass die Vorinstanz zu diesem Punkt
nicht Stellung genommen und damit ihren Gehörsanspruch verletzt hat (Art. 29
Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 126 V 75 E. 5b/dd S. 80, 124 V 180 E. 1a
und 2b S. 181 ff.). Wie aus E. 8.1 hienach hervorgeht, ist indessen dieses
Vorbringen der Beschwerdeführer unbehelflich, weshalb diesbezüglich im Sinne
einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzusehen ist (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

8.
8.1 Die EL-Leistungen der Beschwerdegegnerin waren Vorschussleistungen und nur
dann verrechenbar, wenn sie in zeitlicher Hinsicht mit den Nachzahlungsbeträgen
der AHV/IV zusammenfielen, worauf im Verrechnungsformular der AHV/IV
ausdrücklich hingewiesen wurde. Aufgrund der Akten ist daher klar, dass die
IV-Nachzahlung von Fr. 25'825.35 mit EL-Leistungen der Beschwerdegegnerin für
die Zeit ab 1. August 2002 bis Ende August 2005 verrechnet wurde (E. 7.1
hievor). In diesem Zeitraum hat die Beschwerdegegnerin EL im Gesamtbetrag von
Fr. 26'942.75 geleistet. Durch Verrechnung nicht getilgt blieb somit ein
Rückforderungsbetrag von Fr. 1117.40.

8.2 K.________ war im September 2005 und für den Zeitraum ab Februar 2006 bis
Ende Juni 2006 betreffend die Rente der Versicherung Z.________ bös- und
hinsichtlich der SUVA-Komplementärrente gutgläubig (E. 5.3 und 6.2.3 hievor).
In diesen sechs Monaten wurde EL im Betrag von total Fr. 4632.10 ausgerichtet.
Nach Abzug der in dieser Zeit erhaltenen Rente der Versicherung Z.________ von
Fr. 2500 (Fr. 5000.- : 2) verbleibt ein Betrag von Fr. 2132.10, für welchen
K.________ somit gutgläubig war.

8.3 Auch für den im Zeitraum vom 1. August 2002 bis Ende August 2005 (37
Monate) nicht durch Verrechnung getilgten Rückforderungsbetrag von Fr. 1117.40
ist zu berücksichtigen, dass K.________ nur bezüglich der Rente der
Versicherung Z.________ bösgläubig war. Diese Rente entspricht einem Einkommen
von monatlich Fr. 416.65, während die EL-Bezüge in diesem Zeitraum
durchschnittlich Fr. 728.20/Monat (Fr. 26'942.75 : 37) betrugen. Mit den
Einnahmen aus der Rente hätten somit 57 % der EL-Bezüge gedeckt werden können.
Es rechtfertigt sich daher, für einen Rückforderungsanteil von Fr. 636.90 (57 %
von Fr. 1117.40) ebenfalls den Erlass wegen Bösgläubigkeit auszuschliessen. Es
verbleibt somit ein Betrag von Fr. 480.50, für welchen K.________ gutgläubig
war.

9.
9.1 Im Betrag von Fr. 2612.60 (Fr. 2132.10 + Fr. 480.50; vgl. E. 8 hievor) ist
nach dem Gesagten der Erlass der Rückerstattung zu gewähren, falls auch die
geforderte grosse Härte vorliegt (vgl. E. 3.1 hievor und Art. 5 ATSV). Im Falle
rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen kann die Rückerstattung insoweit
keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen
stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch
vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich indes nur auf jene Fälle, in
denen dem Versicherten im nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen
zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem
vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit
erst zutage treten lassen. In allen anderen Fällen sind allenfalls vorhandene
Vermögenswerte bei der Prüfung der grossen Härte zu berücksichtigen (BGE 122 V
221 E. 6d S. 228; Urteil C 246/97 vom 30. Juli 1998 E. 4).

9.2 Zur Härtefrage hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Der Bezirksrat hat
diesbezüglich im streitigen Beschluss vom 28. März 2007 ohne weitere Prüfung
dieser Frage ausgeführt, eine grosse Härte werde von der Beschwerdegegnerin
anerkannt. Hiezu ist festzuhalten, dass Letztere zwar im Entscheid vom 18. Juli
2006 ausführte, die Beschwerdeführer könnten gemäss ihrer Aufrechnung grosse
Härte geltend machen; im Einspracheentscheid vom 14. November 2006 und in der
Vernehmlassung an den Bezirksrat vom 15. Dezember 2006 legte sie jedoch dar,
mangels guten Glaubens der Beschwerdeführer könne dahingestellt bleiben, ob die
Voraussetzung der grossen Härte gegeben sei. Unter diesen Umständen kann nicht
davon ausgegangen werden, die Beschwerdegegnerin habe die grosse Härte
anerkannt, zumal ihr Einspracheentscheid vom 14. November 2006 an die Stelle
ihres Entscheides vom 18. Juli 2006 trat (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; 131 V
407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat daher in Bezug auf den gutgläubig bezogenen Anteil
von Fr. 2612.60 die Härtefrage zu beurteilen und hernach über den Erlass neu zu
verfügen. Insbesondere ist neben den Voraussetzungen von Art. 5 ATSV auch zu
klären, ob bzw. inwieweit die am 1. September 2005 verfügte
SUVA-Komplementärrentennachzahlung von Fr. 30'601.- am 4. Juli 2006 - Datum des
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückforderungsentscheides der
Beschwerdegegnerin (Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte) - noch
vorhanden war (vgl. E. 9.1 hievor).

10.
Trotz Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu erneuter Abklärung ist
nicht von vollem Obsiegen der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 BGG auszugehen, da sie in den Fragen des guten Glaubens
betreffend die Rente der Versicherung Z.________ und der Verrechnung mit der
IV-Nachzahlung unterliegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; nicht publ. E. 5 des
Urteils BGE 130 V 97; Seiler/von Werft/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Bern 2007, N 22 Art. 66). Dem Prozessausgang entsprechend sind die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin
fällt nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 4 BGG, da
die Streitigkeit ihr Vermögensinteresse betrifft (SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17 E.
7.1 [8C_773/2008]; Urteil 8C_594/2007 E. 7.1). Sie hat den Beschwerdeführern
eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2008 und der
Einspracheentscheid des Bezirksrats Y.________ vom 28. März 2007 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Erlass der
Rückerstattungsforderung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar