Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.886/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_886/2008

Urteil vom 4. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Sta. Maria, 7536 Sta. Maria Val Müstair,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 23. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. September 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf
persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte
Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem
Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in
Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
dass es demnach insbesondere nicht genügt, die vom kantonalen Gericht
vorgenommene Auslegung kantonales Recht - vorliegend Art. 1
Unterstützungsgesetz des Kantons Graubünden (UG/GR) - als falsch zu rügen,
worauf sich der Beschwerdeführer aber beschränkt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Grünvogel