Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.884/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_884/2008

Urteil vom 17. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
26. August 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau ein Leistungsbegehren der 1958 geborenen
T.________ mit Verfügung vom 7. September 2007 ablehnte, da der
Invaliditätsgrad nur 10 % betrage und damit kein rentenbegründendes Mass
erreiche,

dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Versicherungsgericht des Kantons
Aargau abgewiesen wurde (Entscheid vom 26. August 2008),

dass T.________ hiegegen Beschwerde an das Bundesgericht einreicht, indem sie
ihr Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente und um weitere Abklärungen dem
Sinne nach erneuert,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann,
wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der
Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach Art. 28 Abs. 1 IVG),

dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen
Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat
(Art. 109 Abs. 3 BGG),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten,
insbesondere auf Grund der Berichte der Klinik X.________ vom 11. Juli 2006
sowie des Psychiatrischen Dienstes der Klinik Y.________ vom 30. Juli 2007,
ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführerin sowohl
bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch hinsichtlich einer anderen
geeigneten Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsfähig ist, wogegen namentlich die
Einschätzungen des Hausarztes Dr. B.________ nicht aufzukommen vermögen, so
dass jedenfalls eine rentenbegründende Invalidität zu Recht verneint worden
ist,
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die
Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an
dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen
wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art.
97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,

dass auch die in der Beschwerde sinngemäss beantragten weiteren medizinischen
Abklärungen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu
verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94;
122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001
IV Nr. 10 E. 4b S. 28),

dass demzufolge auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art.
109 Abs. 3 BGG),

dass im Übrigen, soweit die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren
sinngemäss die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt, auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann, weil ein diesbezüglicher Anspruch weder
Gegenstand der vorinstanzlichen Beschwerde noch des angefochtenen kantonalen
Entscheides gewesen ist und dagegen keinerlei sachbezogene Begründung
vorgebracht wird (Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass deshalb, soweit nicht unzulässig, die offensichtlich unbegründete
Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen
sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Batz