Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.881/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_881/2008, 8C_909/2008

Urteil vom 5. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
8C_881/2008
1. K.________ AG,
2. PRESSE SUISSE, Association de la presse suisse romande, 1001 Lausanne,
3. Verband Schweizer Presse, Baumackerstrasse 42, 8050 Zürich,
4. viscom, Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation, 8000 Zürich,
5. VSD/IGS, Verband der Schweizer Druckindustrie, 3001 Bern,
6. Ausgleichskasse für Familienzulagen der graphischen und papierverarbeitenden
Industrie der Schweiz, Thunstrasse 55, 3005 Bern,

Beschwerdeführer,
alle vertreten durch AGRAPI, Ausgleichskasse der graphischen und
papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Thunstrasse 55, 3005 Bern,
8C_909/2008
1. R.________, vertreten durch Gastro-Schwyz, Verband für Hotellerie und
Restauration, 8853 Lachen,
2. GastroSchwyz, Verband für Hotellerie und Restauration, 8853 Lachen,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, vertreten durch die Kommission für Gesundheit und Soziale
Sicherheit des Kantonsrates, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand
Familienzulagen,

Beschwerde gegen das Einführungsgesetz des Kantons Schwyz vom 26. Juni 2008 zum
Bundesgesetz über die Familienzulagen.

Sachverhalt:

A.
Auf den 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FamZG; SR 836.2) in Kraft getreten. Am
26. Juni 2008 erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz das Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG/SZ; SRSZ 370.100) und kam
damit seiner Pflicht zum Erlass kantonaler Ausführungsbestimmungen gemäss Art.
17 FamZG nach. Die Annahme des FamZG/SZ im Rahmen der Volksabstimmung vom 28.
September 2008 wurde im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. 40 vom 3. Oktober 2008
publiziert (S. 2036).

B.
Mit Eingaben vom 22. und 28. Oktober 2008 erhoben die Ausgleichskasse AGRAPI im
Namen der K.________ AG, der Presse Suisse, Association de la presse suisse
romande, Lausanne, der Schweizer Presse, Verband Schweizer Presse, Zürich, des
viscom, Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation, Zürich, des VSD/
IGS, Verband der Schweizer Druckindustrie, Bern, und der Ausgleichskasse für
Familienzulagen der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz
(fazu; 8C_881/2008) sowie R.________ und die GastroSchwyz, Lachen (8C_909/
2008), Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die
Beschwerdeführer stellen den Antrag, es seien der in § 16 Abs. 1 FamZG/SZ
statuierte Höchstbeitragssatz von 2.5 % sowie die in § 16 Abs. 2 FamZG/SZ
vorgesehene Finanzierung des Lastenausgleichs durch Arbeitgeberbeiträge und
Beiträge der Selbstständigerwerbenden aufzuheben.

Der Kanton Schwyz, vertreten durch die Kommission für Gesundheit und Soziale
Sicherheit des Kantonsrates, schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf
Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen beantragt die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.
Da sich bei den (praktisch gleichlautenden) Beschwerden die gleichen
Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel denselben kantonalen Erlass
betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl.
auch Urteil 9C_83+84/2007 vom 15. Januar 2008 E. 1, nicht publiziert in BGE 134
I 23).

2.
2.1 Gegen kantonale Erlasse ist direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. b BGG), sofern kein
kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 87 BGG; BGE 135 I 28 E. 1
S. 30, 134 I 23 E. 3.1 S. 26).

2.2 Es steht kein kantonales Rechtsmittel im Sinne einer abstrakten
Normenkontrolle zur Verfügung, so dass direkt beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden kann (Art. 87 Abs. 1
BGG).

3.
Nach Art. 101 BGG ist die Beschwerde gegen einen Erlass innert 30 Tagen nach
der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim
Bundesgericht einzureichen. Das Ergebnis der Volksabstimmung vom 28. September
2008, in welcher das FamZG/SZ angenommen wurde, ist im Amtsblatt Nr. 40 vom 3.
Oktober 2008 publiziert (S. 2036). Die Beschwerden vom 22. und 28. Oktober 2008
wurden demnach rechtzeitig erhoben.

4.
4.1 Zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
einen kantonalen Erlass ist berechtigt, wer - sofern ein solches im kantonalen
Recht vorgesehen ist - am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch
den angefochtenen Erlass besonders berührt ist und ein virtuelles
schutzwürdiges faktisches Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 89 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 87 BGG; BGE 133 I 206 E. 2.1 S. 210, 286 E. 2.2 S. 290;
vgl. zur Beschwerdelegitimation bei der abstrakten Normenkontrolle Aemisegger/
Scherrer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 ff. zu Art.
82 BGG, und Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2008, N. 6 ff. zu Art. 89 BGG). Ein als juristische Person konstituierter
Verband kann die Verletzung von Rechten seiner Mitglieder geltend machen,
soweit er nach den Statuten die entsprechenden Interessen zu wahren hat und die
Mehrheit oder zumindest eine grosse Anzahl der Mitglieder durch die
angefochtene Regelung virtuell betroffen wird (vgl. Aemisegger/Scherrer,
a.a.O., N. 59 zu Art. 82 BGG; Waldmann, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 89 BGG).

4.2 Soweit es sich bei den Beschwerdeführern um im Kanton Schwyz tätige
(potentielle) Arbeitgeber (K.________ AG, R.________) handelt, sind diese von
den beanstandeten Normen im angefochtenen Erlass betroffen. Dasselbe gilt für
die Berufsverbände (GastroSchwyz, Schweizer Presse, viscom und VSD), welche
gemäss ihren Statuten als Mitglieder in der Schweiz tätige Unternehmen der
betreffenden Branche aufnehmen und deren wirtschaftlichen Interessen vertreten,
sodass sie ebenfalls die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation erfüllen
(vgl. dazu auch Urteil 2C_561/2007 vom 6. November 2008, E. 1.4.3). Dies gilt
hingegen nicht für die Association de la presse suisse romande, da diese nach
ihren Statuten nur in der Welschschweiz tätige Unternehmen als Mitglieder
aufnimmt (Art. 6 Ziff. 3 der Statuten) und nicht gesagt werden kann, dass damit
eine Mehrheit oder doch zumindest eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder dem FamZG
/SZ unterstellt sind. Offensichtlich betroffen von den gerügten Normen im
kantonalen Erlass ist die am Recht stehenden Verbandsfamilienausgleichskasse
(fazu), soweit ihr auch Arbeitgeber im Kanton Schwyz angeschlossen sind. Wie es
sich mit der Ausgleichskasse AGRAPI verhält, kann schliesslich offen bleiben,
da diese nicht in eigenem Namen Beschwerde führt, sondern als Vertreterin
agiert. Im Übrigen finden sich die notwendigen Vollmachten bei den Akten.

5.
Das angefochtene kantonale Familienzulagengesetz stützt sich auf das
Bundesgesetz über die Familienzulagen. Dessen Vorgaben sind gemäss Art. 191 BV
für das Bundesgericht verbindlich, selbst wenn sie verfassungswidrig sein
sollten. Dies wirkt sich auf die Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die
nachgelagerten Regelungen insofern aus, als auch sie als massgeblich zu gelten
haben, soweit darin lediglich eine Verfassungsverletzung übernommen wird, die
sich bereits aus dem Bundesgesetz selber ergibt (BGE 130 I 26 E. 2.2 S. 32 mit
Hinweisen).

Als Ausfluss von Art. 191 BV kann das Bundesgericht einen kantonalen Hoheitsakt
nicht aufheben, soweit dessen Inhalt durch ein Bundesgesetz vorgegeben bzw.
abgedeckt ist, namentlich dann nicht, wenn der Bundesgesetzgeber eine Materie
an die Kantone delegiert und ihnen vorgegeben hat, wie sie diese zu regeln
haben. Der Zusammenhang zwischen der kantonalen und der bundesgesetzlichen
Regelung muss dabei zwingend oder zumindest sehr eng sein. Soweit die Kantone
frei sind, eigene Regelungen zu schaffen, unterliegt das kantonale Recht
uneingeschränkt der Verfassungsgerichtsbarkeit, selbst wenn es gleich lautet
wie parallele Regelungen im Bundesrecht (BGE 130 I 26 E. 2.2.2 S. 33 mit
Hinweisen).

6.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Einführung eines Höchstbeitragssatzes.

6.1 § 16 Abs. 1 FamZG/SZ lautet: "Die Zulagen für die Arbeitnehmenden werden
durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden finanziert. Der
Beitragssatz beträgt höchstens 2.5 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens."

6.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, mit der Einführung des
Höchstbeitragssatzes verletze der Kanton die Wirtschaftsfreiheit der (privaten)
Familienausgleichskassen. Denn der Bundesgesetzgeber habe den
Familienausgleichskassen die Kompetenz und Verantwortung übertragen,
selbstständig, d.h. im Rahmen des FamZG durch die Erhebung von Beiträgen für
die Finanzierung der Familienzulagen zu sorgen. Dem Kanton komme keine
Kompetenz zur Festlegung eines Höchstbeitragssatzes zu, da dies in Art. 17 Abs.
2 FamZG nicht ausdrücklich erwähnt sei. Zudem verletze der Kanton die
Rechtsgleichheit, da der Höchstbeitragssatz nie auf die kantonale
Familienausgleichskasse Anwendung finden könne. Schliesslich verstosse der
Höchstbeitragssatz gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

6.3 Die Beschwerdeführer führen zu Recht an, dass Art. 17 Abs. 2 FamZG keine
explizite Kompetenz zur Festlegung eines Höchstbeitragssatzes enthält. Hingegen
haben die Kantone nach Art. 16 Abs. 1 FamZG (und auch nach Art. 17 Abs. 2 lit.
j FamZG) die Finanzierung der Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu regeln. Im Rahmen dieser Aufgabe ist den Kantonen einzig
vorgegeben, dass die Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens zu
berechnen sind (Art. 16 Abs. 2 FamZG). Zum Ausmass äussert sich das FamZG
nicht.

Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Urteile 2P.142/2000 vom 29. Juni 2001
und 2P.329/2001 vom 4. Juli 2003 zu den kantonalen Familienzulagen, in welchen
das Bundesgericht das Fehlen eines Höchstbeitragssatzes (plafond; limite
maximum) rügte und eine Verletzung des Legalitätsprinzips von Art. 127 BV
feststellte. Ob die Kantone auch unter der Herrschaft des FamZG verpflichtet
sind, einen Höchstbeitragssatz festzusetzen, kann offen bleiben. Denn ihre
weitreichende Kompetenz im Rahmen der Finanzierung (vgl. dazu etwa
Zusatzbericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des
Nationalrates vom 8. September 2004, BBl 2004 6900 Ziff. 3.1 [nachfolgend:
Zusatzbericht]) umfasst jedenfalls die Möglichkeit, einen Höchstbeitragssatz
vorzusehen. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. j FamZG können die Kantone denn auch die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für beitragspflichtig erklären und einen
allfälligen Verteilschlüssel festlegen. Unter diesen Umständen muss es ihnen
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 resp. Art. 17 Abs. 2 lit. j FamZG zustehen, einen
Höchstbeitragssatz vorzuschreiben. Daran ändert auch Art. 15 Abs. 1 lit. b
FamZG, gemäss welchem den Familienausgleichskassen die Festsetzung und Erhebung
der Beiträge obliegt, nichts; denn die Familienausgleichskassen haben die
Beiträge im Rahmen des kantonalen und des Bundesrechts festzusetzen (vgl. dazu
AB 2005 S 720). Damit ist eine gesetzliche Grundlage für § 16 Abs. 1 Satz 2
FamZG/SZ gegeben.

6.4 Die Beschwerdeführer berufen sich im Weiteren auf die Wirtschaftsfreiheit.
6.4.1 Entgegen der in den Beschwerden zum Ausdruck kommenden Selbsteinschätzung
vertreten die Verbandsfamilienausgleichskassen weder die Berufsverbände noch
die Arbeitgeber und verfolgen auch nicht deren Interessen. Obwohl sie von
Berufsverbänden gegründet wurden, sind sie von diesen losgelöste und
unabhängige Sozialversicherungsträger und keine privaten Unternehmen (vgl. dazu
Helen Monioudis, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und
die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 179). Die
Familienzulagen gemäss FamZG sind denn auch nicht (mehr) eine blosse
Lohnzulage, sondern - vergleichbar mit der obligatorischen beruflichen
Unfallversicherung (Art. 91 Abs. 1 UVG) - ein fast ausschliesslich (vgl. Art.
17 Abs. 2 lit. j FamZG) von Arbeitgeberseite finanzierter
Bundessozialversicherungszweig. So unterstellt Art. 1 FamZG die Familienzulagen
dem ATSG (vgl. dazu auch Kieser/ Saner, Bundesgesetz über die Familienzulagen
[FamZG] - Eine kritische Würdigung, SZS 2007 S. 419). Im Rahmen der
parlamentarischen Beratungen wurde auch auf den durch das FamZG veränderten
Charakter der Familienzulagen hingewiesen (vgl. etwa AB 2005 S 722). Aufgabe
der Verbandsfamilienausgleichskassen ist es somit, in unabhängiger Weise das
massgebende kantonale und Bundessozialversicherungsrecht umzusetzen, nicht
jedoch die Interessen ihrer Gründerverbände oder deren Mitglieder zu vertreten.
Es kann nicht angehen, dass eine sozialversicherungsrechtliche
Durchführungsstelle, auch wenn sie privatrechtlich organisiert ist, einseitige
Interessen verfolgt; vielmehr hat sie im Rahmen ihres staatlichen Handelns die
Anliegen der Allgemeinheit wahrzunehmen (vgl. dazu Yvo Hangartner, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2008,
N. 30 zu Art. 5 BV).
6.4.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den
Verbandsfamilienausgleichskassen (in der Regel) um juristische Personen des
Privatrechts. Dennoch ist die Berufung auf die Privatautonomie resp. die
Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV unbehelflich. Auch privatrechtliche
Unternehmen haben sich an die gesetzlich vorgegebene Ordnung zu halten. Vor
allem aber geht die Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit fehl, weil die
Verbandsfamilienausgleichskassen im Rahmen der Durchführung des FamZG weder
eine privatwirtschaftliche Tätigkeit verfolgen noch wie ein privates
Rechtssubjekt am Markt teilnehmen, sondern eine "Leistung" von allgemeinem
Interesse anbieten; die Sozialversicherung als solche ist denn auch der
Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen (BGE 132 V 6 E. 2.5.2; vgl. zum
Schutzbereich von Art. 27 BV Giovanni Biaggini, in: Verfassungsrecht der
Schweiz, Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], 2001, § 49 Rz 6 ff., insbesondere Rz 11,
Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1053 f. und 1065
sowie Klaus A. Vallender, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller
und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2008, N. 46 zu Art. 27 BV).

6.5 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die beitragspflichtigen
Arbeitgeber würden eine freiwillige berufliche Solidargemeinschaft darstellen,
kann ihnen nicht gefolgt werden: Die Solidargemeinschaft nach FamZG umfasst
nicht nur alle einer Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber,
sondern alle in demselben Kanton tätigen Familienausgleichskassen (vgl. dazu
unten E. 7.2.3).

6.6 Die Rüge, das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV sei verletzt, ist
unbehelflich, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Höchstbeitragssatz nach §
16 Abs. 1 Satz 2 FamZG/SZ für die kantonale Familienausgleichskasse nicht
gelten sollte. Zwar wird der Beitragssatz der kantonalen
Familienausgleichskasse vom Regierungsrat festgesetzt (§ 16 Abs. 3 FamZG/SZ),
doch ist dieser ebenfalls an den gesetzlichen Höchstbeitragssatz gebunden.

6.7 Die Festsetzung einer Obergrenze für die zu entrichtenden (Arbeitgeber-)
Beiträge liegt im öffentlichen Interesse, da damit für die Beitragspflichtigen
das Ausmass ihrer (maximalen) Zahlungspflicht berechenbar wird. Zudem fördert
ein Höchstwert bei den Beiträgen eines der Hauptziele des FamZG (die
Vereinheitlichung resp. bessere Koordination; vgl. dazu etwa die Stellungnahme
des Bundesrates vom 28. Juni 2000, BBl 2000 4790 Ziff. 6.1, Zusatzbericht, BBl
2004 6898 Ziff. 2.2.1 sowie Ergänzende Stellungnahme des Bundesrates vom 10.
November 2004, BBl 2004 6944 Ziff. 2.3). Schliesslich zwingt er die
Familienausgleichskassen auch, ihre Aufgaben effizient durchzuführen, da sie
die Beiträge nicht beliebig hoch festsetzen können.

6.8 Die statuierte Obergrenze von 2.5 % liegt leicht über den Beitragssätzen
der verschiedenen bisherigen Familienausgleichskassen im Jahr 2006 (vgl. dazu
die Aufstellung im Bericht des Regierungsrates vom 15. April 2008, S. 8) und
belässt somit den Familienausgleichskassen auch einen gewissen Spielraum nach
oben, um der Entwicklung der ausbezahlten Zulagen und beitragspflichtigen
Lohnsummen Rechnung tragen zu können, aber ohne Zwang, diesen Höchstwert
anwenden zu müssen. Ein Vergleich mit den übrigen Kantonen, welche einen
Höchstbeitragssatz vorsehen, zeigt, dass sich die 2.5 % im Rahmen des Üblichen
bewegen (2.4 % im Kanton Graubünden; 2.5 % im Kanton Genf; 3 % in den Kantonen
Obwalden, Nidwalden, Zug, Appenzell Ausserrhoden, Aargau und Neuenburg; 4 % im
Kanton Jura; 0.3 % für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 4.5 % für
Arbeitgeber im Kanton Wallis). Keinesfalls wird dadurch das Gebot der
Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzt.

7.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Einführung eines Lastenausgleichs im
Rahmen des kantonalen Familienzulagengesetzes, konkret die Verwendung der
Arbeitgeberbeiträge für den Lastenausgleich (§ 16 Abs. 2 FamZG/SZ).

7.1 § 16 Abs. 2 FamZG/SZ lautet: "Die Familienausgleichskassen legen die Höhe
des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die
Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der
Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich."
Diesbezüglich rügen die Beschwerdeführer einerseits, es bestehe keine (bundes-)
gesetzliche Grundlage für die Einführung eines Lastenausgleichs, welcher durch
(Arbeitgeber-)Beiträge an die Familienausgleichskassen finanziert werde;
andererseits machen sie geltend, die Beiträge an die Familienausgleichskassen
seien nur für die Finanzierung der Zulagen und der Verwaltungskosten sowie zur
Äufnung der Schwankungsreserve, nicht aber für den Lastenausgleich zu
verwenden.

7.2
7.2.1 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen geht auf die parlamentarische
Initiative Fankhauser zurück, welche für jedes Kind eine Kinderzulage und einen
gesamtschweizerischen Lastenausgleich forderte (vgl. etwa Bericht der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20.
November 1998, BBl 1999 3222 Ziff. 11 [nachfolgend: Bericht]). Im Rahmen der
parlamentarischen Beratung wurde auf die Einführung eines nationalen
Lastenausgleichs verzichtet, da man dies als nicht vereinbar mit den grossen
Freiheiten hielt, welche den Kantonen bei der Ausgestaltung der Finanzierung
der Familienzulagen zukommen sollte; aus diesem Grund sah bereits der Entwurf
von 1998 vor, dass die Kantone einen kantonalen Lastenausgleich einführen
können (vgl. Bericht, BBl 1999 3234 Ziff. 22 zu Art. 16). Art. 17 Abs. 2 lit. k
FamZG ermächtigt nunmehr die Kantone, einen Lastenausgleich zwischen den Kassen
einzuführen. Damit besteht eine genügende bundesrechtliche Grundlage für den in
§ 16 Abs. 2 Satz 2 erwähnten Lastenausgleich gemäss § 21 ff. FamZG/SZ.
7.2.2 Die Einführung eines kantonalen Lastenausgleichs widerspricht Art. 15
FamZG nicht. Diese Norm berechtigt die Familienausgleichskassen, die
Familienzulagen zuzusprechen und auszurichten, die Beiträge im Rahmen der
kantonalen Ordnung festzusetzen und zu erheben sowie Verfügungen und
Einspracheentscheide zu erlassen. Die Einzelheiten der mit Art. 15 FamZG den
Familienausgleichskassen zugewiesenen Aufgaben regelt der Kanton gestützt auf
Art. 17 FamZG (vgl. dazu AB 2005 S 720).
7.2.3 Die Einführung des kantonalen Lastenausgleichs stellt insbesondere keinen
Verstoss gegen Art. 15 Abs. 3 FamZG dar, gemäss welchem die
Familienausgleichskassen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer
angemessenen Schwankungsreserve sorgen. Denn die Schwankungsreserve im Sinne
dieser Bestimmung bezweckt nur den Ausgleich von Schwankungen innerhalb
derselben Familienausgleichskasse, nicht jedoch den Ausgleich der
ungleichmässig verteilten Lasten unter allen im Kanton zugelassenen
Familienausgleichskassen. Wie bereits in E. 6.5 erwähnt, umfasst die
Solidargemeinschaft denn auch nicht bloss alle bei einer
Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber, sondern alle in demselben
Kanton tätigen Familienausgleichskassen, so dass zur gleichmässigen
Risikoverteilung innerhalb eines Kantons ein kantonaler Lastenausgleich nötig
ist. Die im Rahmen des Lastenausgleichs entrichteten Zahlungen dienen demnach
der Finanzierung von Familienzulagen, welche durch andere
Familienausgleichskassen desselben Kantons ausgerichtet wurden. Art. 16 Abs. 1
FamZG beauftragt die Kantone denn auch, die Finanzierung der Familienzulagen zu
regeln und ermächtigt sie in Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG, einen allfälligen
Lastenausgleich zwischen den Kassen vorzusehen. Zudem sieht Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung; FamZV; SR 836.21) gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit.
b und Abs. 3 FamZG explizit vor, dass die Familienausgleichskassen durch die
Beiträge, die Erträge und Bezüge aus der Schwankungsreserve sowie die Zahlungen
aus einem allfälligen kantonalen Lastenausgleich finanziert werden.
7.2.4 Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus einem Vergleich mit der
Regelung im Rahmen der AHV nichts zu ihren Gunsten ableiten, kennt doch diese
nicht nur einen kantonalen, sondern einen gesamtschweizerischen
Lastenausgleich, welcher über den AHV-Ausgleichsfonds erfolgt (Art. 107 ff.
AHVG). Das FamZG schreibt den Kantonen denn auch nicht vor, sie hätten sich in
dieser Frage an das System der AHV zu halten. Vielmehr statuiert Art. 25 FamZG
die sinngemässe Anwendung von AHV-Recht nur in bestimmten Fällen (Bearbeiten
von Personendaten, Datenbekanntgabe, Haftung der Arbeitgeber, Verrechnung sowie
die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen; vgl. Zusatzbericht, BBl 2004 6911
Ziff. 3.2.6). Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Kantone bei der
Festlegung von Organisation und Finanzierung (Zusatzbericht, BBl 2004 6900
Ziff. 3.1; AB 2005 N 265 und 336; vgl. auch Erläuternder Bericht des
Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] zum Entwurf der FamZV, S. 1 und
Maia Jaggi, Ab nächstem Jahr gelten in der ganzen Schweiz einheitliche
Regelungen für die Familienzulagen, Soziale Sicherheit 2008 S. 78 sowie Kieser/
Saner, a.a.O., S. 420) sind sie somit frei, ob sie einen Lastenausgleich
vorsehen und wie sie diesen ausgestalten wollen. Wie bereits erwähnt (E 7.2.1),
wollte der Bundesgesetzgeber auch bei den Familienzulagen einen
gesamtschweizerischen Lastenausgleich einführen, doch sollte er nicht unnötig
die bisherigen kantonalen Kompetenzen beschneiden (vgl. etwa Zusatzbericht, BBl
2004 6899 Ziff. 2.2.3). Davon wurde in der Folge abgesehen. Immerhin hält der
Bundesrat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2004 fest (BBl
2004 6944 Ziff. 2.3): "Im Übrigen werden Finanzierung, Organisation und
Aufsicht über die Familienausgleichskassen den Kantonen überlassen, die auch
einen Lastenausgleich einführen können. Der Bundesrat hält diese Lösung für
sinnvoll, denn sie erlaubt es den Kantonen, diese Bereiche mit Rücksicht auf
ihre bestehenden Regelungen selber auszugestalten." Um die Solidarität und
einen Lastenausgleich dennoch soweit als möglich zu fördern, sah der
Bundesgesetzgeber immerhin die Anschlusspflicht aller Arbeitgeber vor (vgl.
Art. 12 Abs. 1 FamZG und Zusatzbericht, BBl 2004 6898 Ziff. 2.2.1).
7.2.5 Nach dem Gesagten besteht eine gesetzliche Grundlage zur Einführung eines
kantonalen Lastenausgleichs zwischen den zugelassenen Familienausgleichskassen
im Rahmen der Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so dass §
16 Abs. 2 Satz 2 FamZG/SZ nicht zu beanstanden ist.

7.3 Ob die von den Beitragspflichtigen gemäss Art. 11 in Verbindung mit Art. 15
FamZG resp. § 16 FamZG/SZ geleisteten Beiträge auch für den Lastenausgleich
bezüglich der Familienzulagen für Selbstständigerwerbende verwendet werden
dürfen, ist vorliegend nicht zu prüfen. Denn die Selbstständigerwerbenden
werden zwar im Rechtsbegehren angeführt, im Rahmen der Begründung wird jedoch
weder substantiiert darauf eingegangen noch werden die entsprechenden Normen (§
17 Abs. 3 und § 21 ff. FamZG/SZ) gerügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Immerhin sei in
diesem Zusammenhang auf BGE 8C_366/2008 vom 1. April 2009, E. 6.3 verwiesen.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C_881/2008 und 8C_909/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold