Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.87/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_87/2008

Urteil vom 17. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
Q.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 12. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Q.________ (Jg. 1949) war, nachdem er schon Jahre zuvor in verschiedenen
Betrieben jeweils als Bauarbeiter angestellt gewesen war, seit dem 10. November
1997 in der Bauunternehmung A.________ AG wiederum in derselben Funktion als
Bauarbeiter tätig. Am 6. März 2003 klemmte er sich die rechte Hand zwischen
einem Auffangkübel, mit welchem Beton herbeigeschafft wurde, und einer Mauer
ein. Dabei zog er sich eine Quetschung sowie mehrere Rissquetschwunden zu. Der
Hausarzt Dr. med. S.________ diagnostizierte am 1. April 2003 nebst
Rissquetschwunden eine Kontusion der rechten Hand. Wegen verzögerter
Wundheilung und einer Funktionseinschränkung der rechten Hand nahm er seine
Arbeit erst Anfang Juni 2003 mit einem Pensum von 50 % wieder auf, wobei er
zunächst noch im Werkhof des Betriebes mit leichteren Hilfsarbeiten betraut
wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die
Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Im Rahmen der medizinischen
Behandlung, in deren Verlauf ein Verdacht auf einen Morbus Sudeck aufgekommen
war, kam es zu Schmerzausstrahlungen in den ganzen rechten Arm und in die
rechte Schulter bis hin zum Hals. Ab Juli 2003 konnte er seine Arbeitsleistung
allmählich steigern und ab Anfang April 2004 wurde er wieder auf Baustellen
eingesetzt.
Am 8. September 2004 stürzte Q.________ von einem Baugerüst 3,6 Meter in die
Tiefe, wobei er auf den Füssen zu stehen kam und eine mehrfragmentäre
Calcaneus-Impressionsfraktur erlitt, welche am 14. September 2004 im Spital
X.________ mittels offener Rekonstruktion und Reposition operativ angegangen
wurde. Nach langwieriger Wundheilung kam es am 26. April 2005 zur Entfernung
des Osteosynthesematerials. Wegen der anhaltenden Beschwerden wurde
ärztlicherseits einhellig die Meinung vertreten, dass eine Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter nicht mehr möglich sein
werde. In einem ersten kreisärztlichen Abschlussbericht vom 5. Dezember 2005
empfahl Dr. med. M.________ eine weitere Abklärung beim Orthopäden Dr. med.
W.________ im Spital Y.________. Die SUVA holte darauf in der
Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie im Spital Y.________ die
Stellungnahmen des Dr. med. G.________ vom 28. März 2006 und des Dr. med.
W.________ vom 29. August 2006 ein. Nebstdem zog sie zwei vom Hausarzt Dr. med.
S.________ veranlasste Expertisen des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 13.
März und 4. Juli 2006 bei. In der folgenden kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 5. Oktober 2006 erachtete Dr. med. M.________ unter
Aufzählung mehrerer limitierender Einschränkungen Arbeitseinsätze von noch
sechs bis acht Stunden täglich als zumutbar. Mit Verfügung vom 18. April 2007
sprach die SUVA ihrem Versicherten eine Invalidenrente auf Grund einer 35%igen
Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 30%ige Integritätseinbusse
zu. Daran hielt sie nach Einholung zusätzlicher Auskünfte ihres Kreisarztes Dr.
med. P.________ vom 21. August 2007 mit Einspracheentscheid vom 4. September
2007 fest.

B.
Die gegen die Höhe der Rente wie auch der Integritätsentschädigung erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12.
Dezember 2007 ab.

C.
Q.________ lässt mit Beschwerde noch die Zusprache einer Rente auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 100 %, eventuell von mindestens 48 % beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S.
140).

2.
Der Beschwerdeführer macht einerseits eine psychische Gesundheitsschädigung
geltend, welche mit dem Unfall vom 8. September 2004 in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang stehe. Andererseits legt er dar, dass der
Einkommensvergleich selbst unter Ausserachtlassung der psychischen Problematik
zu einem höheren als dem von SUVA und Vorinstanz angenommenen Invaliditätsgrad
führe.

3.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die einzelnen in Betracht fallenden
Ansprüche, namentlich Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggeld (Art. 16
Abs. 1 UVG), Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und Integritätsentschädigung
(Art. 24 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind
auch die Ausführungen über den für die Leistungspflicht rechtsprechungsgemäss
erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
versichertem Unfallereignis und darauf zurückzuführender gesundheitlicher
Schädigung (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181 ff. mit Hinweisen). Dasselbe gilt
hinsichtlich der Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) unter Zuhilfenahme der von der SUVA
zusammengestellten Arbeitsplatzdokumentation (DAP) oder der vom Bundesamt für
Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 472 E.
4.2.1 S. 475 f. mit Hinweisen). Beizupflichten ist schliesslich den
vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher
Arbeitsfähigkeitsschätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256
E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352).

4.
4.1 Die SUVA ist in ihrem Einspracheentscheid vom 4. September 2007 gestützt
auf die Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med. P.________ vom 21. August
2007 und des Dr. med. C.________ vom 13. März und 4. Juli 2006 von einer
deutlichen psychischen Überlagerung der objektivierbaren Fuss- und
Handgelenksbeschwerden sowie von Schmerzempfindungen somatoformer Natur
ausgegangen. Sie prüfte daher, ob die psychische Störung in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen steht. Angesichts der nebst den
körperlichen Unfallfolgen zusätzlich vorhandenen erheblichen psychischen
Belastungsfaktoren vor allem im familiären Bereich mit drei zumindest teilweise
arbeitslosen Söhnen, wovon einer drogenabhängig ist, warf sie zwar die Frage
auf, ob die natürliche Kausalität der versicherten Unfallereignisse für das
psychische Beschwerdebild gegeben sei, liess die Frage letztlich aber mit der
Begründung offen, es fehle jedenfalls an der Adäquanz. Letzteres begründete sie
damit, dass die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Adäquanzkriterien nicht
erfüllt seien. Zu diesem Schluss kam sie, indem sie den Unfall vom 6. März 2003
als leichtes, allenfalls als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten
liegendes, und denjenigen vom 8. September 2004 als mittelschweres Ereignis
einstufte und sämtliche in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehenden
unfallbezogenen Kriterien verneinte.

4.2 Dieser Betrachtungsweise pflichtete das kantonale Gericht im Ergebnis zwar
grundsätzlich bei, gab hinsichtlich der natürlichen Kausalität der psychischen
Problematik aber doch zu bedenken, dass die Psychiater der Rehaklinik
Z.________, wo sich der Beschwerdeführer vom 23. Februar bis am 30. März 2005
aufgehalten hatte und wo auch ein psychosomatisches Konsilium erfolgt war,
keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert feststellen konnten; auch der
Psychiater Dr. med. C.________ habe den Beschwerdeführer im März 2006 zwar noch
als depressiv bezeichnet, dies jedoch schon rund vier Monate später
relativiert, indem er in seinem Bericht vom 4. Juli 2006 davon sprach, dass
sein Patient nach dem Auszug seiner Söhne von zu Hause weniger deprimiert wirke
und das Zusammenleben mit seiner Ehefrau dadurch erleichtert werde, sodass er
die Behandlung - nach sechs psychotherapeutischen Sitzungen - abschliessen
konnte.

4.3 Weil sich die vom Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Adäquanzprüfung
erhobenen Einwände nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen, erscheint es
angezeigt, zunächst das Vorliegen der für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nebst der adäquaten Kausalität kumulativ erforderlichen
natürlichen Unfallkausalität der psychischen Symptomatik näher zu prüfen.
4.3.1 Anhaltspunkte für eine das Leidensbild zusätzlich beeinflussende
psychische Komponente ergeben sich auf Grund der Aktenlage einzig aus den
beiden Berichten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 13. März und 4. Juli
2006, während Dr. phil. T.________ und Dr. med. K.________ von der Rehaklinik
Z.________ in ihrem Konsiliarbericht vom 7. März 2005 als psychopathologische
Diagnose noch erwähnten, es liege "keine psychische Störung von Krankheitswert"
vor. Im Rahmen ihrer Exploration kamen nebst Schilderungen der durch die beiden
erlittenen Unfälle verursachten und noch anhaltenden Schmerzen Befürchtungen
hinsichtlich der beruflichen Zukunftsperspektiven und der familiären Situation
zur Sprache. Dabei betonte der Beschwerdeführer, dass er sich wegen des seinen
Vorstellungen nicht ganz entsprechenden Verhaltens seiner Söhne nicht etwa
depressiv oder gar schuldig fühle. Der Gesprächsverlauf wird von den Ärzten als
angeregt beschrieben, wobei beidseits viel gelacht und gescherzt werde und
keinerlei Hinweise auf eine depressiv herabgeminderte Stimmung bestünden;
markante psychopathologische Symptome seien nicht auszumachen. Zusammenfassend
wird im Konsiliarbericht festgehalten, anlässlich der psychosomatischen
Exploration fänden sich keine psychische Störung von Krankheitswert,
insbesondere keine Depression oder Angsterkrankung, auch keine Hinweise auf
eine Persönlichkeitsstörung oder markante Symptomausweitung.
4.3.2 Diese deutlich gegen eine psychische Beeinträchtigung sprechende
Beurteilung durch die psychiatrischen Fachleute der Rehaklinik Z.________ vom
7. März 2005 wird durch die beiden Kurzberichte des Psychiaters Dr. med.
C.________ vom 13. März und 4. Juli 2006 kaum erschüttert. Der Bericht des Dr.
med. C.________ vom 13. März 2006 spricht zwar noch klar für das Vorliegen
einer psychischen Störung. Wie die Vorinstanz indessen mit Recht festhält,
stellt er keine psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystem, weshalb fraglich bleibt, ob der geschilderten
psychischen Beeinträchtigung Krankheitswert beizumessen ist, zumal keine
Anhaltspunkte für eine seit der Beurteilung in der Rehaklinik Z.________
eingetretene Veränderung bestehen. Zweifel ergeben sich erst recht dadurch,
dass Dr. med. C.________ schon nach rund vier Monaten von einer gegenüber
seinem früheren Bericht völlig veränderten Situation spricht und seine
Behandlung gar abschliesst. Von der beantragten zusätzlichen psychiatrischen
Begutachtung ist abzusehen, nachdem selbst der behandelnde Psychiater keinen
Anlass zu einer Fortsetzung seiner therapeutischen Bemühungen mehr sah.

4.4 Bei dieser Sachlage kann eine natürlich kausal auf die beiden oder
zumindest auf einen der erlittenen Unfälle zurückzuführende psychische
Schädigung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden. Aus dem angerufenen Urteil
des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. April 1994 (U
202+204/95, E. 9a) kann der Beschwerdeführer nichts Abweichendes zu seinen
Gunsten ableiten, da sich Einzelfallbeurteilungen in aller Regel nicht
unbesehen auf vermeintlich ähnlich gelagerte Konstellationen übertragen lassen,
welche jeweils nach Massgabe der konkreten Umstände zu beurteilen sind. Es
erübrigt sich demnach, die von SUVA und Vorinstanz verneinte Adäquanz
allfälliger unfallbedingter psychischer Schäden auf Grund der in der
Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen einer näheren Prüfung zu
unterziehen.

5.
Die sich aus den Unfällen vom 6. März 2003 und 8. September 2004 ergebende
Leistungspflicht der SUVA beurteilt sich somit einzig nach den gesundheitlichen
Folgen somatischer Art. Unbestrittenermassen waren von weiteren medizinischen
Behandlungsmassnahmen keine sich namhaft auf die Arbeits- und damit die
Erwerbsfähigkeit auswirkenden Verbesserungen des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.), sodass sich die
Einstellung der Taggeldleistungen auf den 31. März 2007 hin nicht beanstanden
lässt. Desgleichen hat die SUVA ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr für weitere
medizinische Vorkehren aufzukommen - dies unter dem schon in der Verfügung vom
18. April 2007 erwähnten Vorbehalt, dass sich der Beschwerdeführer bei
allfälligen später noch erforderlich werdenden ärztlichen Behandlungen erneut
an den Unfallversicherer wenden kann. Im Hinblick auf die bleibenden Folgen der
beiden Unfälle vom 6. März 2003 und 8. September 2004 hat die SUVA eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Letztere ist vor
Bundesgericht nicht mehr angefochten, sodass einzig noch die Höhe der dem
Beschwerdeführer ab 1. April 2007 zustehenden Invalidenrente zu prüfen ist.

5.1 Ein Einsatz in seiner angestammten Tätigkeit auf Baustellen ist dem
Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 8. September 2004 auf Grund der Folgen
der dabei erlittenen Fussverletzung nicht mehr möglich. Während er den Weg
zurück in seinen gewohnten Arbeitsalltag nach seiner zuvor zugezogenen
Handverletzung noch fand, sind die involvierten Ärzte nunmehr einhellig der
Auffassung, dass eine Arbeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich und auch nicht
mehr zu erwarten sei. Für leichtere Arbeiten erachten sie ihn hingegen mit
einzelnen Einschränkungen noch als während sechs bis acht Stunden täglich
arbeitsfähig.

5.2 Die ärztliche Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens war zunächst
noch auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter ausgerichtet. Erst als sich
zeigte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf Baustellen werde tätig sein
können, stellte sich die Frage nach den Einsatzmöglichkeiten bei andern, seinen
Behinderungen angepassten Beschäftigungen. So erklärt sich ohne weiteres, dass
Kreisarzt Dr. med. M.________ in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2005 noch
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, demgegenüber aber am 5.
Oktober 2006 von einer dennoch verbliebenen Leistungsfähigkeit ausging. Dies
hat die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid erläutert, weshalb ein
Zurückkommen auf diesen in der Beschwerdeschrift erneut aufgegriffenen Umstand
nicht nötig ist.

5.3 Kreisarzt Dr. med. M.________ hat davon abgesehen, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit prozentual zu beziffern, aber einlässlich dargelegt, auf
welche konkreten Einschränkungen bei einem noch in Frage kommenden neuen
Arbeitsplatz bei einem als zumutbar erachteten Pensum von täglich sechs bis
acht Stunden zu achten ist. Dieser Beurteilung hat sich Kreisarzt Dr. med.
P.________ im Laufe des Einspracheverfahrens angeschlossen. Gestützt auf diese
ärztlichen Einschätzungen hat die SUVA in ihrer Arbeitsplatzdokumentation
einzelne dem Beschwerdeführer noch offenstehende Einsatzmöglichkeiten
herausgesucht und auf dieser Grundlage einen Einkommensvergleich vorgenommen.
Dabei ging sie von einem trotz gesundheitlicher Schädigung noch realisierbaren
Verdienst von jährlich Fr. 43'138.- (Invalideneinkommen) aus, welches
verglichen mit dem - unbestrittenen - mutmasslichen Lohn ohne Behinderung von
jährlich Fr. 66'651.- (Valideneinkommen) zu einem Invaliditätsgrad von 35 %
führte.

5.4 Dieses Vorgehen der SUVA entspricht der vom damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 erarbeiteten Rechtsprechung zur
Zulässigkeit des Einkommensvergleichs unter Zuhilfenahme von DAP-Blättern, in
welcher auch die dabei zu beachtenden Grundsätze näher umschrieben worden sind.
Daran hat sich die SUVA im Rahmen ihres Einkommensvergleichs gehalten. Auf
Grund der Argumentation in der Beschwerdeschrift besteht kein Anlass, die in
BGE 129 V 472 aufgezeigte Rechtslage grundsätzlich oder auch nur in Bezug auf
den konkret zur Beurteilung anstehenden Fall in Frage zu stellen.
5.4.1 Mit dem Einwand, der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete dem
Beschwerdeführer mit seinen Behinderungen und angesichts seines Alters
überhaupt keine Einsatzmöglichkeiten mehr, hat sich bereits das kantonale
Gericht in zutreffender Weise auseinandergesetzt. Anzufügen bleibt, dass
entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift trotz der
verletzungsbedingten Beeinträchtigungen der rechten Hand und des rechten Fusses
nicht von einem vollständigen Funktionsausfall auszugehen ist. Die
unbestrittenermassen gravierenden Einschränkungen der Handbeweglichkeit
hinderten den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran, vor seinem zweiten
Unfall sogar seiner gewohnten Bauarbeitertätigkeit nachzugehen. Aktenkundig ist
zudem, dass es ihm möglich ist, sich auch ohne Stöcke fortzubewegen. Selbst
Treppensteigen ist nach Ansicht von Kreisarzt Dr. med. M.________ nicht
ausgeschlossen. Angesichts dieser Umstände sind die in den von der SUVA
aufgelegten DAP-Blättern beschriebenen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer
durchaus als möglich und zumutbar zu qualifizieren.
5.4.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung müssen die bei noch zumutbaren
Tätigkeiten realisierbaren Einkünfte in aller Regel geschätzt werden. Vor
diesem Hintergrund ist es praktisch unumgänglich, jeweils auf einen Mittelwert
der von potentiellen Arbeitgebern lohnmässig angegebenen Bandbreiten
abzustellen. Solche Richtwerte können durchaus auch von Betrieben stammen, in
welchen nur ein einziger den umschriebenen Anforderungen entsprechender
Arbeitsplatz existiert, wird die jeweils konkrete Lohnhöhe doch erst auf Grund
individueller Verhandlungen definitiv bestimmt. Beim Einkommensvergleich statt
auf Mittelwerte auf Maximal- oder Minimalwerte bekannter Lohndaten abzustellen,
liesse sich jedenfalls nicht mehr rechtfertigen. In diesem Licht ist auch der
Einwand zu sehen, dem Beschwerdeführer müsste ein Arbeitspensum von 83,34 %
angeboten werden können, was unrealistisch sei. Wenn das zumutbare
Arbeitspensum ärztlicherseits auf sechs bis acht Stunden täglich geschätzt
wird, durfte die SUVA ihrer Invaliditätsbemessung ohne weiteres den Mittelwert
von sieben Stunden zugrunde legen.
5.4.3 Das in der Beschwerdeschrift angeführte Argument schliesslich, ältere
Arbeitnehmer hätten höhere Pensionskassenbeiträge und auch Versicherungsprämien
zu gewärtigen, was sich auf die Lohnhöhe niederschlage, trifft sowohl auf das
Validen- als auch auf das Invalideneinkommen zu. Der Invaliditätsgrad als
Ergebnis eines Einkommensvergleichs wird dadurch nicht beeinflusst.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl