Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.879/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_879/2008
{T 0/2}

Urteil vom 5. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
R.________,Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. August 2008.

Sachverhalt:

A.
R.________ (Jg. 1952) arbeitete bis Ende Dezember 2001 als Versicherungsagent
auf Provisionsbasis für die Firma X.________ und war darauf bis Ende April 2002
arbeitslos. Auf den 1. Mai 2002 trat er eine neue Stelle als
Aussendienstmitarbeiter in der Firma M.________ an. Am 20. Juli 2002 erlitt er
bei einem Kopfsprung einen Badeunfall und zog sich dabei Kopf- und
Wirbelsäulenverletzungen zu. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 sprach ihm die
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute:
AXA-Versicherungen AG; nachstehend: AXA) bei einem Invaliditätsgrad von 80 %
rückwirkend ab 1. Februar 2005 unter anderem eine auf der Grundlage eines
versicherten Verdienstes von Fr. 43'222.- berechnete Komplementärrente zu der
von der Invalidenversicherung gewährten ganzen Rente zu. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2008 ab.

C.
R.________ lässt beschwerdeweise beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und der Rentenberechnung sei ein versicherter Verdienst von Fr.
69'207.- zugrunde zu legen.

Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es darf indessen nicht über die Begehren
der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist einzig der
versicherte Verdienst zu prüfen, welcher der Berechnung der dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen zustehenden Komplementärrente zugrunde zu
legen ist.

2.2 Die wesentlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den für die
Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG,
Art. 22 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 UVV) hat das kantonale Gericht zutreffend
wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG
erlassene Regelung in Art. 22 Abs. 4 UVV, wonach als Grundlage für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder
mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn gilt (Satz 1) und bei Arbeitsverhältnissen,
die nicht das ganze Jahr dauerten, der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein
volles Jahr umgerechnet wird (Satz 2). Richtig ist auch, dass nach Art. 24 Abs.
1 UVV der versicherte Verdienst bei einem wegen Arbeitslosigkeit im Jahr vor
dem Unfall verminderten Lohn nach dem Lohn festgesetzt wird, den die
versicherte Person erzielt hätte, wäre sie nicht arbeitslos geworden.

3.
3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Stellenantritt in der Firma M.________
am 1. Mai 2002 habe die vorangegangene Arbeitslosigkeit beendet und der für die
Rentenberechnung massgebende versicherte Verdienst richte sich ausschliesslich
noch nach dem am neuen Arbeitsplatz erzielten Lohn, welcher, da er während
weniger als eines ganzen Jahres realisiert worden sei, gemäss Art. 22 Abs. 4
Satz 2 UVV auf ein volles Jahr umzurechnen sei. Wie zuvor schon der
Unfallversicherer lehnte sie es ab, in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV den
Lohn, den der Beschwerdeführer, wäre er nicht arbeitslos geworden, erzielt
hätte, als Teil des versicherten Verdienstes anzuerkennen. Ebenso wenig
berücksichtigte sie bei der Berechnung des versicherten Verdienstes das vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit an der früheren Stelle bis am 31. Dezember 2001
erzielte Einkommen. Zur Begründung ihres Vorgehens verwies sie auf E. 3b des in
RKUV 1994 Nr. U 179 S. 32 teilweise publizierten Urteils des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. August 1993 (U 108/92).

3.2 Dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden.
Aus der in RKUV 1994 Nr. U 179 S. 32 nicht publizierten E. 3c des Urteils vom
4. August 1993 (U 108/92) ergibt sich klar, dass bei der Ermittlung des
versicherten Verdienstes nicht nur auf den in den letzten Monaten vor dem
versicherten Unfallereignis an der neuen Arbeitsstelle erzielten Lohn,
hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, abgestellt werden kann. Nachdem der
Beschwerdeführer ab 1. Mai 2003 in der Firma M.________ angestellt war, ist der
dort tatsächlich erhaltene Lohn im Rahmen der Berechnung des versicherten
Verdienstes nur für die Zeit ab Beginn dieses Arbeitsverhältnisses massgebend.
Für die Zeit vor Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit hingegen ist auf das
Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer vor seiner Arbeitslosigkeit in
der Firma X.________ realisiert hatte. Der dortige Verdienst gilt auf Grund von
Art. 24 Abs. 1 UVV auch für die Zeit der nachfolgenden Arbeitslosigkeit.

3.3 Demnach ist für die Zeit ab 21. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 der -
betraglich unbestrittene - Lohn von monatlich Fr. 6'386.- massgebend. Dieser
gilt auch für die Zeit der anschliessend bis 30. April 2002 dauernden
Arbeitslosigkeit, während für die Zeit ab 1. Mai bis 20. Juli 2002 auf den Lohn
an der neuen Stelle in der Firma M.________ von - betraglich ebenfalls
unbestritten - monatlich Fr. 3'601.80 abzustellen ist. Insgesamt ergibt sich
damit bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 6'386.- während 284 Tagen ([Fr.
6'386.- x 12] : 365 x 284 = Fr. 59'626.-) und von Fr. 3'601.80 während 81 Tagen
([Fr. 3'601.80 x 12] : 365 x 81 = Fr. 9'592.-) ein versicherter Jahresverdienst
von Fr. 69'218.-. Entsprechend dem beschwerdeweise gestellten Antrag wird die
AXA die dem Beschwerdeführer zustehende Rente auf der Grundlage eines
versicherten Verdienstes von Fr. 69'207.- zu berechnen haben (Art. 107 Abs. 1
BGG).

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdegegnerin
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche dem
Beschwerdeführer überdies für das kantonale wie auch für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung schuldet (Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 29. August 2008 und der Einspracheentscheid der AXA
Versicherungen AG vom 21. Dezember 2005 werden aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine auf der Grundlage
eines versicherten Verdienstes von Fr. 69'207.- berechnete Komplementärrente
hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl