Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.876/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_876/2008

Urteil vom 3. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ejup Kamberi,

gegen

VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 23. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. September 2008,
in die Verfügung vom 7. November 2008 mit welcher M.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses bis zum 1. Dezember 2008 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 4. Dezember 2008, mit welcher das Gesuch des M.________ um
unentgeltliche Rechtspflege vom 13. November 2008 zufolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 11. Dezember 2008, mit welcher M.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. Januar 2009
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet
hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2008, worin die
Unmöglichkeit der Bezahlung des Vorschusses geltend gemacht wird, mit Blick auf
die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht
zu einem anderen Ergebnis führt,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG grundsätzlich
kostenpflichtig ist, wobei vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter