Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.875/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_875/2008

Urteil vom 6. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
23. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene G.________ war seit 1984 in der Firma B.________ AG als
Aussendienstberater tätig und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen
versichert. Am 30. Juni 2004 erlitt er mit seinem Peugeot 307 einen
Verkehrsunfall, als bei stockendem Kolonnenverkehr innerorts ein nachfolgender
Geländewagen Bucher Duro der Armee auf diesen auffuhr. Wegen Schmerzen und
Schwindelgefühlen im Kopf- und Nackenbereich begab sich G.________ noch am
Unfalltag zu seinem Hausarzt Dr. med. A.________, welcher ein Distorsionstrauma
der Halswirbelsäule (HWS) mit Kopfschmerzen, Schwindel, Bewegungseinschränkung
der HWS, Schultergürtelschmerzen, Übelkeit und Zittern diagnostizierte und
einen Halskragen, Analgetika und Physiotherapie verschrieb. Zudem attestierte
er eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall. Die SUVA richtete Taggelder aus
und gewährte Heilbehandlung. Es folgten neurologische Abklärungen im Spital
X.________, wo am 26. August 2004 auch eine MR-Untersuchung durchgeführt wurde.
Dabei wurden degenerative Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenosen in den
Segmenten C5/6 und C6/7, Osteochondrosen und schmalen Bandscheibenprotrusionen
auf Höhe C3/4 bis C5/6 festgestellt. Vom 16. November bis 14. Dezember 2004
hielt sich G.________ in der Klinik Y.________ auf, wo laut Austrittsbericht
vom 30. Dezember 2004 eine steigerungsfähige Arbeitsfähigkeit von vorerst 25
Prozent attestiert wurde. Die SUVA holte sodann den Bericht über die
kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. M.________ vom 27. April 2005, die
biomechanische Kurzbeurteilung durch Prof. Dr. med. W.________ und Dr. sc.
techn. U.________ vom 29. April 2005 und den Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. R.________ vom 9. Mai 2005 ein. Mit Verfügung vom 13. Mai
2005 stellte sie die Leistungen mit Wirkung ab 30. Juni 2005 ein. Das bisherige
Arbeitsverhältnis wurde am 15. Juli 2005, unter sofortiger Freistellung des
Versicherten, durch die Arbeitgeberin auf Ende Oktober 2005 aufgelöst. Auf
Einsprache hin hob der Unfallversicherer die leistungsaufhebende Verfügung auf
und richtete weiterhin Leistungen aus. Gestützt auf den Bericht des Dr. med.
L.________ vom 14. September 2006, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit
attestierte, stellte die SUVA ihre Leistungen auf den 30. September 2006 mit
Verfügung vom 21. September 2006 wieder ein. Daran hielt sie nach Einholung des
Berichts des Dr. med. A.________ vom 24. September 2006 und Einsichtnahme in
den Bericht des Dr. med. L.________ vom 26. September 2006 mit
Einspracheentscheid vom 6. November 2006 fest, da die organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Beschwerden zwar in einem natürlichen, nicht aber in
einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 23. September 2008 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen.
Eventuell sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Zudem lässt er den
Bericht des FMRI-Zentrums vom 8. Oktober 2007, ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. Juli 2007, die Berichte des Zentrums
Z.________ vom 13. September 2006 und 9. Oktober 2008, eine Rechnung von Frau
Dr. med. S.________ vom 9. April 2008 sowie Therapiebescheinigungen einreichen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen werden in den bisher in dieser Sache
ergangenen Entscheiden zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem einen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen
Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres
zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält
es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne eine
besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach
der sog. Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumen und äquivalenten
Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen zur Anwendung gelangt, auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
die Schleudertrauma-Praxis dahingehend präzisiert, als zum einen die
Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche
die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs
rechtfertigt, erhöht und zum anderen die Kriterien, welche abhängig von der
Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind,
teilweise modifiziert wurden (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133)
liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S.
116).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf das im Spital X.________
durchgeführte MRI des Schädels und der HWS vom 26. August 2004 erwogen, es
lägen keine Hinweise auf traumatisch bedingte ossäre oder ligamentäre
Verletzungen vor. Ursache der eingeschränkten HWS-Rotation und abgeschwächten
Reflexbereitschaft der oberen Extremitäten seien laut den
Untersuchungsberichten des Spitals X.________ vom 31. August 2004 und des
SUVA-Arztes Dr. med. M.________ vom 27. April 2005 vorbestandene degenerative
Veränderungen an der HWS mit Spinalkanalstenosen in den Segmenten C5/6 und C6/7
und entsprechender foraminaler Einengung. Der Unfall sei lediglich Auslöser der
in der Folge aufgetretenen Beschwerden gewesen, wobei die degenerativen
Veränderungen die Symptome weiter unterhalten würden. Aufgrund der
medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung eines
klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel
spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sei und auch der
Kreisarzt davon ausgehe, es läge diesbezüglich keine Unfallkausalität mehr vor,
könne nicht von organisch nachweisbaren Unfallfolgen ausgegangen werden, deren
natürliche Zuordnung sich ohne weiteres mit der rechtlichen decke. Fest stehe
hingegen, dass der Versicherte beim Unfall vom 30. Juni 2004 ein
HWS-Distorsionstrauma erlitten habe, mit einem für diese Verletzung typischen
Beschwerdebild. Aus diesem Grund habe eine besondere Adäquanzprüfung
stattzufinden.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den degenerativen Veränderungen an der
HWS, welche vor dem Unfall asymptomatisch gewesen seien und nie zu
Einschränkungen oder gar einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, handle es
sich um klar fassbare physische Befunde, die ohne weiteres dem Unfall
zuzuordnen seien. Da diese nach einhelliger ärztlicher Meinung durch den Unfall
verschlimmert worden seien, liege ein organisches Substrat für die Beschwerden
vor, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang ohne weiteres mit dem natürlichen
Kausalzusammenhang zu bejahen sei.

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung erfasst die Leistungspflicht des Unfallversicherers
auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten
(vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen
Diskushernie herrühren (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99). Dabei besteht
die anspruchsbegründende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht in der
unfallfremden Diskushernie, sondern in deren unfallbedingten Verschlimmerung.
Die Diskushernie kann daher nicht als organisches Substrat betrachtet werden,
welches gestatten würde, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den
Beschwerden und dem Unfall ohne besondere Prüfung zu bejahen. Auch wenn die
Diskushernie als gesundheitlicher Vorzustand notwendige Voraussetzung der
gesundheitlichen Verschlimmerung bildet, müsste hiefür vielmehr die natürlich
unfallkausale Verschlimmerung selber organisch objektiv ausgewiesen sein (SVR
2008 UV Nr. 36 S. 137, 8C_637/2007 E. 2.2).

4.2 Dass der Unfall vom 30. Juni 2004 zu einer Verschlimmerung der
vorbestandenen Diskushernie geführt hat, ist nach Lage der medizinischen Akten
nicht objektiv ausgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss
dem durch Dr. med. N.________ am 8. Oktober 2007 auf Grund einer funktionellen
Magnetresonanztomographie (fMRT) des cranio-cervicalen Übergangs erhobenen
Befund einer Läsion des lig. alare Grad 1 sei eine unfallkausale
Strukturalteration erstellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine
medizinisch-diagnostische Methode muss wissenschaftlich anerkannt sein, damit
der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten
vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart jedoch erst
dann, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf
breiter Basis anerkannt ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 f. mit Hinweisen). Wie
in BGE 134 V 231 (E. 5.2-5.5 S. 233 ff.) erwogen wurde, stellen
fMRT-Untersuchungen jedenfalls nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft kein geeignetes Beweismittel zur Beurteilung der Unfallkausalität
von Beschwerden nach HWS-Traumen dar (vgl. auch BGE 134 V 109 E. 7.2 S. 119 mit
Hinweisen). Die von Dr. med. N.________ festgehaltenen Untersuchungsergebnisse
lassen demnach keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ein den Unfallfolgen
zugrunde liegendes organisches Substrat zu, zumal ein am 26. August 2004 im
Spital X.________ durchgeführtes MRT der HWS keine traumatischen Läsionen
aufzeigte. Ob der letztinstanzlich eingereichte Bericht des FMRI-Zentrums vom
8. Oktober 2007 mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG ein zulässiges Beweismittel
darstellt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

4.3 Ein Abnützungsvorgang kann durch eine traumatische Einwirkung einen
zusätzlichen Schub erfahren oder seinerseits die unfallbedingten
gesundheitlichen Schäden intensivieren. Eine allfällige richtunggebende
Verschlimmerung müsste jedoch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der
altersüblichen Progression abheben. Aufgrund der diesbezüglich
übereinstimmenden Untersuchungsberichte des Spitals X.________ vom 27. und 31.
August 2004 und des SUVA-Arztes Dr. med. M.________ vom 27. April 2005 ist dies
vorliegend weder erstellt, noch bestehen dafür konkrete Anzeichen. Eine
Rückweisung der Sache zur näheren medizinischen Abklärung (im Rahmen einer
polydisziplinären Begutachtung) erübrigt sich, da davon mit Bezug auf die
Unfallkausalität keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Daran vermag auch
die Kritik des Beschwerdeführers am Bericht von SUVA-Arzt Dr. med. M.________
nichts zu ändern, da die Ärzte des Spitals X.________ im Bericht vom 31. August
2004 zu denselben Schlussfolgerungen gelangt sind.

4.4 Dies schliesst indessen nicht aus, eine durch den Unfall bewirkte
Verschlimmerung des Bandscheibenschadens als natürlich unfallkausale Ursache
der bestehenden Beschwerden anzunehmen. Laut Kreisarzt Dr. med. M.________
unterhalten die degenerativen Veränderungen die Symptome. Der adäquate
Kausalzusammenhang für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom kann indessen nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden.
Insofern verhält es sich nicht anders als bei der ebenfalls diagnostizierten,
unbestrittenermassen natürlich unfallkausalen HWS-Distorsion mit den dafür
charakteristischen Symptomen, für welche ebenfalls kein organisches Substrat
gefunden werden konnte.

4.5 Dr. med. R.________, welchem der Beschwerdeführer von der Klinik Y.________
zur psychotherapeutischen Betreuung zugewiesen worden war, beschreibt im
Bericht vom 9. Mai 2005 Beschwerden in Form von Druck und Stechen im Kopf,
Schwindel, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Übelkeit, attackenartige Zustände von
Beklemmung und Unwohlsein, Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, reduzierte
Belastbarkeit, Schlafprobleme, sowie eine depressive Symptomatik und
diagnostiziert eine Anpassungsstörung nach HWS-Trauma mit ängstlich depressiver
Entwicklung. Dem Einwand, die depressive Stimmungslage sei nie seriös abgeklärt
worden, kann angesichts der von Dr. med. R.________ durchgeführten Behandlung
nicht gefolgt werden. In neuropsychologischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer
in der Klinik Y.________ umfassend untersucht worden, weshalb auch
diesbezüglich kein Anlass zur Einholung eines ergänzenden medizinischen
Gutachtens besteht. Von der Beschwerdegegnerin wird denn auch nicht bestritten,
dass das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild mit einer Häufung von
Beschwerden weiterhin vorhanden ist.

4.6 Ob es sich bei den psychischen Beschwerden um ein eigenständiges, nicht
mehr auf das Unfallereignis zurückzuführendes Krankheitsbild oder eine
psychische Fehlentwicklung nach der schmerzhaft gewordenen degenerativen
Veränderung der HWS handelt, oder vielmehr um einen Teilaspekt des
Schleudertraumas, welches durch ein komplexes und vielschichtiges
Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum
zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet ist,
braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn der adäquate
Kausalzusammenhang, welcher nach dem vorstehend Ausgeführten, anders als bei
organisch objektivierbaren Unfallfolgen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.), nach besonderen Regeln zu
prüfen ist, ist auch dann zu verneinen, wenn er gesamthaft nach der - für die
versicherte Person in der Regel und jedenfalls hier günstigeren -
Schleudertrauma-Praxis beurteilt wird, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.

5.
5.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren
Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich
unterschieden wird. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht kürzlich
bestätigt (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Trotz des Hinweises in der
Beschwerdeschrift auf aktuelle Forschungsergebnisse besteht für das Gericht
kein Anlass, davon abzuweichen. Massgebend für die Beurteilung der
Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 36 S. 137, 8C_637/2007 E. 2.5.1).
Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug werden dabei in der Regel als
mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV
2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2). Der Unfall vom 30. Juni 2004
ereignete sich bei dichtem Kolonnenverkehr auf der Hauptstrasse. Weil der
Lenker des Militärfahrzeugs Bucher Duro nach rechts in die Autobahnausfahrt
blickte, bemerkte er zu spät, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug
vor ihm zum Stillstand gekommen war. Trotz Vollbremsung konnte er das schwere
Armeefahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten und prallte in den Personenwagen
des Beschwerdeführers. Das kantonale Gericht hat den Unfall, insbesondere in
Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Geländewagen der Armee ins Heck des
Fahrzeugs des Beschwerdeführers fuhr und mit Blick auf die in der
Biomechanischen Kurzbeurteilung des Prof. Dr. med. W.________ und des Dr. sc.
techn. U.________ vom 29. April 2005 ermittelte kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) im Bereich oberhalb von 10-15 km/h, als
mittelschweres, eher im mittleren als im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
liegendes Ereignis eingestuft. Nach den durch die Rechtsprechung entwickelten
Massstäben (vgl. u.a. die Urteile 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.2, 8C_
623/2007 vom 22. August 2008 E. 7, U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3, 3.3.1
und 3.3.2, U 515/06 vom 9. August 2007 E. 4.2.3, U 365/05 vom 11. Juli 2007 E.
5.1 und U 330/03 vom 19. Mai 2004 E. 2.3) scheidet eine Einordnung im
Grenzbereich zu den schweren Unfällen klarerweise aus. Daran vermag auch die in
der Beschwerdeschrift vorgebrachte Kritik an der bundesgerichtlichen
Adäquanzpraxis nichts zu ändern.

5.2 Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müssten somit von den weiteren in
die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien entweder ein einzelnes in besonders
ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffälliger Weise
erfüllt sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E. 6a S. 367). Das
Bundesgericht hat die Adäquanzkriterien in BGE 134 V 109 teilweise modifiziert.
An dieser Rechtsprechung ist trotz der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten
Kritik festzuhalten. Die Vorinstanz hat die Kriterien in dieser neuen Fassung
geprüft und ist zum Schluss gelangt, es seien deren zwei, nämlich erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen und erhebliche Beschwerden
erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise, weshalb die Adäquanz zu
verneinen sei.
5.2.1 Der durch ein schweres Militärfahrzeug verursachten Heckkollision kann
eine gewisse Eindrücklichkeit zwar nicht abgesprochen werden. Doch hat sie sich
weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war sie -
objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Dieses Kriterium wurde
etwa bejaht bei Verkehrsunfällen, welche sich auf der Autobahn bei hoher
gefahrener Geschwindigkeit ereigneten, bei welchen sich das Fahrzeug überschlug
oder von einem Sattelschlepper gerammt und vor diesem hergeschoben wurde (vgl.
Urteile 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008, 8C_623/2007 vom 22. August 2008, U
492/06 vom 16. Mai 2006). Derartige oder auch nur vergleichbare Umstände sind
hier nicht gegeben. Die Vorinstanz hat das diesbezügliche Kriterium (BGE 134 V
109 E. 10.2 S. 127) daher zu Recht verneint.
5.2.2 Das vom Bundesgericht in BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 präzisierte, von
der Vorinstanz als nicht erfüllt betrachtete Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist nach Ansicht des
Beschwerdeführers mit Blick auf die komplizierten Vorzustände gegeben. Eine
HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall erheblich
vorgeschädigte HWS betrifft, ist speziell geeignet, die "typischen" Symptome
hervorzurufen und deshalb als Verletzung besonderer Art qualifiziert zu werden
(vgl. SVR 2007 UV Nr. 1, U 39/04 E. 3.4.2). Darauf weist auch die
Biomechanische Kurzbeurteilung vom 29. April 2005 hin. Im Gegensatz zum
erwähnten Fall ist das Ausmass der Vorschädigung vorliegend nicht durch die
Zusprechung einer entsprechenden Rente ausgewiesen (vgl. auch die Urteile
8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.4 und 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008 E.
4.4). Vor dem Unfall vom 30. Juni 2004 war der Beschwerdeführer laut eigenen
Angaben infolge der degenerativen Veränderungen an der HWS in keiner Weise
eingeschränkt, krank oder arbeitsunfähig. Er habe ein beschwerdefreies Leben
mit aktiver sportlicher Betätigung geführt. An seiner langjährigen
Arbeitsstelle habe er oft ein Pensum von mehr als 100 Prozent erledigt und sich
in der Firma eine gute Position erarbeiten können. Somit ist nicht davon
auszugehen, dass die Wirbelsäule in einem Ausmass vorgeschädigt war, dass die
beim hier zur Diskussion stehenden Verkehrsunfall erlittene Distorsion als
Verletzung besonderer Art zu qualifizieren wäre. Das Kriterium ist daher nicht
erfüllt.
5.2.3 Bezüglich des Kriteriums der fortgesetzten spezifischen und belastenden
ärztlichen Behandlung ist der Zeitraum vom Unfall bis zum Fallabschluss
massgebend (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128), welcher vorliegend auf den 30.
September 2006 erfolgte. Nicht berücksichtigt werden können daher der Bericht
des Dr. med. C.________ vom 9. Oktober 2008, das Attest über die
Atlasprophylaxe vom August 2008 und die Honorarrechnungen des Dr. TCM
I.________ für die Zeit von November 2007 bis Februar 2008. Ob sie zulässig
seien (vgl. E. 4.2), kann daher auch hier offen bleiben. Der Beschwerdeführer
stand zunächst in hausärztlicher Behandlung, begleitet von
physiotherapeutischen und chiropraktischen Massnahmen. Nach den
spezialärztlichen Abklärungen im Spital X.________ im August 2004 folgte vom
16. November bis 14. Dezember 2004 eine stationäre Behandlung in der Klinik
Y.________. Am 27. April 2005 untersuchte der SUVA-Arzt den Versicherten. Die
psychotherapeutische Behandlung beschränkte sich laut Bericht des Dr. med.
R.________ vom 9. Mai 2005 auf sieben Konsultationen. Vom 21. Februar bis 20.
Juli 2006 führte sodann Dr. med. L.________ gemäss Bericht vom 26. September
2006 Akupunkturbehandlungen durch, welche jeweils zu einer deutlichen Besserung
geführt hatten. Die Besuche beim Hausarzt reduzierten sich laut Angaben des
Versicherten auf die regelmässige Abgabe von Schmerzmitteln. Insgesamt
betrachtet ist somit eine fortgesetzt spezifische, nicht aber eine belastende
ärztliche Behandlung anzunehmen. Nicht als belastend im Sinne dieses Kriteriums
gelten kann der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer die
Akupunkturbehandlung finanziell nicht mehr leisten kann.
5.2.4 Die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten, erheblichen Beschwerden wird
von keiner Seite in Frage gestellt. Das Kriterium ist daher mit der Vorinstanz
als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerden übersteigen jedoch das bei
Schleudertrauma-Verletzungen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in
besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte. Immerhin ist der
Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumindest 25 Prozent
arbeitsfähig. Zwar ist er laut eigenen Angaben auf die Einnahme von
Schmerzmitteln angewiesen, um den Alltag zu bewältigen und ein normales Leben
führen zu können. Kann die Beeinträchtigung im Lebensalltag somit gemildert
werden, erweist sich das Kriterium nicht als derart ausgeprägt, dass allein
deswegen der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen wäre.
5.2.5 Der Versicherte macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, sei
erfüllt.
5.2.6 Die Vorinstanz hat das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der
erheblichen Komplikationen selbst unter Mitberücksichtigung des Verlusts der
langjährigen Arbeitsstelle als nicht ausgewiesen betrachtet. Es bedarf hiezu
besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Durchführung
verschiedener Therapien allein genügt nicht. Der Beschwerdeführer macht unter
Hinweis auf einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 24. Mai 2007 geltend, der
verminderten Handschlussproblematik sei keine Beachtung geschenkt worden. Zudem
liege seit dem Unfall ein therapierefraktäres, entzündetes Unterschenkelerythem
vor, welches nicht abheile. Dass es hinsichtlich dieser Problematik bis zum
Fallabschluss durch die SUVA zu erheblichen Komplikationen gekommen wäre, ist
aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht
ausgewiesen. Wie dem Untersuchungsbericht des SUVA-Arztes Dr. med. M.________
vom 27. April 2005 zu entnehmen ist, wurden ihm gegenüber vom Versicherten
keine entsprechenden Beschwerden erwähnt. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise
lässt sich daher auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände nicht
beanstanden.
5.2.7 Das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen hat die Vorinstanz als erfüllt betrachtet, da sich der
Beschwerdeführer ausweislich der Akten auch nach seiner Entlassung um die
Wiederaufnahme erwerblicher Aktivitäten redlich bemüht habe. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kann indessen nicht von einer besonderen
Ausprägung des Merkmals ausgegangen werden. Da es nach der in BGE 134 V 109 E.
10.2.7 S. 129 präzisierten Rechtsprechung wegen des dadurch geschaffenen
negativen Anreizes nicht mehr auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ankommt,
verfängt der Hinweis des Beschwerdeführers auf die mittlerweile schon Jahre
dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht, um eine speziell ausgeprägte Form zu
begründen.

5.3 Von den massgebenden Kriterien sind somit lediglich zwei - wenn auch nicht
in besonders ausgeprägtem Masse - erfüllt. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis vom 30. Juni 2004 und den über den 30. September
2006 hinaus geklagten Beschwerden ist somit zu verneinen, weshalb die
Leistungseinstellung der SUVA auf dieses Datum hin rechtens war.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer