Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.873/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_873/2008

Urteil vom 29. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19.
August 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
19. August 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu
Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), wobei bei behaupteten Verletzungen von
Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht
und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255)
und übergeordnetem internationalem Recht im Einzelnen darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen oder internationalen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 134 II
244 E. 2.2),
dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen - soweit überhaupt
sachbezogen - im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz
Vorgetragenes - grösstenteils wortwörtlich - zu wiederholen und dabei Willkür
und Verletzung von übergeordnetem Recht zu behaupten, ohne sich mit den hierzu
erfolgten einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sachlich und
hinreichend auseinander zu setzen,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die, im Übrigen Ungebührlichkeiten enthaltende Beschwerde nicht einzutreten
ist, womit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos wird,
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind, da er unterliegt (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 3 BGG) und ihm
die unentgeltliche Rechtspflege - soweit überhaupt beantragt - wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1
und 3, 2. Satz BGG),

dass der Beschwerdeführer zudem vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert (vgl. Urteile 5A_5/2008 vom 3. Januar 2008; 6B_548/2007 vom 30.
September 2007; 2C_419/2007 vom 3. September 2007; 5A_442/2007 vom 17. August
2007; 9C_499/2007 vom 6. August 2007 mit Hinweis auf weitere), weshalb es sich
das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

ì.V. Widmer Grünvogel