Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.872/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_872/2008

Urteil vom 27. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
H.________ und N.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde A.________, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die, zwischenzeitig mit Urteil 8C_795/2008 vom 17. Oktober 2008 abschlägig
erledigte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2008,
worin das Gesuch von H.________ und N.________ um unentgeltliche Rechtspflege
für das Verfahren B 2008/130 abgelehnt und die Gesuchsteller aufgefordert
wurden, einen Kostenvorschuss in vorgegebener Höhe zu leisten,
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2008, mit welchem das
dort anhängige Verfahren B 2008/130 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses
abgeschrieben wurde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer sinngemäss bemängeln, die Vorinstanz habe das
Verfahren trotz der gegen die Verfügung vom 18. August 2008 erhobenen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in unzulässiger Weise
fortgeführt und zu Ende gebracht,
dass der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 103
BGG indessen abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen von Amtes wegen
keine aufschiebende Wirkung zukommt, was - wie vorliegend - bei Beschwerden
gegen Zwischenverfügungen das kantonale Verfahren fortschreiten lässt,
dass demnach die Vorinstanz das Verfahren wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses abschliessen durfte,
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
abzuweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor Bundesgericht, soweit die Prozessführung umfassend,
gegenstandslos ist,
dass dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor
Bundesgericht nicht entsprochen werden kann, weil die Begehren zum vornherein
aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel