Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.871/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_871/2008

Urteil vom 24. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 18. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene C.________ war seit 1. Januar 1995 als Ergotherapeutin im
Zentrum N.________ tätig, als sie am 28. Februar 1998 einen Unfall mit ihrem
Hunde-Buggy erlitt. Am 8. Juni 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf seit
diesem Ereignis bestehende Beschwerden nach einem Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle Luzern klärte die Verhältnisse namentlich in medizinischer Hinsicht
ab, wobei sie u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 14. März
1998, 26. Dezember 1999 und 25. März 2000, der Frau Dr. phil. O.________,
Neuropsychologin, vom 31. Januar 2000, des PD Dr. med. S.________,
Neurologische Poliklinik, Spital X.________, vom 2. Mai 2001 und der
Psychotherapeutin Frau T.________ vom 16. Oktober 2001 einholte sowie ein
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 7. September 2001
erstellen liess. Gestützt darauf sprach sie C.________ mit Verfügungen vom 26.
März 2003 rückwirkend ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente (ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 75 % ab 1. Februar 1999, einem solchen von 100 % ab 1.
März 2000 und einem solchen von 70 % ab 1. Juni 2001) sowie ab 1. Oktober 2001
eine halbe Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu. Die
entsprechende Nachzahlungsverfügung der Kinderrenten für die 1999 und 2002
geborenen Töchter erfolgte am 9. November 2004. Die gegen sämtliche Verfügungen
erhobenen Einsprachen wurden vereinigt und, nachdem der IV-Stelle weitere
ärztliche Stellungnahmen zugegangen waren (Expertisen des Prof. Dr. M.________,
Klinikdirektor, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital
X.________, vom 29. April 2003, der Prof. Dres. med. R.________, Leitender Arzt
Gutachtenzentrum, und D.________, Chefarzt Neurologie, Klinik Y.________, vom
22. Mai 2005 [samt Ergänzung vom 5. Mai 2006], des Prof. Dr. med. E.________,
FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. Januar 2007 und des Dr.
med. B.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August
2007; Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 5. September 2007),
mit Entscheid vom 10. Oktober 2007 abgewiesen.
Das von C.________ gegen den zuständigen Unfallversicherer, die "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft, infolge Einstellung der Leistungen auf Ende Juni
2005 angehobene Verfahren (Verfügung vom 11. November 2005, Einspracheentscheid
vom 30. August 2006, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
18. September 2008) ist zur Zeit am Bundesgericht hängig (Fall Nr. 8C_870/
2008).

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 10. Oktober 2007
eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit
Entscheid vom 18. September 2008 ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr über den
30. September 2001 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, Letztere soweit darauf einzutreten sei, lässt sich das Bundesamt
für Sozialversicherungen nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks
Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen)
Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren)
Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen
Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab
1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr
aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall
sind, da der Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2007 die zeitliche
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, jedoch noch die früheren
Gesetzesfassungen (nachstehend: aArt.) anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgeblichen
Bestimmungen und Grundsätze unter Bezugnahme auf die entsprechenden
Ausführungen im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2007
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist namentlich, dass auf
die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente
die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (aArt. 41 IVG [aufgehoben per
31. Dezember 2002 durch Anhang Ziff. 8 des ATSG] in Verbindung mit aArt. 88a
IVV [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar
2003: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003
sowie vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1.
März 2004 geltenden Fassung]) analog anzuwenden sind (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S.
275 mit Hinweis; 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] I 82/01 vom 27. November 2001 E. 1, in: AHI 2002 S. 62).
Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der
streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351; 125
V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E.
1b S. 390). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente
zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits
der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende
Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden zeitlichen
Vergleichsgrössen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 568/06 vom 22.
November 2006 E. 3.2 in fine).
2.2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Die zur
altrechtlichen Regelung gemäss aArt. 41 IVG ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V
368 E. 2 S. 369 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Ebenso
wenig hat die Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit in der Regel drei Monate angedauert haben muss, damit sie eine
revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches begründet,
durch die auf den 1. März 2004 in Kraft getretenen Modifikationen dieser
Bestimmung eine Änderung erfahren. Bei dieser Rechtslage kann, da
materiellrechtlich ohne Belang, offenbleiben, ob die Revision einer
Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden
hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden
Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem
Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003
laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den
altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die auf 1. Februar 1999 zugesprochene ganze
Invalidenrente zu Recht per 1. Oktober 2001 auf eine halbe reduziert und
belassen wurde.

3.1 In sorgfältiger Würdigung der umfangreichen ärztlichen Unterlagen,
insbesondere der Auskünfte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 14. März
1998, 26. Dezember 1999 und 25. März 2000 (Arbeitsunfähigkeit von 80 % und mehr
seit Unfall vom 28. Februar 1998), der Neuropsychologin Frau Dr. phil.
O.________ vom 31. Januar 2000 (20-30%ige Einschränkung als Ergotherapeutin),
des Neurologen PD Dr. med. S.________ vom 2. Mai 2001 (100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 28. Februar bis 30. April 1998; 70-80%ige
Arbeitsunfähigkeit seit 1. Mai 1998) und der Psychotherapeutin Frau T.________
vom 16. Oktober 2001 (Stabilisierung der allgemeinen Befindlichkeit,
Verminderung der Beschwerdesymptome) sowie der - auf rheumatologischen und
psychiatrischen Abklärungen beruhenden - gutachtlichen Schlussfolgerungen der
MEDAS-Ärzte vom 7. September 2001 (50%ige Arbeitsfähigkeit seit Februar 2000
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ergotherapeutin wie auch für jede
andere leidensadaptierte Beschäftigung [körperlich leichte bis mittelschwere,
wechselnd belastende Verrichtungen mit ausreichenden Bewegungsmöglichkeiten]),
hat die Vorinstanz einlässlich - und für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich (vgl. E. 1 hievor) - dargetan, dass hinreichende Anhaltspunkte für
einen sich seit dem Sturz vom 28. Februar 1998 sukzessive verbessernden
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestehen, welcher sich spätestens ab
Juli 2001 in einer nurmehr 50%igen Leistungsverminderung niederschlug. Die in
Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf 1. Oktober 2001 vorgenommene
Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente ist vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden. Zu keinen Weiterungen Anlass gibt sodann auch
die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach bis zum vorliegend
massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Erlass des Einspracheentscheids der
Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2007; BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446) keine
rentenerhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse stattgefunden
und es mithin bei der per 1. Oktober 2001 zugesprochenen halben Rente sein
Bewenden habe.

3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die tatsächlichen
Erkenntnisse des kantonalen Gerichts weder als offensichtlich unrichtig noch
sonstwie rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Namentlich die Erläuterungen
des Prof. Dr. med. M.________, der in seinem Gutachten vom 29. April 2003
jegliche Einschränkung der Versicherten in ihrem angestammten
ergotherapeutischen Tätigkeitsgebiet aus rheumatologischer Sicht ausschloss,
der Prof. Dres. med. R.________ und D.________ vom 22. Juni 2005 und 5. Mai
2006, welche der Beschwerdeführerin - wenn auch beschränkt auf die Unfallfolgen
- eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Ergotherapeutin bescheinigten, des Dr.
med. B.________, der, bestätigt durch die Stellungnahme des RAD vom 5.
September 2007, im Rahmen seiner psychiatrischen Expertise vom 27. August 2007
die bisherige berufliche Beschäftigung im Umfang von 50 % für zumutbar und
hinsichtlich einer gesamtheitlichen, auch das somatische Beschwerdebild
berücksichtigenden Betrachtungsweise die Ausführungen der MEDAS-Ärzte vom 7.
September 2001 weiterhin für schlüssig erachtete, sind keine Hinweise für eine
spürbare Verschlechterung des Beschwerdeverlaufs seit Oktober 2001 erkennbar.
Die gegen die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med. B.________ erhobenen
Einwände wurden im Übrigen bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens
geltend gemacht und im angefochtenen Entscheid mit in allen Teilen
überzeugender Begründung entkräftet. Ebenfalls nicht stichhaltig ist sodann der
erneute Hinweis der Versicherten auf die Angaben des Prof. Dr. med. E.________
in dessen Bericht vom 25. Januar 2007, wonach auf Grund der Gesamtsituation mit
der pseudoneurasthenischen Komponente und den strukturell-geweblichen
Überempfindlichkeiten im Zusammenhang mit den Segmentbewegungsstörungen an eine
ökonomisch verwertbare Arbeitsleistung zur Zeit nicht zu denken sei. Es handelt
sich dabei um eine - nicht mit den erwähnten gutachtlichen Kernaussagen
übereinstimmende - Momentaufnahme, die im Unterschied zu den übrigen ärztlichen
Stellungnahmen keine Ausführungen zum (möglichen) Krankheitsverlauf während der
vorangegangenen Jahre enthält. Was die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des
Dr. med. F.________ anbelangt, gilt es überdies der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass Hausärzte - wie auch einen Patienten über einen längeren
Zeitraum regelmässig behandelnde Spezialärzte - mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen; Urteil [des
Eidg. Versicherungsgerichts] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
Angesichts der dargelegten medizinischen Aktenlage sind von weiteren
spezialärztlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu
erwarten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf
entsprechende Beweismassnahmen verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil [des Bundesgerichts] I
9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149).

4.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Vereinigung
der Privatkliniken der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl