Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.869/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_869/2008

Urteil vom 2. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. September 2008, worin das
gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) vom 13. Mai 2008 angestrengte Rechtsmittelverfahren infolge Rückzugs von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde,
in die übrigen Akten,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer nicht näher ausführt, inwiefern die
Abschreibungsverfügung der Vorinstanz auf einem Rechtsfehler beruht,
dass hierfür insbesondere erforderlich wäre, in nachvollziehbarer Weise einen
Irrtum aufzuzeigen, dem der Beschwerdeführer beim Erklären des Rückzugs erlegen
war und der es erlauben würde, auf die Rückzugserklärung bzw. die
Abschreibungsverfügung zurückzukommen (BGE 109 V 234 E. 3 S. 237 f.; vgl. auch
BGE 111 V 156 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 119 V 36 Erw. 1b mit Hinweis),
dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2008 statt dessen zwar
teilweise von Irrtümern spricht, ohne indessen darzulegen oder dass erkennbar
wäre, inwieweit diese mit der Rückzugserklärung selbst in direktem Zusammenhang
stünden bzw. stehen könnten,
dass er überdies keine zulässigen Anträge in der Sache selbst stellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse SYNA
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel