Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.868/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_868/2008

Urteil vom 5. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 27. August 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1957 geborene S.________ war seit Mitte März 1989 als Bauarbeiter bei
der Firma H.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen
versichert. Am 7. März 2003 musste er zusammen mit drei Arbeitskollegen einen
200 bis 300 kg schweren Boiler hochheben und verschieben; als zwei der Männer
ihre Last unvermittelt losliessen, verspürte er einen einschiessenden Schmerz
im Rücken. Nachdem die Beschwerden auch am darauffolgenden Tag nicht
abgeklungen waren, erfolgte bis zum 13. März 2003 eine Hospitalisation im
Spital X.________, welche ein lumbospondylogenes und lumbosakrales
Schmerzsyndrom (mit Beinlängenverkürzung 1,5 cm rechts mit
Wirbelsäulenskoliose, Flachrücken, linksbetonten Tendomyosen sowie
Diskushernien L4/5, Diskusprotrusion L3/4 und L5/S1) und Adipositas ergab. Das
Unfallereignis führte zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des massiven
degenerativen Vorzustandes an der Lendenwirbelsäule. Am 15. Mai 2003 konnte
S.________ seine Arbeit wieder vollumfänglich aufnehmen, wobei eine
Fussheberschwäche links weiterhin Probleme bereitete. Eine neurochirurgische
Abklärung ergab diagnostisch ein Wurzelkompressionssyndrom L4/5 und L5/S1 sowie
die Indikation für eine Operation, welche vom Patienten jedoch abgelehnt wurde.
A.b Am 21. April 2004 verunfallte S.________ erneut durch einen Sturz auf die
linke Schulter und die linke Thoraxseite, welcher Kontusionen an den Rippen und
der linken Schulter verursachte; Anzeichen für ossäre Läsionen waren keine
erkennbar. Gestützt auf eine Sonographie wurde der Verdacht auf eine ansatznahe
Teilruptur der Supraspinatussehne links geäussert. Ein vom 23. Juni bis 4.
August 2004 dauernder Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________ brachte keine
wesentliche Besserung der Beschwerden an Schulter, Rücken und am linken Bein;
die bisherige Tätigkeit wurde - im Unterschied zu ganztägigen leichten
Verrichtungen - als nicht mehr zumutbar qualifiziert (Austrittsbericht vom 20.
August 2004). In der Folge veranlasste die SUVA, welche abermals Leistungen
erbrachte (Heilbehandlung, Taggeld), stellenvermittelnde Vorkehren. Eine
grundsätzlich geeignete Beschäftigung wurde seitens des Versicherten jedoch
abgelehnt, woraufhin der Unfallversicherer entsprechende Bemühungen wie auch
die Taggeldleistungen auf 1. Oktober 2004 einstellte. Nachdem S.________ über
das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) während des Zeitraums vom 23.
Mai 2005 bis 20. April 2006 in einem Beschäftigungsprogramm eingegliedert
gewesen war und die SUVA weitere ärztliche Auskünfte eingeholt hatte (u.a.
Berichte des stellvertretenden Kreisarztes Prof. Dr. med. E.________, Facharzt
FMH für Orthopädie, vom 20. April 2006, der behandelnden Ärzte Dr. med.
R.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. Mai 2006 und des Dr. med.
U.________, Rheumatologie, vom 10. Juli 2006, des Dr. med. P.________, Facharzt
FMH für Chirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 16. August 2006 und des Dr.
med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 29. September 2006),
verfügte sie am 26. Februar 2007 die Zusprechung einer Invalidenrente auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % rückwirkend ab 1. Oktober 2004 sowie
einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von
insgesamt 25 % (schmerzhafte Funktionsstörung der linken Schulter: 10 %;
traumatisch gesetzte Diskushernie mit sensomotorischer Teilparese des linken
Fusses mit erheblichem chronischem Schmerzzustand: 15 %). In teilweiser
Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache wurde der der Rente zugrunde
gelegte Invaliditätsgrad auf 22 % erhöht (Einspracheentscheid vom 21. Juni
2007).
A.c Mit Verfügung vom 19. September 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons
Thurgau S.________ basierend auf einer Invalidität von 86 % eine ganze Rente
für die Zeit ab 1. April 2005 zu.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Juni 2007 eingereichte
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, nachdem es von der
durch den Unfallversicherer nachgereichten Stellungnahme des Dr. med.
P.________ vom 10. Dezember 2007 Kenntnis genommen hatte, mit Entscheid vom 27.
August 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente
auf der Grundlage einer Invalidität von 100 % zu gewähren.
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht beurteilt indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Im angefochtenen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2007 wurden die Bestimmungen über den Anspruch
auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in
Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und auf Invalidenrente im Besonderen (Art. 18 Abs.
1 UVG), zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der
Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie zur Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
für die Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V
335 E. 1 S. 337 f.; 118 V 286 E. 1b und c S. 289 f.; vgl. auch BGE 129 V 177 E.
3.1 und 3.2 S. 181), dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181),
zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung
(vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zu den nach der
Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden
Grundsätzen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer infolge seiner
unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit eine höhere als die ihm auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 22 % zugesprochene Invalidenrente zusteht. Nach Lage der
Akten zu Recht letztinstanzlich nicht mehr im Streit steht demgegenüber die -
gestützt auf die Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ vom 20. April 2006 -
auf der Basis eines Integritätsschadens von insgesamt 25 % festgesetzte
Integritätsentschädigung.

4.
4.1 Die Unterlagen zur im Vordergrund stehenden Frage, ob und allenfalls in
welchem Umfang dem Beschwerdeführer infolge unfallkausaler Schädigungen noch
eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, stellen sich wie folgt dar:
4.1.1 Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 20. August 2004,
auf welchen sich Vorinstanz und Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation
vornehmlich abstützen, liess sich beim Versicherten als Ergebnis der im
Zeitraum vom 23. Juni bis 4. August 2004 durchgeführten Abklärungen die
Diagnose eines lumboradikulären sensomotorischen Ausfallsyndroms L4/5 und S1
links (3-Etagen-Diskushernie; vorbestehende Diskushernie L5/S1 und schwere
degenerative Veränderungen) sowie einer Periarthropathia humeroscapularis links
(sonographisch Verdacht auf Teilruptur der Supraspinatussehne links) erhärten.
Nach Auffassung der Ärzte war nach Beendigung des Aufenthaltes von weiteren
physikalischen und anderweitigen konservativen Massnahmen keine namhafte
Besserung des Zustandes mehr zu erwarten. Invasive und operative Massnahmen
(betreffend Diskushernie auf drei Etagen, 3-Etagen-Eingriff) lehnte der
Versicherte jedoch ab. Hinsichtlich der Beschwerden im linken Arm, welche sich
v.a. in einer Limitierung für Tätigkeiten über Brusthöhe äusserten, zeige sich,
so die Ärzte im Weiteren, eine geringfügige Besserungstendenz. Die bisherige
Beschäftigung als Maurer sei auf Grund der hohen körperlichen Anforderungen
nicht länger geeignet, wohingegen leichte Arbeiten ganztags mit zusätzlichen
Pausen in einer Anfangsphase als zumutbar betrachtet wurden. Die Verrichtungen
müssten wechselbelastend sein, ohne länger andauerndes Arbeiten vorgeneigt,
über Kopfhöhe oder auf den Knien sowie ohne Hantieren von sehr schweren Lasten.
4.1.2 In der Zeit vom 23. Mai 2005 bis 20. April 2006 befand sich der
Versicherte in einem vom RAV initiierten Beschäftigungsprogramm, anlässlich
welchem Verpackungs- und einfache Montagearbeiten (Verlängerungskabel,
Elektrokupplungen), Kunststoffrecycling (Qualitätskontrolle separierter Stoffe)
sowie das Konfektionieren verschiedener Produkte (einpacken etc.) zu bewältigen
waren. Dabei erbrachte der Beschwerdeführer während acht Stunden täglich mit
normalem Pausenrhythmus eine volle Arbeitsleistung (vgl. E-Mail-Auskunft des
RAV vom 17. Juli 2006).
4.1.3 Am 20. April 2006 erfolgte eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung
durch Prof. Dr. med. E.________, der im gleichentags erstellten Bericht
festhielt, dass als wesentliche Unfallfolge die anerkannte Diskushernie mit
Teillähmung des linken Beines anzusehen sei, denn laut kreisärztlicher
Beurteilung vom 11. Juni 2003 sei die Fussheberparese links auf den Unfall vom
7. März 2003 zurückzuführen. Daneben würden Folgen eines Schultertraumas links
mit schmerzhaftem Funktionsausfall dieser Schulter wegen Ruptur der
Supraspinatussehne bestehen. Aktuell im Vordergrund stünden insbesondere die
beiden schmerzhaften Problembereiche des linken Beines mit sensomotorischer
Teilparese und der Zustand der linken Schulter. Therapeutisch sei seit längerem
kein Erfolg mehr zu erwarten. Eine im März 2004 diskutierte operative
Entlastung "zugunsten der Teillähmung des linken Beines" sei vom Versicherten
abgelehnt worden. Seither sei der diesbezügliche Zustand stationär, d.h. eine
spontane Remission habe sich nicht eingestellt. Eine Reintegration in einen den
Fähigkeiten des Patienten gerecht werdenden Arbeitsprozess sei sowohl auf Grund
der Behinderung durch die sensomotorische Teillähmung des linken Beines, welche
beinahe die Benutzung eines Stockes erforderlich mache, wie auch die
Schmerzsymptomatik an der linken Schulter als vollständig illusorisch zu
betrachten. Konsequenterweise werde zurzeit denn auch über das RAV gearbeitet,
was einer wenig qualifizierten Tätigkeit ohne körperlichen Einsatz entspreche.
4.1.4 Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 wandte sich der Hausarzt des Versicherten,
Dr. med. R.________, an die Beschwerdegegnerin und erklärte sich mit der
Beurteilung durch Prof. Dr. med. E.________ vollumfänglich einverstanden. Der
nur über eine minimale Schulbildung verfügende und an einem chronischen
Schmerzsyndrom sowie wesentlichen körperlichen Behinderungen leidende
Beschwerdeführer sei höchstens imstande, eine leichte, körperlich nicht
belastende Hilfsarbeit im Umfang von 30 bis 40 % auszuführen.
4.1.5 Dr. med. U.________ diagnostizierte in seinem zuhanden der IV-Stelle
verfassten Bericht vom 10. Juli 2006 neben den bekannten somatischen
Beschwerden erstmals ein massives depressives Syndrom. Zur noch vorhandenen
erwerblichen Leistungsfähigkeit befragt gab er an, diese betrage maximal 20 %
bei leichten Tätigkeiten mit Pausen. Auch eine derartige Leistung sei jedoch
höchstens in einem geschützten Rahmen und bei psychisch stabiler Verfassung des
Versicherten realisierbar.
4.1.6 Nach Vorlage der Akten hielt Dr. med. P.________, SUVA Abteilung
Versicherungsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 16. August 2006 fest,
bezüglich Zumutbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, unter Abstraktion
unfallfremder Faktoren, könne auf den Austrittsbericht der Rehaklinik
Y.________ vom 20. August 2004 verwiesen werden. Neue medizinische Erkenntnisse
hätten sich zwischenzeitlich keine ergeben.
4.1.7 Mit Bericht vom 29. September 2006 schloss Dr. med. N.________ sich
grundsätzlich dem durch die Ärzte der Rehaklinik Y.________ definierten und Dr.
med. P.________ bestätigten Zumutbarkeitsprofil an, präzisierte dieses aber wie
folgt: Auf Grund der Schädigung der linken Schulter könnten Verrichtungen mit
dem linken Arm über Brusthöhe mit Gewichten über fünf Kilogramm nur selten und
mit solchen über einem Kilogramm sporadisch, Tätigkeiten bis Brusthöhe mit
Gewichten bis zehn Kilogramm nur manchmal und mit solchen bis zu einem
Kilogramm auch öfter vorgenommen werden.
4.1.8 Am 10. Dezember 2007 nahm Dr. med. P.________ erneut Stellung
insbesondere zur Situation der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und führte aus,
dass auf die ganzheitlichen Zumutbarkeitsbeurteilungen der betreuenden Ärzte
(Dres. med. R.________ und U.________) wie auch des Kreisarztstellvertreters
Prof. Dr. med. E.________ nicht abgestellt werden könne. Speziell Dr. med.
U.________ habe in seinem für die Belange der Invalidenversicherung erstellten
Zeugnis vom 10. Juli 2006 bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auch
die psychisch bedingten Gesundheitsstörungen (massives depressives Syndrom)
berücksichtigt, welche im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung
jedoch ein juristisches Adäquanzproblem beschlügen. Auch das von diesem
erwähnte traumatische cervicocephale Schmerzsyndrom entspreche einer bloss
deskriptiven "Pseudo-Diagnose" im Sinne eines psychosomatischen Leidens. Ein
struktureller Schaden an der Halswirbelsäule (HWS) sei jedenfalls nicht
ausgewiesen. Ebenso wenig sei ein Supraspinatusabriss ersichtlich, sondern
liege gemäss Sonographie lediglich eine intramurale Teilruptur im Sinne einer
Tendinose bei sonst unauffälligem Gelenk vor. Unter Abstraktion der
unfallfremden Faktoren sowie der erheblichen psychogenen Überlagerung bestehe
keine Veranlassung, bezüglich Zumutbarkeit von der fundierten Beurteilung der
Ärzte der Rehaklinik Y.________ abzuweichen, die immerhin auf einer längeren
stationären Beobachtung beruhe. Da damals im Übrigen auch der linken
Schulterproblematik Rechnung getragen worden sei, bedürfe es diesbezüglich
ebenfalls keiner Ergänzungen. Der Versicherte benötige zum Gehen ferner auch
keinen Stock. Es sei abschliessend kein angemessener organischer Grund
erkennbar, weshalb eine leichte wechselbelastende Tätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nicht ganztags und mit normaler Leistung möglich sein solle.

4.2 Seit dem Unfall vom 7. März 2003 besteht ein lumboradikuläres
sensomotorisches Ausfallsyndrom L4/L5/S1 links. Als Folge des am 21. April 2004
erlittenen Schultertraumas resultierte alsdann der Verdacht auf eine ansatznahe
Teilruptur der Supraspinatussehne links. Weitere unfallkausale
Beeinträchtigungen sind nicht ausgewiesen. Insbesondere liess sich weder der
nach dem zweiten Unfallereignis erhobene Verdacht einer beim Sturz zugezogenen
Distorsion der HWS erhärten, noch spielt im gesamten Unfallgeschehen ein
Cervicovertebralsyndrom eine massgebende Rolle. Aus den dargestellten
medizinischen Akten erhellt, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers
(Bauarbeiter/Maurer) einhellig als auf Grund dieser Unfallfolgen nicht mehr
zumutbar beurteilt wird. Hinsichtlich einer den Leiden angepassten
Beschäftigung halten die Ärzte der Rehaklinik Y.________ - bestätigt durch die
Dres. med. P.________ und N.________ - demgegenüber dafür, dass eine solche mit
gewissen Auflagen ganztags ausübbar ist. Demgegenüber erachtet der
stellvertretende Kreisarzt Prof. Dr. med. E.________ eine Reintegration in den
Arbeitsprozess auf Grund der das linke Bein sowie die linke Schulter
betreffenden Unfallfolgen als "vollständig illusorisch" und auch die Dres. med.
R.________ und U.________ bescheinigen dem Beschwerdeführer - unter Einschluss
indessen der sich offenbar zunehmend verstärkenden unfallfremden psychischen
Beschwerden und anderweitigen, nicht gesundheitlich bedingten Ursachen
(minimale Schulbildung etc.) - eine weitergehende Einschränkung des
verbliebenen Leistungsvermögens.
4.2.1 Vor dem Hintergrund der sich derart widersprechenden ärztlichen
Einschätzungen geht es nicht an, mit der Vorinstanz auf die Beurteilung des Dr.
med. P.________ (unter Hinweis auf die im Austrittsbericht der Ärzte der
Rehaklinik Y.________ festgehaltenen Ergebnisse) als massgebliche
Entscheidungsgrundlage abzustellen. Zum einen entbehren dessen auf Aktenstudium
beruhenden Ausführungen einer vertieften Auseinandersetzung insbesondere mit
der - zu diametral entgegengesetzten Schlussfolgerungen gelangenden -
Sichtweise des Prof. Dr. med. E.________, welche demgegenüber das Ergebnis
einer persönlichen Untersuchung des Versicherten darstellt. Die Stellungnahme
des stellvertretenden Kreisarztes bezieht sich zum anderen nicht nur, wie von
kantonalem Gericht erwogen und von der Beschwerdegegnerin beteuert, auf die
angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers, sondern auf jeglichen, "den
Fähigkeiten des Patienten gerecht werdenden Arbeitsprozess". Ferner gilt es dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klinikärzte eine leichte Arbeit ganztags
zwar als zumutbar erachteten, dies jedoch unter der Prämisse der Einschaltung
von zusätzlichen Pausen im Umfang von zwei Stunden in einer Anfangsphase. Ob
sich die gesundheitliche Situation im Folgenden - der betreffende
Austrittsbericht datiert vom 20. August 2004 und damit immerhin über drei Jahre
vor dem in zeitlicher Hinsicht massgebenden Erlass des Einspracheentscheids
(vom 21. Juni 2007) - in einer Weise entwickelt hat, dass die besagten Pausen
später nicht mehr erforderlich waren, lässt sich alsdann weder den Akten
entnehmen, noch resultiert eine solche Erkenntnis in der dafür notwendigen
Schlüssigkeit allein aus dem kurzen Vermerk im Bericht des Dr. med. P.________
vom 16. August 2006, wonach sich zwischenzeitlich keine neuen medizinischen
Erkenntnisse ergeben hätten. Das vom RAV organisierte knapp elf Monate dauernde
Beschäftigungsprogramm vermochte der Beschwerdeführer sodann zwar ohne
nennenswerte Leistungsausfälle zu bewältigen. Dabei handelte es sich aber um
Aufgaben im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes, bei dem er seinen
Arbeitsrhythmus selber bestimmen und von dem er bei Zunahme der Schmerzen auch
gelegentlich fern bleiben konnte, und die sich deshalb nur bedingt mit den
Usanzen auf dem freien Arbeitsmarkt vergleichen lassen. Beachtung zu schenken
ist in diesem Kontext schliesslich auch der Tatsache, dass dem Versicherten
seitens der Invalidenversicherung eine ganze Rente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 86 % ab 1. April 2005 zugesprochen worden ist. Obschon
der Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der
obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich nur insoweit übereinstimmt,
als die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden
vorgenommen wird (BGE 119 V 470 E. 2b S. 470 f. mit Hinweisen), erscheint ein
Auseinanderklaffen der beiden Werte von in casu 64 % nicht ohne weiteres mit
dem Vorliegen psychischer Beschwerden begründbar. Da die Dres. med. R.________
und U.________ ihrerseits dem Versicherten selbst im Rahmen einer
gesamtheitlichen, auch nicht unfallbedingte Gesundheitsschädigungen und
anderweitige Faktoren berücksichtigenden Betrachtung, welche deren
Bedeutungsgehalt für das vorliegende Verfahren mindert, die Ausübung einer
leidensadaptierten Tätigkeit noch im Umfang von 20 bis 40 % zugestehen,
erscheint die Aussagekraft der dem Versicherten allein auf Grund der
Unfallfolgen jedes Leistungsvermögen absprechenden Beurteilung des Prof. Dr.
med. E.________ indessen ebenfalls herabgesetzt. Auch darauf kann somit nicht
vorbehaltlos abgestellt werden.
4.2.2 Die medizinischen Unterlagen erweisen sich mithin namentlich mit Blick
auf die Frage des trotz unfallkausaler Schädigungen noch vorhandenen
erwerblichen Zumutbarkeitsprofils als nicht spruchreif. Die Angelegenheit ist
daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandene
ärztliche Aktenlage diesbezüglich vervollständige durch die Einholung eines
externen Gutachtens.

5.
5.1 Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung
(mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit
Hinweisen; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1 mit Hinweisen) für die
Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG,
unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende
Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird.

5.2 Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten daher zu Lasten
der Beschwerdegegnerin und ist diese gegenüber dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2008 und der
Einspracheentscheid vom 21. Juni 2007 aufgehoben werden und die Sache an die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl