Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.864/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_864/2008

Urteil vom 25. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ulrich Kohli und Xavier Dobler,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Z.________ (Jg. 1954) bezieht wegen eines 1997 erlittenen Unfalles seit 1.
Januar 2001 eine Invalidenrente auf Grund einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit. Am
30. April 2000 war er in einem Autobahntunnel in Italien in eine
Massenkarambolage verwickelt. Nach Abschluss seiner Ferien in Italien suchte er
am 5. Mai 2000 wegen Nackenschmerzen den Neurologen Dr. med. A.________ auf,
welcher am 25. Mai 2000 eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostizierte und
für voraussichtlich drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bescheinigte.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer kam für
Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf die Ergebnisse
ihrer medizinischen Abklärungen gelangte sie zum Schluss, dass keine auf den
Unfall vom 30. April 2000 zurückzuführende Beeinträchtigung mehr bestehe, und
stellte daher ihre bis anhin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 14. April
2003 auf den 12. März 2003 hin ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
30. November 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2008 ab.

C.
Z.________ lässt beschwerdeweise beantragen, die Zürich sei unter Aufhebung des
kantonalen Entscheids zu verpflichten, ihm die versicherten Leistungen auch
nach dem 12. März 2003 zu erbringen.

Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Nach Darlegung der für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches
massgebenden gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten
Grundlagen gelangte das kantonale Gericht nach einlässlicher Auseinandersetzung
mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalles in einem italienischen Autobahntunnel
zwar eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten haben dürfte, dieses Ereignis
aber lediglich eine vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge
hatte und der gesundheitliche Zustand, wie er sich ohne diesen Unfall
präsentieren würde (status quo ante), spätestens im Sommer 2002 wieder erreicht
war. Namentlich hielt es fest, dass der Unfall vom 30. April 2000 - verglichen
mit der ebenfalls unfallbedingten Vorschädigung - weder eine dauerhafte Zunahme
der Arbeitsunfähigkeit noch eine Erhöhung der Integritätseinbusse bewirkte,
weshalb die Leistungseinstellung mit Verweigerung einer Rentenzusprache und/
oder einer zusätzlichen Integritätsentschädigung rechtens sei. Ergänzend hielt
die Vorinstanz fest, nachdem kein organisch objektivierbarer Befund vorliege,
wäre die Adäquanz allenfalls noch vorhandener Schädigungen mangels Auftretens
des so genannt typischen Beschwerdebildes nach Schleudertraumen der
Halswirbelsäule nach den bei psychischen Unfallfolgen massgebenden, in BGE 115
V 133 umschriebenen Kriterien zu prüfen. Ausgehend von einem höchstens als
mittelschwer zu qualifizierenden Unfall erachtete es schliesslich von den
sieben massgebenden Adäquanzkriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) lediglich
dasjenige der Dauerbeschwerden (vgl. BGE 115 V 133 E. 11b S. 144 f.) als knapp,
jedenfalls aber nicht als in ausgeprägter Weise erfüllt und verneinte daher
mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und noch vorhandenen
Schäden jegliche weitergehende Leistungspflicht des Unfallversicherers.

3.
3.1 Das kantonale Gericht begründete die Bestätigung der angefochtenen
Leistungseinstellung mit Verneinung des Anspruches auf eine Rente und/oder eine
Integritätsentschädigung primär damit, dass sich der gesundheitliche Zustand
nach dem Verkehrsunfall vom 30. April 2000 so weit entwickelt habe, dass er
wieder der Situation entspreche, die auch ohne dieses Ereignis vorliegen würde
(status quo ante). Dabei konnte es sich wie zuvor schon die Zürich in
medizinischer Hinsicht auf eine vielseitig und umfassend dokumentierte
Aktenlage stützen, welche insoweit eine zuverlässige Beurteilung erlaubt und
auch das Bundesgericht zur Erkenntnis führt, dass zumindest in somatischer
Hinsicht keine nennenswerten Beeinträchtigungen mehr bestanden, welche vom
versicherten Unfallereignis vom 30. April 2000 herrühren. Zusätzlicher
Abklärungen medizinischer Art bedarf es für diese sich aus den ärztlichen
Berichten schlüssig ergebende Folgerung nicht.

3.2 Die Vorinstanz hat darüber hinaus geprüft, ob die vom Beschwerdeführer
behaupteten Leiden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen
Unfall stehen würden, und ist dabei zum Schluss gelangt, dass auch deren
Adäquanz nicht gegeben wäre. Dieses Vorgehen mag insofern gerechtfertigt sein,
als auf Grund verschiedener ärztlicher Berichte der Verdacht auf eine als Folge
des Unfalles vom 30. April 2000 eingetretene psychische Fehlentwicklung
aufkommen und jedenfalls nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Auch
in dieser Richtung können weitergehende spezifische Abklärungen indessen
unterbleiben, wenn die vorinstanzliche Verneinung der Adäquanzfrage und damit
des Vorliegens einer für die Leistungspflicht des Unfallversicherers kumulativ
zur natürlichen Kausalität erforderlichen Voraussetzung zu bestätigen ist.
Gegebenenfalls erübrigt sich von vornherein auch eine polydisziplinäre
Begutachtung, wie sie vom Beschwerdeführer mehrfach verlangt worden ist. Eine
solche wird in BGE 134 V 109 E. 9 S.121 ff. nur im Hinblick auf die Klärung der
natürlichen Kausalität vorhandener Beschwerden als angezeigt erachtet, wenn
einerseits die üblichen initialen Abklärungen nach einem Unfall nicht
hinreichende Aufschlüsse zu vermitteln vermögen und andererseits die
Beschwerden ohne deutliche Besserungstendenz länger anhalten oder bereits kurz
nach dem Unfallereignis Anhaltspunkte bestehen, welche einen problematischen
Verlauf befürchten lassen (BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124). Kann hingegen die
adäquate Kausalität verneint werden, lässt sich der Fall in aller Regel ohne
beweismässige Weiterungen abschliessen.

3.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 30.
April 2000 ohne Arztkonsultation seine Ferien in Italien fortsetzen und
anschliessend mit seinem immerhin noch fahrtauglichen Wagen die Heimreise in
die Schweiz antreten konnte, erstaunt es kaum, dass die Vorinstanz die adäquate
Unfallkausalität der im Wesentlichen noch geklagten Missempfindungen - unter
anderem Kopfschmerzen, Augenprobleme, Magenbeschwerden, Durchblutungsstörungen
mit Kältegefühl, Schwindelanfälle und schon nach dem 1997 erlittenen Unfall
aufgetretene lumbale Rückenschmerzen - verneinte. Jedenfalls wird die
Richtigkeit dieser Beurteilung auch bei einer Prüfung der dazu von der
Rechtsprechung erarbeiteten Adäquanzkriterien ohne weiteres bestätigt.
3.3.1 Im Anschluss an den Unfall vom 30. April 2000, bei welchem der
Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten haben mag, sind -
bei Fehlen organisch objektivierbarer Befunde - erst mit etwelcher Verzögerung
einzelne (wenige) Beeinträchtigungen aufgetreten, welche allenfalls noch als
dem nach Schleudertraumen oftmals beobachteten und daher als typisch
bezeichneten vielschichtigen Beschwerdebild zugehörig betrachtet werden können.
Davon, dass sich ein solches in seiner vollen Ausprägung innert der hiezu
erfahrungsgemäss erforderlichen Zeit ausgebildet hätte, kann indessen keine
Rede sein. Richtigerweise hat die Vorinstanz die Adäquanzprüfung unter diesen
Umständen nicht nach der bei Schleudertraumen anwendbaren, in BGE 117 V 359
herausgebildeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung vorgenommen,
sondern in der in BGE 115 V 133 umschriebenen, bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfällen üblichen Weise durchgeführt.
3.3.2 Dass sie dabei den Unfall vom 30. April 2000 als mittelschwer
qualifizierte, lässt sich mangels aktenmässig näher ausgewiesener Angaben zum
Unfallhergang nicht beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich des grundsätzlich
als erfüllt anerkannten Adäquanzkriteriums der "körperlichen Dauerschmerzen".
Trotz in den Akten fehlender Anhaltspunkte mit Recht verneint hat die
Vorinstanz hingegen "aus inhaltlichen wie beweisrechtlichen Gründen" das
Kriterium der besonderen "Eindrücklichkeit des Unfalles". Die diesbezügliche
Darstellung des Unfallherganges in der Beschwerdeschrift ist nicht belegt und
vermag schon von daher eine von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
abweichende Beurteilung nicht zu begründen. Weiter wurde zwar schon im
kantonalen Beschwerdeverfahren auch eine "lange Dauer der ärztlichen
Behandlung" behauptet, jedoch in keiner Weise näher begründet, weshalb die
Vorinstanz darauf nicht näher eingehen musste. Die darüber hinaus vor
Bundesgericht erstmals geltend gemachten Kriterien wären nur im Rahmen einer
Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109 von Bedeutung und sind daher hier nicht zu
prüfen. Selbst die entsprechenden, allenfalls noch als annähernd analog zu
qualifizierenden Kriterien nach BGE 115 V 133 - so namentlich "die ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung", "ein schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen" sowie "der Grad und die Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit" (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) könnten ganz offensichtlich
höchstens teilweise, jedenfalls aber nicht in der erforderlichen qualifizierten
Weise als erfüllt gelten.

3.4 Was die Bemängelung einzelner Gutachten - so namentlich der Expertisen der
Frau Dr. med. B.________ von der Klinik C.________ vom 12. März 2003 sowie der
Neurologen Prof. Dr. med. D.________ von der Neurologischen Klinik X.________
vom 2. Juli 2004 und Prof. Dr. med. E.________ von der Neurologischen Klinik
Y.________ vom 19. Oktober 2005 - anbelangt, ist zu ergänzen, dass die Zürich
dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit geboten hat, die "Krankengeschichte
des Dr. med. A.________", welche diesen drei Fachleuten angeblich nicht zur
Verfügung gestanden haben soll, näher zu bezeichnen oder selbst beizubringen.
Dass dies nicht geschehen ist, hat sich der Beschwerdeführer selbst
zuzuschreiben und bildet keinen Anlass, nunmehr die Beweistauglichkeit der zur
Diskussion stehenden medizinischen Dokumente im Rechtsmittelverfahren in Frage
zu stellen. Soweit für die Belange der streitigen Leistungsansprüche relevant,
bieten die Ausführungen der Frau Dr. med. B.________, des Prof. Dr. med.
D.________ und des Prof. Dr. med. E.________ jedenfalls hinreichend
aussagekräftige und gesicherte Informationen, auf welche abgestellt werden
kann. Abgesehen davon ist auf die Bemerkungen der Zürich in ihrer
Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 zu verweisen, wonach sich die
vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf Aspekte beschränken soll, welchen
Rechtserheblichkeit beizumessen ist.

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom
Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl